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Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO)

in der Fassung vom 22. August 1996 (GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich und anderer Gesetze vom 12. März 1999 (Nds. GVBl S. 74)

Inhaltsübersicht

Erster Teil:

Grundlagen der Gemeindeverfassung §§ 1 bis 12

Zweiter Teil:

Benennung und Hoheitszeichen §§ 13 bis 15

Dritter Teil:

Gemeindegebiet §§ 16 bis 20

Vierter Teil:

Einwohnerinnen und Einwohner,

Bürgerinnen und Bürger §§ 21 bis 30

Fünfter Teil:

Innere Gemeindeverfassung §§ 31 bis 81

Erster Abschnitt:

Rat §§ 31 bis 54

Zweiter Abschnitt:

Stadtbezirke und Ortschaften §§ 55 bis 55 i

Dritter Abschnitt:

Verwaltungsausschuß §§ 56 bis 60

Vierter Abschnitt:

Bürgermeisterin oder Bürgermeister §§ 61 bis 66

Fünfter Abschnitt:

Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden §§ 67 bis 70

Sechster Abschnitt:

Samtgemeinden §§ 71 bis 79

Siebenter Abschnitt:

Gemeindebedienstete §§ 80 und 81

Sechster Teil:

Gemeindewirtschaft §§ 82 bis 124

Erster Abschnitt:

Haushaltswirtschaft §§ 82 bis 101

Zweiter Abschnitt:

Sondervermögen und Treuhandvermögen §§ 102 bis 107

Dritter Abschnitt:

Unternehmen und Einrichtungen §§ 108 bis 116

Vierter Abschnitt:

Prüfungswesen §§ 117 bis 124

Siebenter Teil:

Durchführung der Aufsicht §§ 127 bis 136

Achter Teil:

Übergangs- und Schlußvorschriften §§ 137 bis 142

Grundlagen der Gemeindeverfassung

§ 1

Gemeindliche Selbstverwaltung

(1) Die Gemeinde ist die Grundlage des demokratischen Staates. Sie verwaltet in eigener Verantwortung ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern.

(2)Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.

§ 2

Aufgaben der Gemeinden

(1) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Sie stellen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereit.

(2) Sonderverwaltungen sollen neben der Gemeindeverwaltung grundsätzlich nicht bestehen. Bestehende Sonderverwaltungen sind möglichst in die Gemeindeverwaltung zu überführen.

§ 3

Aufbringung und Bewirtschaftung der Mittel

(1) Die Gemeinden haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel nach Maßgabe der Gesetze aus eigenen Einnahmen aufzubringen. Sie haben ihr Vermögen

und ihre Einkünfte so zu verwalten, daß unter pfleglicher Behandlung der Steuerkraft die Gemeindefinanzen gesund bleiben.

(2) Soweit die eigenen Einnahmen nicht ausreichen, stellt das Land die erforderlichen Mittel durch übergemeindlichen Finanzausgleich zur Verfügung. Bei der Prüfung der Finanzkraft einer Gemeinde ist die Steuerkraftmeßzahl zu berücksichtigen.

§ 4

Eigener Wirkungskreis

(1) Zum eigenen Wirkungskreis gehören alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sowie die Aufgaben, die den Gemeinden durch Gesetz oder sonstige Rechtsvorschrift als eigene zugewiesen sind. Neue Pflichten können den Gemeinden nur durch Gesetz auferlegt werden; dabei ist gleichzeitig die Aufbringung der Mittel sicherzustellen.

(2) In die Rechte der Gemeinden kann nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen, soweit sie nicht von der Landesregierung erlassen werden, der Zustimmung des Innenministeriums.

(3) Im eigenen Wirkungskreis sind die Gemeinden nur an die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gebunden.

§ 5

Übertragener Wirkungskreis

(1) Den Gemeinden können durch Gesetz staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden (Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises); dabei sind die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Aufgaben der Gemeinden auf Grund von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrage des Bundes ausführt oder zu deren Ausführung die Bundesregierung Einzelweisungen erteilen kann, gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

(3) Die Gemeinden sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall von der dazu befugten staatlichen Behörde angeordnet ist. Verwaltungsvorschriften, die dazu dienen, die Geheimhaltung sicherzustellen, gelten nach näherer Bestimmung des Innenministeriums auch für die Gemeinden.

(4) Die Gemeinden stellen die Dienstkräfte und Einrichtungen zur Verfügung, die für die Erfüllung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erforderlich sind. Ihnen fließen die mit diesen Aufgaben verbundenen Einnahmen zu.

(5) Hat die Gemeinde bei der Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises eine Maßnahme auf Grund einer Weisung der Fachaufsichtsbehörde getroffen und wird die Maßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aufgehoben, so erstattet das Land der Gemeinde alle notwendigen Kosten, die ihr durch die Ausführung der Weisung entstanden sind.

§ 5a

Frauenbeauftragte

(1) Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, haben eine Frauenbeauftragte zu bestellen. Die Frauenbeauftragte ist hauptberuflich zu beschäftigen; Gemeinden mit bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern können hiervon durch Satzung abweichen.

(2) Die folgenden Absätze 3 bis 8 gelten für Frauenbeauftragte in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern. In Gemeinden mit bis zu l0 000 Einwohnerinnen und Einwohnern trifft der Rat durch Satzung Bestimmungen über die Berufung und Abberufung der Frauenbeauftragten sowie ihre Aufgaben, Befugnisse und Beteiligungsrechte; die Bestimmungen sollen in der Regel den in den Absätzen 3 bis 8 genannten entsprechen.

(3) Die Frauenbeauftragte wird vom Rat in ihr Amt berufen. Sie kann von ihm aus diesem Amt mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden. Betreffen die in § 80 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 und Satz 5 Halbsatz 1 genannten Beschlüsse Beamtinnen oder Angestellte, die das Amt der Frauenbeauftragten innehaben oder hierfür vorgesehen sind, so ist ausschließlich der Rat zuständig.

(4) Die Tätigkeit der Frauenbeauftragten hat das Ziel, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beizutragen. Die Frauenbeauftragte wirkt nach Maßgabe der Absätze 6 und 7 an allen Vorhaben, Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Frau und die Anerkennung ihrer gleichwertigen Stellung in der Gesellschaft haben. Im Rahmen der in Satz 1 genannten Zielsetzung kann sie Vorhaben und Maßnahmen anregen, die

1. die Arbeitsbedingungen innerhalb der Verwaltung,

2. personelle, wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes der Gemeinde oder

3. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft

betreffen. Der Rat bestimmt durch Richtlinien, welche weiteren Aufgaben zur Förderung des in Satz 1 genannten Ziels der Frauenbeauftragten übertragen werden. Die Frauenbeauftragte legt dem Rat dazu einen Entwurf vor.

(5) Die Frauenbeauftragte ist unmittelbar der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unterstellt. Bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie an Weisungen nicht gebunden.

(6) Die Frauenbeauftragte kann an allen Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse des Rates, der Ausschüsse nach § 53, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte teilnehmen. Sie ist auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Sie kann verlangen, daß ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der Sitzung des Rates, eines seiner Ausschüsse, des Verwaltungsausschusses, des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates gesetzt wird. Widerspricht sie in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, dem Ergebnis der Vorbereitung eines Beschlusses des Rates durch den Verwaltungsausschuß, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. Satz 4 ist auf Beschlußvorschläge für den Verwaltungsausschuß, den Jugendhilfeausschuß, die Stadtbezirksräte und die Ortsräte entsprechend anzuwenden. Die Frauenbeauftragte ist auf Verlangen des Rates verpflichtet, Auskunft über ihre Tätigkeit zu geben; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1).

(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Frauenbeauftragte in allen Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, rechtzeitig zu beteiligen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt insbesondere in Personalangelegenheiten. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat sicherzustellen, daß Anregungen im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 in den Geschäftsgang der Verwaltung gelangen. Die Frauenbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang berechtigt, Einsicht in die Akten der Gemeindeverwaltung zu nehmen, in Personalakten jedoch nur mit Zustimmung der betroffenen Bediensteten.

(8) Die Frauenbeauftragte kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.

§ 6

Satzungsgewalt

(1) Die Gemeinden können im Rahmen der Gesetze ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln. Im übertragenen Wirkungskreis können Satzungen auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot einer Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Gemeinde.

(3) Satzungen sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu unterzeichnen und öffentlich bekanntzumachen. Sie sind der Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen. Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen einschließlich der Ersatzbekanntmachung von Plänen, Karten und sonstigen Anlagen sowie die Form der öffentlichen Auslegung von Satzungen und Satzungsentwürfen zu regeln. Dabei können unterschiedliche Regelungen für Gemeinden verschiedener Größenordnung getroffen, die Bekanntmachung in bestimmten Verkündungsblättern vorgesehen und Gebietskörperschaften zur Einrichtung von Verkündungsblättern verpflichtet werden.

(4) Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Satzungen, die vor dem 1. Juli 1982 in Kraft getreten sind; die in Satz 1 genannte Frist beginnt an diesem Tage.

(5) Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Verkündungsblatt ausgegeben worden ist.

(6) Jedermann hat das Recht, Satzungen einschließlich aller Anlagen und Pläne innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten einzusehen und sich gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten Abschriften geben zu lassen.

(7) Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend für den Flächennutzungsplan und für Verordnungen der Gemeinde.

§ 7

Hauptsatzung

(1) Jede Gemeinde muß eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist; auch andere für die Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.

(2) Die Hauptsatzung wird mit der Mehrheit der Ratsmitglieder beschlossen; sie bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit die Hauptsatzung mit den Gesetzen nicht vereinbar ist. Änderungen der Hauptsatzung finden im gleichen Verfahren statt.

§ 8

Inhalt der Satzungen

Die Gemeinden können im eigenen Wirkungskreis durch Satzung insbesondere

1. die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln und Gebühren für die Benutzung festsetzen;

2. für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluß an Wasserleitung, Kanalisation, Abfallentsorgung, Straßenreinigung, Fernwärmeversorgung, von Heizungsanlagen an bestimmte Energieversorgungsanlagen und ähnliche dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtungen (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen, der öffentlichen Begräbnisplätze, Bestattungseinrichtungen und Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben, wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellen. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluß- oder Benutzungszwang zulassen; sie kann ihn auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken.

§ 9

Rechtsschutz

Verwaltungsakte der Gemeinde, die der Anfechtung unterliegen, sollen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein.

§ 10

Gemeindearten

(1) Die Gemeinden, die nicht die Stellung einer kreisfreien Stadt haben, gehören einem Landkreis an (kreisangehörige Gemeinden).

(2) Große selbständige Städte sind die Städte Celle, Cuxhaven, Goslar, Hameln, Hildesheim, Lingen (Ems) und Lüneburg.

(3) Kreisfreie Städte sind die Städte Braunschweig, Delmenhorst, Emden, Hannover, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück, Salzgitter, Wilhelmshaven und Wolfsburg.

§11

Aufgaben der großen selbständigen und kreisfreien Städte

(1) Die großen selbständigen Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als kreisangehörige Gemeinden in ihrem Gebiet diejenigen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die den Landkreisen obliegen, soweit die Gesetze dies nicht ausdrücklich ausschließen. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß Aufgaben, deren Wahrnehmung durch die großen selbständigen Städte einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig erscheint, abweichend von Satz 1 durch die Landkreise wahrgenommen werden.

(2) Die kreisfreien Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinden in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen.

§ 12

Aufgaben der selbständigen Gemeinden

(1) Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern haben die Rechtsstellung einer selbständigen Gemeinde. Die Rechtsstellung einer selbständigen Gemeinde bleibt unberührt, wenn die Einwohnerzahl auf weniger als 30 001 sinkt. Die selbständigen Gemeinden erfüllen neben ihren Aufgaben als kreisangehörige Gemeinden in ihrem Gebiet diejenigen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die den Landkreisen obliegen, soweit die Gesetze dies nicht ausdrücklich ausschließen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß Aufgaben, deren Wahrnehmung durch diese Gemeinden einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig erscheint, abweichend von Satz 3 durch die Landkreise wahrgenommen werden.

(2) Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern können auf Antrag durch Beschluß der Landesregierung zu selbständigen Gemeinden erklärt werden, wenn ihre Verwaltungskraft dies rechtfertigt und die zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben des Landkreises im übrigen nicht gefährdet wird.

(3) Die selbständigen Gemeinden werden vom Innenministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekanntgemacht. Dabei ist der Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Aufgaben übergehen.

(4) Die Landesregierung kann die Rechtsstellung einer selbständigen Gemeinde entziehen, wenn die Einwohnerzahl einer selbständigen Gemeinde auf weniger als 20 001 sinkt. Der Entzug und der Zeitpunkt, zu dem er wirksam wird, sind vom Innenministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekanntzumachen.

Zweiter Teil

Benennung und Hoheitszeichen

§ 13

Name

Die Gemeinden führen ihren bisherigen Namen. Das Innenministerium kann den Gemeindenamen auf Antrag der Gemeinde ändern. Über die besondere Benennung von Gemeindeteilen entscheidet die Gemeinde.

§ 14

Bezeichnungen

(1) Die Bezeichnung Stadt führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht. Das Innenministerium kann auf Antrag die Bezeichnung Stadt solchen Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und Wirtschaftsverhältnissen städtisches Gepräge tragen.

(2) Die Gemeinden können auch sonstige überkommene Bezeichnungen weiterführen. Das Innenministerium kann auf Antrag der Gemeinde Bezeichnungen verleihen oder ändern.

§ 15

Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

(1) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Sie sind berechtigt, diese zu ändern oder neue Wappen und Flaggen anzunehmen.

(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Haben sie ein Wappen, so führen sie es im Dienstsiegel.

Dritter Teil

Gemeindegebiet

§ 16

Gebietsbestand

(1) Das Gebiet der Gemeinde soll so bemessen sein, daß die örtliche Verbundenheit der Einwohnerinnen und Einwohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.

(2) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören; Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben oder aus ihr ausgegliedert werden. Das Innenministerium regelt die Verwaltung der gemeindefreien Gebiete durch Verordnung; es stellt hierbei sicher, daß die Einwohnerinnen und Einwohner entweder unmittelbar oder durch eine gewählte Vertretung an der Verwaltung teilnehmen.

§ 17

Gebietsänderungen

(1) Aus Gründen des Gemeinwohls können Gemeinden aufgelöst, vereinigt oder neu gebildet und Gebietsteile von Gemeinden umgegliedert werden (Gebietsänderungen).

(2) Werden Gemeindegrenzen geändert, die zugleich Landkreisgrenzen sind, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen unmittelbar auch die Änderung der Landkreisgrenzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für gemeindefreie Gebiete entsprechend.

§ 18

Verfahren

(1) Gebietsänderungen bedürfen eines Gesetzes. Gebietsteile können auch durch Vertrag der beteiligten Gemeinden umgegliedert werden; der Vertrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt für die vollständige oder teilweise Eingliederung gemeindefreier Gebiete in eine Gemeinde entsprechend. Besteht in einem bewohnten gemeindefreien Gebiet eine gewählte Vertretung der Einwohnerinnen und Einwohner, so bedarf es auch der Zustimmung der Vertretung.

(3) Verträge nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, die nach § 17 Abs. 2 eine Änderung von Landkreisgrenzen herbeiführen, bedürfen der Zustimmung der beteiligten Landkreise.

(4) Vor dem Abschluß von Verträgen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind die Einwohnerinnen und Einwohner der beteiligten Gemeinden zu hören. Vor einer Gebietsänderung durch Gesetz sind die beteiligten Gemeinden sowie ihre Einwohnerinnen und Einwohner, im Falle des § 17 Abs. 2 auch die beteiligten Landkreise, zu hören.

(5) Die Gemeinden haben ihre Absicht, über die Änderung ihres Gebiets zu verhandeln, rechtzeitig der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann jederzeit die Leitung der Verhandlungen übernehmen.

(6) Die Vorschriften, nach denen die Änderung des Gemeindegebiets als Folge eines von den Landeskulturbehörden geleiteten Flurbereinigungsverfahrens eintritt, bleiben unberührt.

§ 19

Vereinbarungen und Bestimmungen zur Gebietsänderung

(1) Die Gemeinden können durch Gebietsänderungsvertrag Vereinbarungen insbesondere über die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Ortsrecht, die Einführung von Ortschaften und die Änderungen in der Verwaltung treffen, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz erfolgt. Findet eine Neuwahl statt, so sollen sie ferner vereinbaren, wer bis zur Neuwahl die Befugnisse der Organe wahrnimmt. Die Gemeinden können auch vereinbaren, daß der Rat einer aufzulösenden Gemeinde für den Rest der Wahlperiode als Ortsrat fortbesteht. Der Gebietsänderungsvertrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Kommt ein Gebietsänderungsvertrag nicht zustande oder wird er von der Kommunalaufsichtsbehörde nicht genehmigt oder sind weitere Gegenstände zu regeln, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.

(3) Der Gebietsänderungsvertrag mit der Genehmigung und die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde sind im amtlichen Verkündungsblatt der Bezirksregierung zu veröffentlichen.

§ 20

Wirkungen der Gebietsänderung

(1) Die Gebietsänderung, der Gebietsänderungsvertrag und die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Kommunalaufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung des Grundbuchs, des Wasserbuchs und anderer öffentlicher Bücher.

(2) Rechtshandlungen, die aus Anlaß der Gebietsänderung erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren. Das gleiche gilt für Berichtigungen, Eintragungen

und Löschungen nach Absatz 1.

(3) Soweit der Wohnsitz oder Aufenthalt Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt der Wohnsitz oder Aufenthalt in der früheren Gemeinde vor der Gebietsänderung als Wohnsitz oder Aufenthalt in der neuen Gemeinde. Das gleiche gilt für gemeindefreie Gebiete.

Vierter Teil

Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger

§ 21

Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger

(1) Einwohnerin oder Einwohner einer Gemeinde ist, wer in dieser Gemeinde ihren oder seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat.

(2) Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde sind die zur Wahl des Rates berechtigten Einwohnerinnen und Einwohner.

§ 22

Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner

(1) Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, und verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.

(2) Grundbesitzende und Gewerbetreibende, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Gemeinde für Grundbesitzende und Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet zu den Gemeindelasten beizutragen.

(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.

§ 22 a

Einwohnerantrag

(1) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, können beantragen, daß der Rat bestimmte Angelegenheiten berät (Einwohnerantrag). Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zum Gegenstand haben, für die der Rat nach § 40 Abs. 1 zuständig ist oder für die er sich die Beschlußfassung nach § 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 vorbehalten kann. Ein Einwohnerantrag darf keine Angelegenheiten betreffen, zu denen innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt worden ist.

(2) Der Einwohnerantrag muß schriftlich eingereicht werden. Er muß ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Der Einwohnerantrag soll einen Vorschlag zur Deckung der mit der Erfüllung des Begehrens verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten. Für den Einwohnerantrag sind erforderlich die Unterschriften von

mindestens 5 vom Hundert der Einwohnerinnen und Einwohner, höchstens jedoch von 400 Einwohnerinnen und Einwohnern, in Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern,

mindestens 4 vom Hundert der Einwohnerinnen und Einwohner, höchstens jedoch von 1500 Einwohnerinnen und Einwohnern, in Gemeinden mit mehr als 10 000 bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern,

mindestens 3 vom Hundert der Einwohnerinnen und Einwohner, höchstens jedoch von 2500 Einwohnerinnen und Einwohnern, in Gemeinden mit mehr als 50 000 bis 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern,

mindestens 2,5 vom Hundert der Einwohnerinnen und Einwohner, höchstens jedoch von 8000 Einwohnerinnen und Einwohnern, in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern.

(3) Jede Unterschriftsliste muß den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags enthalten. Ungültig sind Eintragungen, die

1. die Person nach Namen, Anschrift und Geburtsdatum nicht zweifelsfrei erkennen lassen,

2. von Personen stammen, die nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 antragsberechtigt oder gemäß § 34 Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(4) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 müssen bei Eingang des Einwohnerantrags erfüllt sein. § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Verwaltungsausschuß. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat ihn der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags zu beraten; § 51 Abs. 1, § 57 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 Nr. 1 bleiben unberührt. Der Rat soll die im Antrag benannten Vertreterinnen und Vertreter der Antragstellerinnen und Antragsteller hören. Das Ergebnis der Beratung sowie eine Entscheidung, die den Antrag für unzulässig erklärt, sind ortsüblich bekanntzumachen.

(6) Den Anspruch, daß über den Einwohnerantrag nach diesen Vorschriften beraten wird, hat, wer den Antrag mit gültiger Eintragung unterschrieben hat. Der Anspruch verjährt sechs Monate nach Eingang des Antrags. Wird der Antrag für unzulässig erklärt, so verjährt der Anspruch drei Monate nach der Bekanntmachung dieser Entscheidung. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

§ 22 b

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Mit einem Bürgerbegehren kann beantragt werden, daß die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde über eine Angelegenheit der Gemeinde entscheiden (Bürgerentscheid).

(2) Das Bürgerbegehren muß von mindestens 10 vom Hundert der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein, jedoch genügen in Gemeinden

mit bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 4000 Unterschriften,

mit 50 001 bis l00 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 6000 Unterschriften,

mit 100 001 bis 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 12 000 Unterschriften,

mit 200 001 bis 500 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 24 000 Unterschriften,

mit mehr als 500 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 48 000 Unterschriften.

§ 22 a Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Gegenstand eines Bürgerbegehrens können nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises sein, für die der Rat nach § 40 Abs. 1 zuständig ist oder für die er sich die Beschlußfassung nach § 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 vorbehalten kann und zu denen nicht innerhalb der letzten zwei Jahre ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über

1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,

2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde,

3. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,

4. die Jahresrechnung der Gemeinde und den Jahresabschluß der Eigenbetriebe,

5. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,

6. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch,

7. Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,

8. Angelegenheiten, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen.

(4) Das Bürgerbegehren muß die gewünschte Sachentscheidung so genau bezeichnen, daß über sie im Bürgerentscheid mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Das Bürgerbegehren muß schriftlich eingereicht werden und eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der mit der Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten. Das Bürgerbegehren benennt bis zu drei Personen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.

(5) Die Einleitung eines Bürgerbegehrens ist der Gemeinde anzuzeigen. Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften binnen sechs Monaten, beginnend mit dem Eingang der Anzeige, bei der Gemeinde einzureichen. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekanntgemachten Beschluß des Rates, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung.

(6) Die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 müssen bei Eingang des Bürgerbegehrens erfüllt sein. § 32 Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit nach Absatz 2 die Gesamtzahl der Wahlberechtigten zu ermitteln ist, ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl maßgeblich.

(7) Der Verwaltungsausschuß entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist über die begehrte Sachentscheidung innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen.

(8) Am Tage der Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren oder der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters findet kein Bürgerentscheid statt.

(9) Das Bürgerbegehren hindert die Gemeinde nicht daran, über die vom Bürgerbegehren betroffene Angelegenheit selbst zu entscheiden. Die Gemeinde kann getroffene Entscheidungen vollziehen, die den Gegenstand des Bürgerbegehrens betreffen. Der Rat kann den Bürgerentscheid dadurch abwenden, daß er zuvor vollständig oder im wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens entscheidet.

(10) Bei dem Bürgerentscheid darf die Stimme nur auf Ja oder Nein lauten. Die Abstimmenden geben ihre Entscheidung durch ein Kreuz oder in sonstiger Weise zweifelsfrei auf dem Stimmzettel zu erkennen. Dem Bürgerbegehren ist entsprochen, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Ja lautet, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der für das Bürgerbegehren Antragsberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt das Bürgerbegehren als abgelehnt.

(11) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Antrag des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

(12) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden durch Verordnung zu regeln.

§ 22 c

Anregungen und Beschwerden

Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Die Zuständigkeiten des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse, Stadtbezirksräte und Ortsräte und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat dem Verwaltungsausschuß übertragen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Art der Erledigung der Anregung oder Beschwerde zu unterrichten. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

§ 22 d

Bürgerbefragung

Der Rat kann in Angelegenheiten der Gemeinde eine Befragung der Bürgerinnen und Bürger beschließen. Das Nähere ist durch Satzung zu regeln.

§ 22 e

Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten

(1) Die Gemeinden sind in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnerinnen und Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn sie für deren Durchführung nicht zuständig sind.

(2) Die Gemeinden haben Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die ihnen von anderen Behörden überlassen werden, bereitzuhalten.

(3) Die Gemeinden haben Anträge, die beim Landkreis oder bei der Bezirksregierung einzureichen sind, entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Einreichung bei der Gemeinde gilt als bei der zuständigen Behörde vorgenommen, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Rechtsbehelfe sind keine Anträge im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Andere Rechtsvorschriften über die Verpflichtung der Gemeinden zur Auskunftserteilung und zur Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen in Verwaltungsverfahren, für deren Durchführung sie nicht zuständig sind oder an deren Durchführung sie nur mitwirken, bleiben unberührt.

§ 23

Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben; dies gilt nicht für das Ehrenamt der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers und der Frauenbeauftragten. Anderen Personen kann die Gemeinde Ehrenämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeit mit ihrem Einverständnis übertragen.

(2) Die Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit kann, wenn sie nicht auf Zeit erfolgt ist, jederzeit zurückgenommen werden.

§ 24

Ablehnungsgründe

(1) Bürgerinnen und Bürger können nur aus wichtigem Grunde die Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit ablehnen oder ihr Ausscheiden verlangen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn den Bürgerinnen und Bürgern die ehrenamtliche Tätigkeit wegen ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes, ihrer Berufs- oder Familienverhältnisse oder wegen sonstiger in ihrer Person liegender Umstände nicht zugemutet werden kann.

(2) Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder ihre Ausübung verweigert, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beschließt über die Einleitung der Verfolgung und die Ahndung der Verwaltungsausschuß, bei Ratsmitgliedern der Rat. Im übrigen trifft die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die erforderlichen Maßnahmen.

§ 25

Amtsverschwiegenheit

(1) Wer in ehrenamtlicher Tätigkeit steht, hat auch nach ihrer Beendigung über die ihm hierbei bekanntgewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich ist, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren; von dieser Verpflichtung kann ihn keinerlei andere persönliche Bindung befreien. Er darf die Kenntnis von Angelegenheiten, über die er verschwiegen zu sein hat, nicht unbefugt verwerten. Er darf ohne Genehmigung des Rates über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(2) Wer diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, handelt ordnungswidrig, sofern die Tat nicht nach § 203 Abs. 2 oder nach § 353 b des Strafgesetzbuchs bestraft werden kann; § 24 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 26

Mitwirkungsverbot

(1) Wer ehrenamtlich tätig ist, darf in Angelegenheiten der Gemeinde nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten Grade oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade während des Bestandes der Ehe oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nicht, wenn er an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung ergibt, ohne daß, von der Ausführung von Beschlüssen abgesehen, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 3 gilt auch für ehrenamtlich Tätige, die bei einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind, wenn die Entscheidung diesen Dritten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 3 gilt nicht

1. für die Beratung und Entscheidung über Rechtsnormen,

2. für Beschlüsse, welche die Besetzung unbesoldeter Stellen oder die Abberufung aus ihnen betreffen,

3. für Wahlen.

(4) Wer annehmen muß, nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 an der Beratung und Entscheidung gehindert zu sein, hat dies vorher mitzuteilen. Ob ein Mitwirkungsverbot besteht, entscheidet die Stelle, in der oder für welche die ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wird. Wer als ehrenamtlich Tätiger an der Beratung oder Entscheidung über eine Rechtsnorm teilnimmt (Absatz 3 Nr. 1), hat vor seinem Tätigwerden mitzuteilen, wenn er oder eine der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Personen ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Erlaß oder Nichterlaß der Rechtsnorm hat.

(5) Wer nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 gehindert ist, an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit mitzuwirken, hat den Beratungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung ist er berechtigt, sich in dem für die Zuhörerinnen und Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes aufzuhalten.

(6) Ein Beschluß, der unter Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 gefaßt worden ist, ist unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. § 6 Abs. 4 Satz 1 gilt jedoch entsprechend. Sofern eine öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nicht erforderlich ist, beginnt die Frist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 mit dem Tage der Beschlußfassung.

§ 27

Treuepflicht

(1) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte dürfen Dritte bei der Geltendmachung von Ansprüchen und Interessen gegenüber der Gemeinde nicht vertreten; hiervon ausgenommen sind Fälle der gesetzlichen Vertretung. Das gleiche gilt für andere ehrenamtlich Tätige, wenn sie berufsmäßig handeln und der Auftrag mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.

(2) Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 trifft der Rat.

§ 28

Pflichtenbelehrung

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufen wird, ist auf die ihm nach den §§ 25 bis 27 obliegenden Pflichten durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

§ 29

Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung

(1) Wer ehrenamtlich tätig ist, hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung, und seines Verdienstausfalls; durch Satzung sind diese Ansprüche auf Höchstbeträge zu begrenzen. Wer ausschließlich einen Haushalt führt und keinen Verdienstausfall geltend macht, hat Anspruch auf Zahlung eines Pauschalstundensatzes in Höhe des durchschnittlich gezahlten Ersatzes des Verdienstausfalls.

(2) Ehrenamtlich Tätigen können angemessene Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Satzung gewährt werden. Wird eine Aufwandsentschädigung gewährt, so besteht daneben kein Anspruch auf Ersatz der Auslagen, des Verdienstausfalls und des Pauschalstundensatzes; in der Satzung können für Fälle außergewöhnlicher Belastungen und für bestimmte Tätigkeiten, deren Ausmaß nicht voraussehbar ist, Ausnahmen zugelassen werden.

(3) Die Ansprüche auf diese Bezüge sind nicht übertragbar.

§ 30

Ehrenbürgerrecht

(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht wegen unwürdigen Verhaltens wieder entziehen.

Fünfter Teil

Innere Gemeindeverfassung

Erster Abschnitt

Rat

§ 31

Rechtsstellung und Zusammensetzung

(1) Der Rat ist das Hauptorgan der Gemeinde. Ratsmitglieder sind die in ihn gewählten Ratsfrauen und Ratsherren sowie kraft Amtes die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

(2) Schreibt dieses Gesetz für Wahlen, Abstimmungen oder Anträge eine bestimmte Mehrheit oder Minderheit der Ratsmitglieder oder der Ratsfrauen und Ratsherren vor, so ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, deren gesetzliche Zahl zugrunde zu legen.

§ 32

Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren

Die Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren beträgt in Gemeinden

Mit bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern 6,

mit 501 bis 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 8,

mit 1 001 bis 2 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 10,

mit 2 001 bis 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 12,

mit 3 001 bis 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 14,

mit 5 001 bis 6 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 16,

mit 6 001 bis 7 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 18,

mit 7 001 bis 8 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 20,

mit 8 001 bis 9 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 22,

mit 9 00l bis 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 24,

mit 10 001 bis 11 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 26,

mit 11 001 bis 12 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 28,

mit 12 001 bis 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 30,

mit 15 001 bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 32,

mit 20 001 bis 25 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 34,

mit 25 001 bis 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 36,

mit 30 001 bis 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 38,

mit 40 001 bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 40,

mit 50 001 bis 75 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 42,

mit 75 001 bis 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 44,

mit 100 001 bis 125 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 46,

mit 125 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 48,

mit 150 001 bis 175 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 50,

mit 175 001 bis 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 52,

mit 200 001 bis 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 54,

mit 250 001 bis 300 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 56,

mit 300 001 bis 350 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 58,

mit 350 001 bis 400 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 60,

mit 400 001 bis 500 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 62,

mit 500 001 bis 600 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 64,

mit mehr als 600 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 66.

In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden erhöht sich diese Zahl jeweils um eins.

§ 33

Wahl und Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren

(1) Die Ratsfrauen und Ratsherren werden von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Das Nähere wird, soweit dieses Gesetz darüber keine Vorschriften enthält, durch besonderes Gesetz geregelt.

(2) Die allgemeine Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinden beträgt fünf Jahre. Die erste fünfjährige Wahlperiode beginnt am 1. November 1976. Danach beginnt die Wahlperiode am 1. November jedes fünften auf das Jahr 1976 folgenden Jahres.

§ 34

Recht zur Wahl der Ratsmitglieder

(1) Zur Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist berechtigt, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger) und am Wahltage

1. das 16. Lebensjahr vollendet hat und

2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat.

Bei Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts wird der Wohnsitz am Orte der Hauptwohnung vermutet.

(2) Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

1. wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,

2. wer infolge Richterspruchs nach deutschem Recht das Wahlrecht nicht besitzt,

3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

§ 35

Wählbarkeit

(1) Zur Ratsfrau oder zum Ratsherrn ist wählbar, wer am Wahltage

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2. seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat und

3. seit mindestens einem Jahr Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder seit mindestens einem Jahr die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.

§ 34 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Nicht wählbar ist,

1. wer nach § 34 Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

2. wer infolge Richterspruchs nach deutschem Recht die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

3. wer als Unionsbürger nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzt.

§ 35 a

Unvereinbarkeit

(1) Ratsfrauen oder Ratsherren dürfen nicht sein

1. Beamtinnen und Beamte im Dienst der Gemeinde,

2. Beamtinnen und Beamte im Dienst der Samtgemeinde, deren Mitglied die Gemeinde ist,

3. die Landrätin oder der Landrat des Landkreises, dem die Gemeinde angehört, und ihre oder seine beamteten Vertreterinnen und Vertreter, soweit ihnen die Vertretung nicht nur für den Verhinderungsfall obliegt,

4. Beamtinnen und Beamte, die unmittelbar Aufgaben der Kommunal- oder Fachaufsicht über die Gemeinde wahrnehmen und befugt sind, hierbei Entscheidungen zu treffen.

(2) Absatz 1 findet auf hauptberufliche Angestellte entsprechende Anwendung. Er gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.

(3) Wird eine Person gewählt, die an der Zugehörigkeit zum Rat gehindert ist, so kann sie die Wahl nur annehmen, wenn sie der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter nachweist, daß sie die zur Beendigung des Beamten- oder Angestelltenverhältnisses erforderliche Erklärung abgegeben hat. Weist sie das vor Ablauf der Frist zur Annahme der Wahl nicht nach, so gilt die Wahl als abgelehnt. Die Beendigung des Beamten- oder Angestelltenverhältnisses ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister spätestens vier Monate nach Annahme der Wahl nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten bei einem Nachrücken als Ersatzperson entsprechend. Stellt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter nachträglich fest, daß eine Person die Wahl angenommen hat, obwohl sie nach den Absätzen 1 und 2 an der Zugehörigkeit zum Rat gehindert war, und führt die Person nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der nachträglichen Feststellung den Nachweis, daß sie das Dienstverhältnis beendet hat, so scheidet sie mit Ablauf der Frist aus dem Rat aus. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt den Verlust der Mitgliedschaft fest.

§ 36

Sitzerwerb

Die Mitgliedschaft im Rat beginnt für Ratsfrauen und Ratsherren mit der Annahme der Wahl, frühestens mit dem Beginn der Wahlperiode, bei einer nicht im gesamten Wahlgebiet durchgeführten Nachwahl oder Wiederholungswahl sowie beim Nachrücken als Ersatzperson frühestens mit der Feststellung nach § 37 Abs. 2.

§ 37

Sitzverlust

(1) Die Mitgliedschaft im Rat endet für Ratsfrauen und Ratsherren

1. durch Verzicht; dieser ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden,

2. durch Verlust der Wählbarkeit oder nachträgliche Feststellung ihres Fehlens zur Zeit der Wahl,

3. durch Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Maßgabe des Absatzes 3,

4. durch Berichtigung des Wahlergebnisses oder seine Neufeststellung auf Grund einer Nachwahl oder Wiederholungswahl,

5. durch eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, nach der die Wahl des Rates oder des Ratsmitgliedes ungültig ist,

6. durch Wegfall der Gründe für das Nachrücken als Ersatzperson,

7. durch Ablauf der Frist gemäß § 35 a Abs. 3 Satz 3 oder 5, wenn der nach diesen Vorschriften erforderliche Nachweis nicht geführt ist,

8. durch Verwendung im Beamten- oder Angestelltenverhältnis, wenn die Mitgliedschaft im Rat nach § 35 a mit dem Amt oder Aufgabenkreis der Person unvereinbar ist und der Nachweis der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht innerhalb von vier Monaten geführt wird.

(2) Der Rat stellt zu Beginn der nächsten Sitzung fest, ob eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 8 vorliegt; der Betroffenen oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Ratsmitglieder ihren Sitz, die auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Teilorganisation gewählt worden sind. Das gleiche gilt für diejenigen Ratsmitglieder, die dieser Partei oder Teilorganisation im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angehört haben.

§ 38

Ruhen der Mitgliedschaft im Rat

Wird gegen ein Ratsmitglied wegen eines Verbrechens die öffentliche Klage erhoben, so ruht seine Mitgliedschaft im Rat bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Das Ratsmitglied ist verpflichtet, die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister von der Erhebung der Klage unverzüglich zu unterrichten.

§ 39

Rechtsstellung der Ratsmitglieder

(1) Die Ratsmitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind an Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entschließungen als Ratsmitglieder beschränkt wird, nicht gebunden.

(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Ratsmitgliedes zu übernehmen und auszuüben. Es ist unzulässig, eine Ratsfrau oder einen Ratsherrn, die oder der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, aus diesem Grunde zu entlassen oder ihr oder ihm zu kündigen. Der Ratsfrau oder dem Ratsherrn ist die für ihre oder seine Tätigkeit notwendige freie Zeit zu gewähren. Ihr oder ihm ist darüber hinaus in jeder Wahlperiode bis zu fünf Arbeitstage Urlaub für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit dem Amt des Ratsmitgliedes zu gewähren. Für die Zeit des Urlaubs nach Satz 4 haben Ratsfrauen oder Ratsherren keinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt; entsteht ihnen hieraus ein Verdienstausfall, so hat die Gemeinde diesen bis zu einem Höchstbetrag zu erstatten, der durch Satzung festzulegen ist. Die Gemeinde erstattet den Ratsfrauen und Ratsherren die durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen während des Urlaubs nach Satz 4 entstandenen notwendigen Aufwendungen für eine Kinderbetreuung. Sind Ratsfrauen oder Ratsherren zugleich auch Kreistagsabgeordnete, so entsteht der Anspruch auf Urlaub nach Satz 4 in jeder Wahlperiode nur einmal.

(3) Die Vorschriften der §§ 25, 26, 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie des § 28 finden auf Ratsfrauen und Ratsherren Anwendung.

(4) Handeln Ratsfrauen oder Ratsherren ihren Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwider, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 25 bis 27 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Gemeinde den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(5) Die Ratsfrauen und Ratsherren haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung, und ihres Verdienstausfalls. Diese Ansprüche müssen durch Satzung auf Höchstbeträge je Stunde und können außerdem auf Höchstbeträge je Tag oder je Monat begrenzt werden. Der Ersatz des Verdienstausfalls wird für jede angefangene Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit berechnet. Unselbständig Tätigen wird der entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Selbständig Tätigen kann eine Verdienstausfallpauschale je Stunde gewährt werden, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Wer ausschließlich einen Haushalt führt und keinen Verdienstausfall geltend macht, hat Anspruch auf die Zahlung eines Pauschalstundensatzes in Höhe des durchschnittlich gezahlten Ersatzes des Verdienstausfalls. Ratsfrauen und Ratsherren, die keine Ersatzansprüche nach Satz 4 oder 5 geltend machen können, denen aber im beruflichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, können einen satzungsmäßig festgelegten Pauschalstundensatz erhalten.

(6) Die Ratsfrauen und Ratsherren können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, die ganz oder teilweise als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Rats-, Ausschuß- und Fraktionssitzungen gezahlt werden kann. Die Aufwandsentschädigung tritt neben den Ersatz des Verdienstausfalls und den Pauschalstundensatz; sie umfaßt den Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung mit Ausnahme der Kosten für Fahrten innerhalb der Gemeinde; durch Satzung können für die Fahrkosten Durchschnittssätze festgesetzt werden.

(7) Die Vertreterinnen und Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 61 Abs. 7, die Fraktionsvorsitzenden und die Ratsfrauen oder Ratsherren, die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind, können neben den Entschädigungen nach den Absätzen 5 und 6 eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

(8) Die Höhe der Entschädigungen nach den Absätzen 6 und 7 ist durch Satzung zu regeln.

(9) Die Ansprüche auf die Bezüge nach den Absätzen 5 bis 7 sind nicht übertragbar.

§ 39 a

Antragsrecht

Jedes Ratsmitglied hat das Recht, im Rat und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen, ohne der Unterstützung durch andere Ratsmitglieder zu bedürfen. Satz 1 gilt für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister entsprechend.

§ 39 b

Fraktionen und Gruppen

(1) Mindestens zwei Ratsfrauen oder Ratsherren können sich zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

(2) Fraktionen und Gruppen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Rat, im Verwaltungsausschuß und in den Ausschüssen mit. Ihre innere Ordnung muß demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.

(3) Die Gemeinde kann den Fraktionen und Gruppen Zuwendungen zu den sachlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren; dies gilt auch, soweit die Fraktionen oder Gruppen Aufwendungen aus einer öffentlichen Darstellung ihrer Auffassungen in den Angelegenheiten der Gemeinde haben. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.

(4) Soweit personenbezogene Daten an Ratsfrauen oder Ratsherren oder an Mitglieder eines Stadtbezirksrates oder Ortsrates übermittelt werden dürfen, ist ihre Übermittlung auch an von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zur Verschwiegenheit verpflichtete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und Gruppen zulässig.

(5) Nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen und Gruppen sowie über ihre Rechte und ihre Pflichten regelt die Geschäftsordnung.

§ 40

Zuständigkeit des Rates

(1) Der Rat beschließt ausschließlich über

1. die Aufstellung von Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,

2. die Bestimmung des Namens, einer besonderen Bezeichnung, des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Gemeinde sowie die Benennung von Gemeindeteilen, von Straßen und Plätzen,

3. Gebietsänderungen und den Abschluß von Gebietsänderungsverträgen,

4. den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,

5. die abschließende Entscheidung über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,

6. die Verleihung und Entziehung von Ehrenbezeichnungen einschließlich des Ehrenbürgerrechts,

7. die Festsetzung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge, Steuern) und allgemeiner privatrechtlicher Entgelte,

8. den Erlaß der Haushaltssatzung, die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 89 und 91 sowie die Festsetzung des Investitionsprogramms,

9. die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entscheidung über die Entlastung,

10. die Errichtung, Gründung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, teilweise und vollständige Veräußerung, Aufhebung oder Auflösung von Unternehmen und von Einrichtungen im Rahmen des Wirtschaftsrechts, insbesondere von Eigenbetrieben, von Gesellschaften und von anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, die Beteiligung an Gesellschaften und an anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts und die Änderung des Beteiligungsverhältnisses, den Abschluß von sonstigen Rechtsgeschäften im Sinne von § 115 sowie die Wirtschaftsführung von Einrichtungen als Eigenbetriebe oder nach kaufmännischen Grundsätzen,

11. die Verfügung über Gemeindevermögen, insbesondere Schenkungen und Darlehenshingaben, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und die Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit; ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert eine von der Hauptsatzung bestimmte Höhe nicht übersteigt,

12. die Verpachtung von Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde oder solchen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, sowie die Übertragung der Betriebsführung dieser Unternehmen und Einrichtungen auf Dritte,

13. die Aufnahme von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß von Gewährverträgen und die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleichzuachtende Rechtsgeschäfte, sofern nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung vorliegen,

14. die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte an Gemeindegliedervermögen,

15. die Mitgliedschaft in kommunalen Zusammenschlüssen,

16. die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung und die Aufhebung von Stiftungen sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens,

17. die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,

18. Verträge der Gemeinde mit Ratsmitgliedern, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen, von Stadtbezirksräten und von Ortsräten oder mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, es sei denn, daß es sich um Verträge auf Grund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt.

(2) Der Rat beschließt über Angelegenheiten, für die der Verwaltungsausschuß, der Werksausschuß oder nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist, wenn er sich im Einzelfall die Beschlußfassung vorbehalten hat. In der Hauptsatzung kann sich der Rat die Beschlußfassung auch für bestimmte Gruppen solcher Angelegenheiten vorbehalten. Der Rat kann über die in Satz 1 genannten Angelegenheiten ferner dann beschließen, wenn sie ihm vom Verwaltungsausschuß zur Beschlußfassung vorgelegt werden.

(3) Der Rat überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse sowie den sonstigen Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. Er kann zu diesem Zweck von dem Verwaltungsausschuß und von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die erforderlichen Auskünfte verlangen. Zum Zwecke der Überwachung und zum Zwecke der eigenen Unterrichtung kann jede Ratsfrau und jeder Ratsherr von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die erforderlichen Auskünfte in allen Angelegenheiten der Gemeinde verlangen. Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder des Rates oder von einer Fraktion oder Gruppe ist einzelnen Ratsfrauen oder Ratsherren Einsicht in die Akten zu gewähren. Diese Rechte gelten nicht, für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1).

(4) Der Rat kann die ihm nach Absatz 3 zustehenden Befugnisse auf den Verwaltungsausschuß übertragen.

§ 41

Einberufung des Rates

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister lädt die übrigen Ratsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Die Geschäftsordnung kann für Eilfälle eine kürzere Ladungsfrist vorsehen; auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen.

(2) Die erste Sitzung findet binnen eines Monats nach Beginn der Wahlperiode statt; zu ihr beruft die oder der älteste der bisherigen Vertreterinnen oder Vertreter (§ 61 Abs. 7 Satz 1) ein, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister noch nicht in das Amt berufen ist. Im übrigen ist der Rat einzuberufen, sooft die Geschäftslage es erfordert, jedoch mindestens einmal in drei Monaten. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Rat unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Drittel der Ratsmitglieder oder der Verwaltungsausschuß unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stellt die Tagesordnung auf. In dringlichen Fällen kann die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung durch Beschluß des Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder erweitert werden.

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen sind ortsüblich bekanntzumachen, sofern der Rat nicht zu einer nichtöffentlichen Sitzung einberufen wird.

§ 42

Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren

Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl werden die Ratsfrauen und Ratsherren von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Die Verpflichtung wird vom ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitglied vorgenommen, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister noch nicht in das Amt berufen worden ist.

§43

Ratsvorsitz

(1) Nach der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren wählt der Rat in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitgliedes aus seiner Mitte die Ratsvorsitzende oder den Ratsvorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode.

(2) Die Geschäftsordnung regelt die Vertretung der Ratsvorsitzenden oder des Ratsvorsitzenden.

(3) Die Ratsvorsitzende oder der Ratsvorsitzende kann durch Beschluß des Rates abberufen werden.

§43a

Einwohnerfragestunde, Anhörung

(1) Der Rat kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen und anderen Gemeindeangelegenheiten zu stellen.

(2) Der Rat kann beschließen, anwesende Sachverständige zum Gegenstand der Beratung anzuhören.

(3) Der Rat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Ratsmitglieder beschließen, anwesende Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der nach § 26 von der Mitwirkung ausgeschlossenen Personen zum Gegenstand der Beratung zu hören.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 44

Ordnung in den Sitzungen

(1) Die Ratsvorsitzende oder der Ratsvorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2) Die Ratsvorsitzende oder der Ratsvorsitzende kann ein Ratsmitglied bei ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten von der Sitzung ausschließen. Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes stellt der Rat in seiner nächsten Sitzung fest, ob die getroffene Maßnahme berechtigt war.

(3) Der Rat kann ein Ratsmitglied, das sich grober Ungebühr oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnungen schuldig gemacht hat, mit der Mehrheit seiner Mitglieder auf bestimmte Zeit, höchstens auf sechs Monate, von der Mitarbeit im Rat und seinen Ausschüssen ausschließen.

§45

Öffentlichkeit der Sitzungen

Die Sitzungen des Rates sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner den Ausschluß der Öffentlichkeit erfordern. Über einen Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn eine Beratung nicht erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden. Durch die Geschäftsordnung kann die Öffentlichkeit für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten ausgeschlossen werden.

§ 46

Beschlußfähigkeit

(1) Der Rat ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Einberufung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist oder wenn alle Ratsmitglieder anwesend sind und keines eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung des Rates rügt. Die Ratsvorsitzende oder der Ratsvorsitzende stellt die Beschlußfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Der Rat gilt sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlußfähig, solange nicht ein Ratsmitglied Beschlußunfähigkeit geltend macht; dieses zählt zu den Anwesenden.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit des Rates zurückgestellt worden und wird der Rat zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder beschlußfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist.

(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Ratsmitglieder ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht, so ist der Rat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder beschlußfähig; seine Beschlüsse bedürfen in diesem Fall der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

§47

Abstimmung

(1) Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Es wird offen abgestimmt; die Geschäftsordnung kann abweichende Bestimmungen treffen.

§ 48

Wahlen

(1) Gewählt wird schriftlich; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, so wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist geheim zu wählen.

(2) Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu ziehen hat.

§ 49

Niederschrift

(1) Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen ist in einer Niederschrift festzuhalten. Aus ihr muß ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände behandelt, welche Beschlüsse gefaßt und welche Wahlen vorgenommen worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Ratsmitglied kann verlangen, daß in der Niederschrift festgehalten wird, wie es gestimmt hat; dies gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe.

(2) Die Niederschrift ist von der Ratsvorsitzenden oder dem Ratsvorsitzenden, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. Der Rat beschließt über die Genehmigung der Niederschrift. Über die Genehmigung der Niederschrift der letzten Ratssitzung vor Ablauf der Wahlperiode beschließt der Verwaltungsausschuß.

§ 50

Geschäftsordnung

Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie soll insbesondere Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Ladung und das Abstimmungsverfahren enthalten.

§ 51

Ausschüsse des Rates

(1) Ratsfrauen und Ratsherren können zur Vorbereitung der Beschlüsse des Rates aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden.

(2) Die Ausschüsse werden in der Weise gebildet, daß die von den Ratsfrauen und Ratsherren festgelegten Sitze auf die Vorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt werden, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung übrigbleibender Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, das die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu ziehen hat.

(3) Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 in einem Ausschuß kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuß zu entsenden. Ratsfrauen oder Ratsherren, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, können verlangen, in einem Ausschuß ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden.

(4) Die sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebende Sitzverteilung und die Ausschußbesetzung stellen die Ratsfrauen und Ratsherren durch Beschluß fest.

(5) Hat der Rat in anderen Fällen mehrere unbesoldete Stellen gleicher Art zu besetzen oder ihre Besetzung vorzuschlagen, so sind die Absätze 2 und 4 entsprechend anzuwenden.

(6) Die Ratsfrauen und Ratsherren können neben Personen aus ihrer Mitte andere Personen, jedoch nicht Gemeindebedienstete, zu Mitgliedern der Ausschüsse nach Absatz 1 berufen; die Absätze 2, 4 und 9 sind entsprechend anzuwenden. Mindestens zwei Drittel der Ausschußmitglieder sollen Ratsfrauen oder Ratsherren sein. Die nicht dem Rat angehörenden Ausschußmitglieder haben kein Stimmrecht. Im übrigen findet auf sie § 39 Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß eine Aufwandsentschädigung nur als Sitzungsgeld gezahlt werden kann.

(7) Die Ausschußvorsitze werden den Fraktionen und Gruppen in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktionen und Gruppen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Ratsmitglieder.

(8) Ausschüsse können von den Ratsfrauen und Ratsherren jederzeit aufgelöst und neu gebildet werden. Ein Ausschuß muß neu gebildet werden, wenn sich das Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Rates verändert hat, seine Zusammensetzung ihm nicht entspricht und ein Antrag auf Neubildung gestellt wird. Fraktionen oder Gruppen können Ausschußmitglieder, die sie vorgeschlagen haben, aus einem Ausschuß abberufen und durch andere ersetzen; Absatz 4 gilt entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Besetzung der in Absatz 5 genannten Stellen entsprechend.

(9) Die Ratsfrauen und Ratsherren können einstimmig ein von den Regelungen der Absätze 2, 3, 5 und 7 abweichendes Verfahren beschließen.

§ 52

Verfahren in den Ausschüssen

(1) Die Geschäftsordnung bestimmt, ob Sitzungen der Ausschüsse öffentlich oder nicht öffentlich sind; sind sie öffentlich, so gelten die §§ 43 a und 45 entsprechend.

(2) Jede Ratsfrau und jeder Ratsherr ist berechtigt, bei allen Sitzungen der Ratsausschüsse zuzuhören. Wird in einer Ausschußsitzung ein Antrag beraten, den eine Ratsfrau oder ein Ratsherr gestellt hat, die oder der dem Ausschuß nicht angehört, so kann sie oder er sich an der Beratung beteiligen. Die Ausschußvorsitzende oder der Ausschußvorsitzende kann einer Ratsfrau oder einem Ratsherrn, die oder der nicht dem Ausschuß angehört, das Wort erteilen.

(3) Die Ausschüsse werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister im Einvernehmen mit der Ausschußvorsitzenden oder dem Ausschußvorsitzenden eingeladen, sooft es die Geschäftslage erfordert; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Ausschuß einzuberufen, wenn es ein Drittel der Ausschußmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stellt im Benehmen mit der Ausschußvorsitzenden oder dem Ausschußvorsitzenden die Tagesordnung auf. Das sonstige Verfahren der Ausschüsse und ihre Zusammenarbeit mit dem Rat und dem Verwaltungsausschuß sind in der vom Rat zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln. Im übrigen gelten die Vorschriften für den Rat entsprechend.

§ 53

Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften

Die §§ 51 und 52 sind auf Ausschüsse der Gemeinde anzuwenden, die auf besonderen Rechtsvorschriften beruhen, soweit diese die Zusammensetzung, die Form der Bildung, die Auflösung, den Vorsitz oder das Verfahren nicht im einzelnen regeln. Die nicht dem Rat angehörenden Mitglieder solcher Ausschüsse haben Stimmrecht, soweit sich aus den besonderen Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt.

§ 54

Auflösung des Rates

(1) Ist mehr als die Hälfte der Sitze unbesetzt, so ist der Rat aufgelöst. Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt die Auflösung fest.

(2) Die Landesregierung kann den Rat einer Gemeinde auflösen, wenn er dauernd beschlußunfähig ist, obwohl mehr als die Hälfte der Sitze besetzt ist, oder wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Gemeindeaufgaben auf andere Weise nicht gesichert werden kann.

(3) Die Wahlperiode der neu gewählten Ratsfrauen und Ratsherren beginnt mit dem Tage der Neuwahl und endet mit Ablauf der allgemeinen Wahlperiode (§ 33). Findet die Neuwahl innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der allgemeinen Wahlperiode statt, so endet die Wahlperiode mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode.

Zweiter Abschnitt

Stadtbezirke und Ortschaften

§ 55

Stadtbezirke

(1) In kreisfreien Städten oder Städten mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann der Rat für das gesamte Stadtgebiet die Einrichtung von Stadtbezirken beschließen.

(2) Der Rat beschließt über die Zahl der Stadtbezirke und ihre Abgrenzung.

(3) Die Aufhebung von Stadtbezirken oder die Änderung ihrer Grenzen ist nur zum Ende der Wahlperiode (§ 33 Abs. 2) zulässig.

§ 55 a

- aufgehoben -

§ 55 b

Stadtbezirksrat

(1) Für jeden Stadtbezirk ist ein Stadtbezirksrat zu bilden. Der Stadtbezirksrat hat halb so viele Mitglieder, wie eine Gemeinde mit der Einwohnerzahl des Stadtbezirkes Ratsfrauen oder Ratsherren hätte; ergibt sich dabei eine gerade Zahl von Mitgliedern des Stadtbezirksrates, so erhöht sich deren Zahl um eins. Die Mitglieder des Stadtbezirksrates werden von den Wahlberechtigten des Stadtbezirkes zugleich mit den Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinde nach den dafür maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes und des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) gewählt; dabei entsprechen

1. der Stadtbezirksrat der Vertretung im Sinne des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes,

2. die Mitglieder des Stadtbezirksrates den Ratsfrauen und Ratsherren im Sinne dieses Gesetzes und den Vertreterinnen und Vertretern im Sinne des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes,

3. der Stadtbezirk dem Wahlgebiet im Sinne des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes.

Die Wahlorgane für die Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren sind auch für die Wahl des Stadtbezirksrates zuständig. Über die Gültigkeit der Wahl entscheidet der neu gewählte Rat. Für die Mitglieder des Stadtbezirksrates gelten die Vorschriften über Ratsfrauen und Ratsherren sowie § 35 a entsprechend, § 39 b Abs. 1 jedoch mit der Maßgabe, daß mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder sich zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen können. Der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister, der Vertreterin oder dem Vertreter und den Fraktionsvorsitzenden können angemessene Aufwandsentschädigungen gewährt werden; § 39 Abs. 7 bis 9 gilt entsprechend.

(2) Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß Ratsmitglieder, die in dem Stadtbezirk wohnen oder in deren Wahlbereich der Stadtbezirk ganz oder teilweise liegt, dem Stadtbezirksrat mit beratender Stimme angehören. Ihnen kann eine Aufwandsentschädigung nur als Sitzungsgeld gezahlt werden; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat, soweit sie oder er nach Satz 1 dem Stadtbezirksrat angehört, keinen Anspruch auf Aufwandsentschädigung.

(3) Der Stadtbezirksrat wählt in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Mitliedes aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mit der Bezeichnung Bezirksbürgermeisterin oder Bezirksbürgermeister. Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister kann abberufen werden, wenn es der Stadtbezirksrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt. Nach Ablauf der Wahlperiode führt die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister ihre oder seine Tätigkeit bis zur Neuwahl der Bezirksbürgermeisterin oder des Bezirksbürgermeisters fort. Das gleiche gilt bei Auflösung des Stadtbezirksrates.

(4) Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister beruft den Stadtbezirksrat ein; er ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann verlangen, daß ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Im übrigen gelten für das Verfahren des Stadtbezirksrates die Vorschriften über den Rat entsprechend. Die Zusammenarbeit des Stadtbezirksrates mit dem Rat, dem Verwaltungsausschuß und den Ausschüssen des Rates regelt die vom Rat zu erlassende Geschäftsordnung. Der Stadtbezirksrat darf keine Ausschüsse bilden.

(5) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Stadtbezirksrat seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neugebildeten Stadtbezirksrates fort. Das gleiche gilt bei Auflösung des Stadtbezirksrates.

(6) Die Auflösung des Rates hat die Auflösung des Stadtbezirksrates zur Folge. Entsprechendes gilt, wenn die Wahl des Rates für ungültig erklärt wird.

§ 55 c

Aufgaben des Stadtbezirksrates

(1) Soweit nicht der Rat nach § 40 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die nach § 62 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen, entscheidet der Stadtbezirksrat unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt in folgenden Angelegenheiten:

1. Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der im Stadtbezirk gelegenen öffentlichen Einrichtungen, wie Schulen, Büchereien, Kindergärten, Jugendbegegnungsstätten, Sportanlagen, Altenheime, Friedhöfe und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen, deren Bedeutung über den Stadtbezirk nicht hinausgeht,

2. Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung über den Stadtbezirk nicht hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen,

3. Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestaltung der Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht,

4. Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen im Stadtbezirk,

5. Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums sowie Pflege der Kunst im Stadtbezirk,

6. Pflege vorhandener Paten- und Partnerschaften,

7. Märkte,

8. Repräsentation des Stadtbezirkes,

9 . Information und Dokumentation in Angelegenheiten des Stadtbezirkes.

Durch die Hauptsatzung können dem Stadtbezirksrat weitere Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zur Entscheidung übertragen werden. § 62 Abs. 1 Nr. 6 gilt entsprechend.

(2) Dem Stadtbezirksrat sind die für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Das Recht des Rates zum Erlaß der Haushaltssatzung wird dadurch nicht berührt. Die Stadtbezirksräte sind jedoch insoweit bei den Beratungen der Haushaltssatzung rechtzeitig zu hören.

(3) Der Stadtbezirksrat ist zu allen wichtigen Fragen des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, die den Stadtbezirk berühren, rechtzeitig zu hören. Das Anhörungsrecht besteht vor der Beschlußfassung des Rates oder des Verwaltungsausschusses insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

1. Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben im Stadtbezirk,

2. Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch, soweit sie sich auf den Bezirk erstrecken,

3. Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen im Stadtbezirk,

4. Ausbau und Umbau sowie Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen,

5. Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Gemeinde, soweit es im Stadtbezirk belegen ist,

6. Änderung der Grenzen des Stadtbezirkes,

7. Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen, Wahl der für den Stadtbezirk zuständigen Schiedsperson.

Auf Verlangen des Stadtbezirksrates hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für den Stadtbezirk eine Einwohnerversammlung durchzuführen.

(4) In der Bauleitplanung ist der Stadtbezirksrat spätestens nach Abschluß des Verfahrens zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4 BauGB), anzuhören. Der Rat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, daß bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung die Entscheidung über Art und Weise der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung (§ 3 BauGB) und den Verzicht darauf dem Stadtbezirksrat übertragen wird.

(5) Der Stadtbezirksrat kann in allen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, Vorschläge machen, Anregungen geben und Bedenken erheben. Über die Vorschläge muß das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von vier Monaten entscheiden. Bei der Beratung der Angelegenheit im Rat, im Verwaltungsausschuß oder in einem Ratsausschuß hat die Bezirksbürgermeisterin, der Bezirksbürgermeister, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter das Recht, gehört zu werden.

§ 55 d

- aufgehoben -

§ 55 e

Ortschaften

(1) Ortschaften sind Teile einer Gemeinde, die eine engere Gemeinschaft bilden und für die die Hauptsatzung bestimmt, daß Ortsräte gewählt oder Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher bestellt werden.

(2) Eine Gemeinde, die einer Samtgemeinde angehört, darf keine Ortschaften einrichten.

(3) Die Änderung der Grenzen und die Aufhebung von Ortschaften sind nur zum Ende der Wahlperiode zulässig.

§ 55 f

Ortsrat

(1) Die Zahl der Mitglieder des Ortsrates wird durch die Hauptsatzung bestimmt; es sind jedoch mindestens fünf Ortsratsmitglieder zu wählen. § 55 b Abs. 1 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß Ratsmitglieder, die in der Ortschaft wohnen oder in deren Wahlbereich die Ortschaft ganz oder teilweise liegt, dem Ortsrat mit beratender Stimme angehören. Ihnen kann eine Aufwandsentschädigung nur als Sitzungsgeld gezahlt werden; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat, soweit sie oder er nach Satz 1 dem Ortsrat angehört, keinen Anspruch auf Aufwandsentschädigung.

(3) Der Ortsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mit der Bezeichnung Ortsbürgermeisterin oder Ortsbürgermeister; § 55 b Abs. 3 gilt entsprechend. Die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister erfüllt Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung; § 55 h Abs. 1 Sätze 2, 3 und 7 gilt entsprechend. Die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister kann die Übernahme von Hilfsfunktionen ablehnen.

(4) Für das Verfahren des Ortsrates gilt § 55 b Abs. 4 bis 6 entsprechend.

§ 55 g

Aufgaben des Ortsrates

(1) Der Ortsrat wahrt die Belange der Ortschaft und wirkt auf ihre gedeihliche Entwicklung innerhalb der Gemeinde hin. Soweit nicht der Rat nach § 40 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die nach § 62 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen, entscheidet der Ortsrat unter Beachtung der Belange der gesamten Gemeinde in folgenden Angelegenheiten:

1. Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, wie Büchereien, Kindergärten, Jugendbegegnungsstätten, Sportanlagen, Dorfgemeinschaftshäuser, Friedhöfe und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht, mit Ausnahme der Schulen,

2. Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen,

3. Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestaltung der örtlichen Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über die Ortschaft hinausgeht,

4. Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft,

5. Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums in der Ortschaft,

6. Pflege vorhandener Patenschaften und Partnerschaften,

7. Repräsentation der Ortschaft.

Durch die Hauptsatzung können dem Ortsrat weitere Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zur Entscheidung übertragen werden. § 62 Abs. 1 Nr. 6 gilt entsprechend.

(2) Dem Ortsrat sind die für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Das Recht des Rates zum Erlaß der Haushaltssatzung wird dadurch nicht berührt. Die Ortsräte sind jedoch insoweit bei den Beratungen der Haushaltssatzung rechtzeitig zu hören.

(3) Der Ortsrat ist zu allen wichtigen Fragen des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, die die Ortschaft berühren, rechtzeitig zu hören. Das Anhörungsrecht besteht vor der Beschlußfassung des Rates oder des Verwaltungsausschusses insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

1. Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben in der Ortschaft,

2. Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch, soweit sie sich auf die Ortschaft beziehen,

3. Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in der Ortschaft,

4. Ausbau und Umbau sowie Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen,

5. Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Gemeinde, soweit es in der Ortschaft belegen ist,

6. Änderung der Grenzen der Ortschaft,

7. Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen, Wahl der für die Ortschaft zuständigen Schiedsperson.

Auf Verlangen des Ortsrates hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine Einwohnerversammlung für die Ortschaft durchzuführen.

(4) Der Ortsrat kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Vorschläge machen, Anregungen geben und Bedenken erheben. Über die Vorschläge muß das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von vier Monaten entscheiden. Bei der Beratung der Angelegenheit im Rat, im Verwaltungsausschuß oder in einem Ratsausschuß hat die Ortsbürgermeisterin, der Ortsbürgermeister, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter das Recht, gehört zu werden.

(5) Umfang und Inhalt der Entscheidungs- und Anhörungsrechte des Ortsrates können durch Beschluß des Rates, der der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf, in der Hauptsatzung abweichend geregelt werden, soweit dies auf Grund der besonderen örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.

§ 55 h

Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher

(1) Der Rat bestimmt die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher für die Dauer der Wahlperiode auf Grund des Vorschlags der Fraktion, deren Mitglieder der Partei oder Wählergruppe angehören, die in der Ortschaft bei der Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren die meisten Stimmen erhalten hat. Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen. Sie oder er muß in der Ortschaft, für die sie oder er bestellt wird, wohnen. Sie oder er hat die Belange der Ortschaft gegenüber den Organen der Gemeinde zur Geltung zu bringen und im Interesse einer bürgernahen Verwaltung Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung zu erfüllen. Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Vorschläge machen und von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Auskünfte verlangen. Für das Anhörungsrecht der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers gilt § 55 g Abs. 3 und 4 Satz 3 entsprechend. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

(2) Nach Ablauf der Wahlperiode führt die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher ihre oder seine Tätigkeit bis zur Neubestellung der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers fort.

§ 55 i

Revisionsklausel

Regeln ein Gebietsänderungsvertrag oder die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde aus Anlaß einer Gebietsänderung die Einführung von Ortschaften, so kann der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die entsprechenden Vorschriften der Hauptsatzung ändern oder aufheben. Die Änderung oder Aufhebung ist nur zum Ende einer Wahlperiode zulässig.

Dritter Abschnitt

Verwaltungsausschuß

§ 56

Zusammensetzung

(1) Der Verwaltungsausschuß besteht aus

1. der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister,

2. den Beigeordneten,

3. den Mitgliedern nach § 51 Abs. 3 Satz 1.

Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß auch andere Beamtinnen und Beamte auf Zeit dem Verwaltungsausschuß mit beratender Stimme angehören. Den Vorsitz führt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

(2) Die Zahl der Beigeordneten beträgt in Gemeinden, die neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister

nicht mehr als 12 Ratsmitglieder haben, 2,

14 bis 24 Ratsmitglieder haben, 4,

26 bis 36 Ratsmitglieder haben, 6,

38 bis 44 Ratsmitglieder haben, 8,

mehr als 44 Ratsmitglieder haben, 10.

In Gemeinden, die neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister 16 bis 44 Ratsmitglieder haben, kann der Rat für die Dauer der Wahlperiode beschließen, daß sich die Zahl der Beigeordneten um zwei erhöht.

(3) In der ersten Sitzung des Rates bestimmen die Ratsfrauen und Ratsherren aus ihrer Mitte die Beigeordneten; § 51 Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4 und 9 ist anzuwenden. Für jede Ratsfrau und jeden Ratsherrn, die oder der dem Verwaltungsausschuß angehört, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. Vertreterinnen und Vertreter, die dergleichen Fraktion oder Gruppe angehören, vertreten sich untereinander. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Verwaltungsausschuß vertreten, so kann von ihr eine zweite Vertreterin oder ein zweiter Vertreter bestimmt werden. Die §§ 39 a und 51 Abs. 8 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Verwaltungsausschuß seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neugebildeten Verwaltungsausschusses fort. Das gleiche gilt bei Auflösung des Rates.

§ 57

Zuständigkeit

(1) Der Verwaltungsausschuß bereitet die Beschlüsse des Rates vor. Eine vorherige Beratung der betreffenden Angelegenheiten im Rat wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Der Verwaltungsausschuß beschließt über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlußfassung des Rates, des Stadtbezirksrates, des Ortsrates oder des Werksausschusses bedürfen und die nicht nach § 62 der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen. Er beschließt daneben über Angelegenheiten nach § 62 Abs. 1 Nr. 6, wenn er sich im Einzelfall die Beschlußfassung vorbehalten hat. Er kann auch über die in Satz 2 genannten Angelegenheiten beschließen, wenn sie ihm von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zur Beschlußfassung vorgelegt werden. Er kann ferner über Angelegenheiten, für die der Werksausschuß zuständig ist, beschließen, wenn dieser sie ihm zur Beschlußfassung vorlegt.

(3) Der Verwaltungsausschuß beschließt über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, sofern nicht die Zuständigkeit des Rates gegeben ist, weil er in dieser Angelegenheit entschieden hatte, oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(4) Der Verwaltungsausschuß kann seine Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen.

(5) Der Verwaltungsausschuß wirkt darauf hin, daß die Tätigkeit der Ausschüsse aufeinander abgestimmt wird.

§ 58

Sonstige Rechte

Unabhängig von der in den §§ 40, 57 und 62 geregelten Zuständigkeitsverteilung kann der Verwaltungsausschuß von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Auskünfte in allen Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinde verlangen und zu allen Verwaltungsangelegenheiten Stellung nehmen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§5 Abs. 3 Satz 1).

§ 59

Sitzungen

(1) Der Verwaltungsausschuß ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nach Bedarf einzuberufen. Sie oder er hat ihn einzuberufen, wenn es ein Drittel der Beigeordneten unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(2) Die Sitzungen des Verwaltungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß jede Ratsfrau und jeder Ratsherr berechtigt ist, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Zuhörerin oder Zuhörer teilzunehmen. Für Zuhörerinnen und Zuhörer gilt § 26 entsprechend.

(3) Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefaßt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(4) Im übrigen gelten für das Verfahren des Verwaltungsausschusses die für das Verfahren des Rates geltenden Vorschriften sinngemäß. Soweit das Verfahren des Rates in der vom Rat erlassenen Geschäftsordnung geregelt ist, kann diese für das Verfahren des Verwaltungsausschusses Abweichendes bestimmen. Die Geschäftsordnung kann außerdem die Ladungsfrist abweichend von § 41 Abs. 1 regeln.

§ 60

Einspruchsrecht

Hält der Verwaltungsausschuß das Wohl der Gemeinde durch einen Beschluß des Rates, eines Stadtbezirksrates oder eines Ortsrates für gefährdet, so kann er gegen den Beschluß innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Rates, des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates, die frühestens drei Tage nach der ersten stattfinden darf, nochmals zu beschließen.

Vierter Abschnitt

Bürgermeisterin oder Bürgermeister

§ 61

Wahl und Vertretung

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes zugleich mit dem Rat gewählt.

(2) Scheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vorzeitig aus dem Amt aus, so wird die neue Bürgermeisterin oder der neue Bürgermeister innerhalb von sechs Monaten gewählt. Scheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im letzten Jahr der allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinden vorzeitig aus dem Amt aus, so wird die neue Bürgermeisterin oder der neue Bürgermeister zugleich mit dem Rat gewählt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters nicht zustande kommt oder die gewählte Bewerberin oder der gewählte Bewerber die Wahl nicht annimmt.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird gewählt

1. für die Dauer der allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinden, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zugleich mit ihnen gewählt worden ist,

2. für die Dauer der restlichen laufenden allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinden, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im Zusammenhang mit einer Wahl nach Nummer 1 nach Beginn der Wahlperiode in einer Nachwahl (§ 41 NKWG), einer Stichwahl (§ 45 b Abs. 3 NKWG), einer Wiederholungswahl (§ 45 b Abs. 5 NKWG) oder einer neuen Wahl (§ 45 b Abs. 6 NKWG) gewählt worden ist,

3. für die Dauer der restlichen laufenden und der folgenden allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinden in allen anderen Fällen.

(4) Wählbar ist, wer am Wahltag das 23., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wählbar und nicht nach § 35 Abs. 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eintritt.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig. Sie oder er ist Beamtin oder Beamter auf Zeit. Ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zugleich mit

den Ratsfrauen und Ratsherren gewählt worden, so wird das Beamtenverhältnis frühestens mit dem Beginn der Wahlperiode des Rates begründet, im übrigen mit dem Tag der Annahme der Wahl. Ist die Wahl unwirksam, so wird kein Beamtenverhältnis begründet; § 18 Abs. 4 Satz 2 und § 20 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) gelten entsprechend. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt in kreisfreien und großen selbständigen Städten die Bezeichnung Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister. Das Beamtenverhältnis auf Zeit endet mit dem Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, jedoch nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen.

(6) Ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zugleich mit den Ratsfrauen und Ratsherren gewählt worden, so wird sie oder er in der ersten Sitzung des Rates von dem ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitglied vereidigt; das Ratsmitglied übernimmt zu diesem Zweck den Vorsitz im Rat. Ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu einem späteren Zeitpunkt gewählt worden, so erfolgt die Vereidigung in der nächsten Sitzung des Rates durch die stellvertretende Bürgermeisterin oder den stellvertretenden Bürgermeister.

(7) Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu zwei - in Gemeinden mit mehr als 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zu drei - ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die sie oder ihn bei der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses und bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung regelt die Hauptsatzung. Die Vertreterinnen und Vertreter führen in kreisfreien und großen selbständigen Städten die Bezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister, in den übrigen Gemeinden die Bezeichnung stellvertretende Bürgermeisterin oder stellvertretender Bürgermeister. Der Rat kann die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter abberufen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Rates.

(8) Soweit nicht einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit das Amt der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters übertragen ist, beauftragt der Rat auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eine Beamtin oder einen Beamten der Gemeinde mit der allgemeinen Vertretung; in Gemeinden mit bis zu 5000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann eine Angestellte oder ein Angestellter damit beauftragt werden. In der Hauptsatzung kann die Vertretung für bestimmte Aufgabengebiete besonders geregelt werden.

§ 61 a

Abwahl

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde vor Ablauf der Amtszeit abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens drei Vierteln der Ratsmitglieder gestellten Antrags. Über ihn wird in einer besonderen Sitzung, die frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattfindet, namentlich abgestimmt; § 41 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung. Eine Aussprache findet nicht statt. Der Beschluß über den Antrag bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Ratsmitglieder. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuß die Abwahl feststellt, aus dem Amt aus.

§ 61 b

Ruhestand und Entlassung

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister tritt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie oder er

1. insgesamt eine mindestens achtjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit abgeleistet und das 45. Lebensjahr vollendet hat oder

2. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes von 18 Jahren erreicht hat oder

3. als Beamtin oder Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von acht Jahren erreicht hat;

anderenfalls ist sie oder er entlassen. § 51 Abs. 1 Satz 1 NBG findet keine Anwendung.

(2) Für abberufene Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister gilt mit Ablauf der Amtszeit Absatz 1 entsprechend.

§ 62

Zuständigkeit

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat

1. die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte vorzubereiten; bei der Vorbereitung der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses soll sie oder er die Ausschüsse des Rates beteiligen,

2. die Beschlüsse des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte auszuführen und die ihr oder ihm vom Verwaltungsausschuß übertragenen Aufgaben zu erfüllen,

3. über Maßnahmen auf dem Gebiet der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung und der sonstigen in § 5 Abs. 2 genannten Aufgaben sowie über gewerberechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zu entscheiden,

4. Aufgaben, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1), zu erfüllen,

5. Weisungen der Kommunal- und der Fachaufsichtsbehörden auszuführen, soweit dabei kein Ermessensspielraum gegeben ist,

6. die nicht unter die Nummern 1 bis 5 fallenden Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verwaltung; sie oder er regelt im Rahmen der Richtlinien des Rates die Geschäftsverteilung. Sie oder er ist Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter im Sinne der Geheimhaltungsvorschriften und wird im Sinne dieser Vorschriften durch die Kommunalaufsichtsbehörde ermächtigt.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Rat, den Verwaltungsausschuß und, soweit es sich um Angelegenheiten eines Stadtbezirkes oder einer Ortschaft handelt, den Stadtbezirksrat oder den Ortsrat über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten. Über wichtige Beschlüsse des Verwaltungsausschusses berichtet sie oder er dem Rat alsbald. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner in geeigneter Weise über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde soll sie oder er die Einwohnerinnen und Einwohner rechtzeitig und umfassend über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichten. Die Unterrichtung ist so vorzunehmen, daß Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung besteht. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll zu diesem Zwecke Einwohnerversammlungen für die ganze Gemeinde oder für Teile des Gemeindegebiets durchführen. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt. Ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht berührt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht.

(4) Über wichtige Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1), sind nur die Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 61 Abs. 7 zu unterrichten.

§ 63

Repräsentative Vertretung, Rechts- und Verwaltungsgeschäfte

(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegt die repräsentative Vertretung der Gemeinde. Sie oder er vertritt die Gemeinde nach außen in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. Die Vertretung der Gemeinde in Organen und sonstigen Gremien von juristischen Personen und Personenvereinigungen gilt nicht als Vertretung der Gemeinde nach außen im Sinne des Satzes 2.

(2) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister handschriftlich unterzeichnet wurden und mit dem Dienstsiegel versehen sind.

(3) Wird für ein Geschäft oder einen Kreis von Geschäften eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so gelten für die Bevollmächtigung die Vorschriften für Verpflichtungserklärungen entsprechend. Die im Rahmen dieser Vollmachten abgegebenen Erklärungen bedürfen, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, der Schriftform.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(5) Ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister noch nicht in das Amt berufen, so obliegt die repräsentative Vertretung der Gemeinde vor der ersten Sitzung des Rates der oder dem ältesten der bisherigen Vertreterinnen oder Vertreter nach § 61 Abs. 7 Satz 1.

§ 64

Teilnahme an Sitzungen

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die anderen Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind verpflichtet, dem Rat auf Verlangen in der Sitzung Auskunft zu erteilen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1). Sie sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Sitzungen des Verwaltungsausschusses.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse des Rates, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte teil; im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Sie oder er kann sich durch von ihr oder ihm bestimmte Beamtinnen, Beamte oder Angestellte vertreten lassen. Sie oder er hat persönlich teilzunehmen, wenn es ein Drittel der Mitglieder eines Ratsausschusses, eines Stadtbezirksrates oder eines Ortsrates verlangt. Unter den gleichen Voraussetzungen sind die anderen Beamtinnen und Beamten auf Zeit zur Teilnahme verpflichtet. Verwaltet die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister das Amt der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors nebenamtlich, so kann ihre oder seine Teilnahme an Sitzungen der Ratsausschüsse von Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde nicht verlangt werden.

(3) Für die Teilnahme von Beamtinnen, Beamten und Angestellten an Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse des Rates, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte gilt § 26 entsprechend.

§ 65

Einspruch

(1) Hält die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister einen Beschluß des Rates oder einen Bürgerentscheid für rechtswidrig, so hat sie oder er der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich über den Sachverhalt zu berichten und den Rat davon zu unterrichten. Gegen einen Beschluß des Rates kann sie oder er statt dessen Einspruch einlegen. In diesem Falle hat der Rat über die Angelegenheit in einer Sitzung, die frühestens drei Tage nach der ersten Beschlußfassung stattfinden darf, nochmals zu beschließen. Hält die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auch den neuen Beschluß für rechtswidrig, so hat sie oder er der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich über den Sachverhalt und den beiderseitigen Standpunkt zu berichten. Bericht und Einspruch haben aufschiebende Wirkung. Die Kommunalaufsichtsbehörde entscheidet unverzüglich, ob der Beschluß oder der Bürgerentscheid zu beanstanden ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für gesetzwidrige Beschlüsse des Verwaltungsausschusses, eines Stadtbezirksrates und eines Ortsrates. Der Rat ist bei seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.

§ 66

Eilentscheidungen

In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Rates nicht eingeholt werden kann, entscheidet der Verwaltungsausschuß. Kann im Falle des Satzes 1 und in anderen Fällen die vorherige Entscheidung des Verwaltungsausschusses nicht eingeholt werden und droht der Eintritt erheblicher Nachteile oder Gefahren, so trifft die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im Einvernehmen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter nach § 61 Abs. 7 die notwendigen Maßnahmen. Sie oder er hat den Rat und den Verwaltungsausschuß unverzüglich zu unterrichten.

Fünfter Abschnitt

Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden

§ 67

Grundsatz

Für Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 68

Bürgermeisterin oder Bürgermeister

(1) Nach der Einberufung des Rates und der Verpflichtung der Ratsmitglieder durch die bisherige Bürgermeisterin oder den bisherigen Bürgermeister wählt der Rat in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitgliedes aus seiner Mitte die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister für die Dauer der Wahlperiode. Vorschlagsberechtigt für die Wahl ist nur eine Fraktion oder Gruppe, die Anspruch auf mindestens einen Sitz im Verwaltungsausschuß hat.

(2) Hat der Rat beschlossen, daß kein Verwaltungsausschuß gebildet wird (§ 69 Abs. 2), so ist Absatz 1 Satz 2 auf die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht anzuwenden; die Vertreterinnen oder Vertreter gemäß § 61 Abs. 7 werden aus der Mitte des Rates gewählt.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ehrenamtlich tätig und mit Annahme der Wahl in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Sie oder er führt den Vorsitz im Rat. Sie oder er führt nach Ablauf der Wahlperiode die Tätigkeit fort bis zur Neuwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters.

(4) § 61 b findet keine Anwendung.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann abberufen werden, wenn es der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt. Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn ein Antrag auf Abberufung auf der Tagesordnung gestanden hat, die den Ratsmitgliedern bei der Einberufung des Rates mitgeteilt worden ist. Der Rat wird in diesem Fall von der Vertreterin oder dem Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters einberufen.

§ 69

Verwaltungsausschuß

(1) Die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor gehört dem Verwaltungsausschuß mit beratender Stimme an. Bei der Verteilung der Sitze der Beigeordneten auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen ist die Bürgermeistern oder der Bürgermeister dem Wahlvorschlag derjenigen Fraktion oder Gruppe anzurechnen, die sie oder ihn vorgeschlagen hat.

(2) Der Rat kann in seiner ersten Sitzung beschließen, daß für die Dauer der Wahlperiode kein Verwaltungsausschuß gebildet wird. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Ratsmitglieder. In diesem Fall gehen die Zuständigkeiten des Verwaltungsausschusses auf den Rat über.

§ 70

Amt der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors

(1) Der Rat kann für die Dauer der Wahlperiode beschließen, daß der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nur der Vorsitz im Rat und im Verwaltungsausschuß und die repräsentative Vertretung der Gemeinde obliegen. In diesem Fall werden die übrigen Aufgaben von der Samtgemeindebürgermeisterin oder dem Samtgemeindebürgermeister oder, falls diese oder dieser dazu nicht bereit ist, von der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter oder von einer anderen Person des Leitungspersonals der Samtgemeinde mit deren Zustimmung wahrgenommen. Diese vom Rat zu bestimmende Person ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen und führt die Bezeichnung Gemeindedirektorin oder Gemeindedirektor; die für sie auszustellende Urkunde bedarf der Unterzeichnung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und ein weiteres Ratsmitglied. Mit der Aushändigung der Urkunde endet das Ehrenbeamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 68 Abs. 3 Satz 1. Der Rat beschließt über die Vertretung der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors.

(2) Die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor kann verlangen, daß ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Sie oder er nimmt an den Sitzungen teil; im übrigen gilt § 64 entsprechend.

(3) Verpflichtende Erklärungen kann die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor nur gemeinsam mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister abgeben. Die für die Beamtinnen und Beamten auszustellenden Urkunden bedürfen der Unterzeichnung auch durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. Eilentscheidungen sind im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu treffen.

Sechster Abschnitt

Samtgemeinden

§ 71

Grundsatz

(1) Gemeinden eines Landkreises, die mindestens 400 Einwohnerinnen und Einwohner haben, können zur Stärkung der Verwaltungskraft Samtgemeinden bilden. Neben Gemeinden können auch gemeindefreie Gebiete Samtgemeinden angehören; die folgenden Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf gemeindefreie Gebiete und deren Rechtsträger entsprechend anzuwenden. Eine Samtgemeinde soll mindestens 7000 Einwohnerinnen und Einwohner und darf nicht mehr als zehn Mitgliedsgemeinden haben. Gehören die Mitgliedsgemeinden einer zu bildenden Samtgemeinde verschiedenen Landkreisen an, so darf die Genehmigung erst erfolgen, wenn die Kreisgrenzen so geändert sind, daß die Mitgliedsgemeinden innerhalb eines Landkreises liegen.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über kreisangehörige Gemeinden gelten für Samtgemeinden sinngemäß, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.

(3) Samtgemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung; sie sind Kommunalverbände und besitzen Dienstherrnfähigkeit. Die §§ 198 und 199 NBG sind auf Samtgemeinden nicht anzuwenden. Die §§ 127 bis 129 der Niedersächsischen Disziplinarordnung gelten für Samtgemeinden sinngemäß.

(4) Samtgemeinden unterliegen der Aufsicht wie kreisangehörige Gemeinden.

(5) Samtgemeinden werden bei der Ausführung des Gesetzes über die Finanzstatistik wie Gemeinden behandelt.

§ 72

Aufgaben

(1) Die Samtgemeinden erfüllen die folgenden Aufgaben des eigenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden:

1. die Aufstellung der Flächennutzungspläne,

2. die Trägerschaft der allgemeinbildenden öffentlichen Schulen nach Maßgabe des Niedersächsischen Schulgesetzes, die Erwachsenenbildung und die Einrichtung und Unterhaltung der Büchereien, die mehreren Mitgliedsgemeinden dienen,

3. die Errichtung und Unterhaltung der Sportstätten, die mehreren Mitgliedsgemeinden dienen, und der Gesundheitseinrichtungen sowie die Altenbetreuung,

4. die Aufgaben nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz,

5. den Bau und die Unterhaltung der Gemeindeverbindungsstraßen,

6. die in § 8 Nr. 2 genannten Aufgaben,

7. die in § 22 e genannte Aufgabe,

8. die Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über gemeindliche Schiedsämter,

9. die Aufgaben nach § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.

Die Samtgemeinden erfüllen ferner die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, die ihnen von allen Mitgliedsgemeinden übertragen werden. Mit Zustimmung aller Mitgliedsgemeinden kann die Samtgemeinde einzelne Aufgaben nach Satz 1 Nr. 9 auf eine oder mehrere Mitgliedsgemeinden übertragen. Die Samtgemeinden haben eine Frauenbeauftragte nach § 5 a zu bestellen.

(2) Die Samtgemeinden erfüllen die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden. Sie erfüllen auch diejenigen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die den Gemeinden mit einer der Einwohnerzahl der Samtgemeinde entsprechenden Einwohnerzahl obliegen. Rechtsvorschriften, nach denen Aufgaben unter bestimmten Voraussetzungen auf Gemeinden übertragen werden können, gelten für Samtgemeinden entsprechend.

(3) Rechtsvorschriften, die die gemeinsame Erfüllung von Aufgaben ausschließen oder dafür eine besondere Rechtsform vorschreiben, bleiben unberührt.

(4) Die Samtgemeinden unterstützen die Mitgliedsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; die Mitgliedsgemeinden bedienen sich in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung der fachlichen Beratung durch die Samtgemeinde.

(5) Die Samtgemeinden führen die Kassengeschäfte ihrer Mitgliedsgemeinden; sie veranlagen und erheben für diese die Gemeindeabgaben. Richten sie ein Rechnungsprüfungsamt ein, so tritt dieses für die Mitgliedsgemeinden an die Stelle des Rechnungsprüfungsamts des Landkreises (§ 120 Abs. 2).

(6) In der Hauptsatzung kann für gemeindefreie Gebiete eine von den Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 5 abweichende Regelung getroffen werden. Die Regelung bedarf der Zustimmung des Rechtsträgers des gemeindefreien Gebiets.

§ 73

Hauptsatzung

(1) Für jede Samtgemeinde ist eine Hauptsatzung zu erlassen.

(2) Zur Bildung einer Samtgemeinde ist die Hauptsatzung von den Mitgliedsgemeinden zu vereinbaren.

(3) Änderungen der Hauptsatzung werden von dem Samtgemeinderat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen.

(4) Die Hauptsatzung muß mindestens bestimmen:

1. die Mitgliedsgemeinden,

2. den Namen der Samtgemeinde und den Sitz ihrer Verwaltung,

3. die Aufgaben der Samtgemeinde.

(5) Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden der Zustimmung einer Mehrheit der Mitgliedsgemeinden bedürfen.

§ 74

Genehmigung

(1) Die Hauptsatzung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde; das gleiche gilt für Änderungen der Hauptsatzung.

(2) Bei der Bildung einer Samtgemeinde wird die Hauptsatzung zusammen mit der Genehmigung von der Kommunalaufsichtsbehörde öffentlich bekanntgemacht.

(3) Die Samtgemeinde ist am ersten Tage des auf die Bekanntmachung nach Absatz 2 folgenden Monats gebildet, es sei denn, daß die Hauptsatzung dafür einen anderen Zeitpunkt bestimmt.

§ 75

Organe

(1) Organe der Samtgemeinde sind der Samtgemeinderat, der Samtgemeindeausschuß und die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister.

(2) Der Samtgemeinderat wird von den Bürgerinnen und Bürgern der Mitgliedsgemeinden nach den Vorschriften über die Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren gewählt. § 35 a findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß auch Beamtinnen, Beamte und Angestellte im Dienst einer Mitgliedsgemeinde nicht Ratsfrau oder Ratsherr im Samtgemeinderat sein dürfen.

(3) Die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern der Mitgliedsgemeinden gewählt und ist hauptamtlich tätig. Die Vorschriften der §§ 61 bis 61 b sind entsprechend anzuwenden. Besitzt die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister nicht die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes, so muß dem Leitungspersonal der Samtgemeinde eine Beamtin oder ein Beamter angehören, die oder der diese Befähigung hat.

(4) In Samtgemeinden, denen gemeindefreie Gebiete angehören, kann die Hauptsatzung Bestimmungen darüber treffen, bei welchen Entscheidungen der Organe der Samtgemeinde der Rechtsträger des gemeindefreien Gebiets mitwirkt.

§ 76

Einnahmen

(1) Die Samtgemeinden können Gebühren und Beiträge nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften erheben.

(2) Die Samtgemeinden können von den Mitgliedsgemeinden unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Kreisumlage eine Umlage (Samtgemeindeumlage) erheben, soweit die sonstigen Einnahmen den Bedarf nicht decken. Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß die Umlage je zur Hälfte nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinde, und nach den Bemessungsgrundlagen der Kreisumlage festgesetzt wird.

§ 77

Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden

(1) Eine Änderung der Hauptsatzung, durch die eine Mitgliedsgemeinde aus der Samtgemeinde ausscheidet, ist nur zulässig, wenn diese Gemeinde einverstanden ist und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstellen.

(2) Wird eine Mitgliedsgemeinde in eine Gemeinde, die der Samtgemeinde nicht angehört, eingegliedert oder mit ihr zusammengeschlossen, so scheidet sie aus der Samtgemeinde aus.

(3) Die Samtgemeinde und die ausscheidende Mitgliedsgemeinde haben die Rechtsfolgen, die sich aus der Veränderung ergeben, durch eine Vereinbarung zu regeln. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 78

- aufgehoben -

§ 79

Aufgabenübernahme nach Neubildung

Neu gebildete Samtgemeinden übernehmen ihre Aufgaben, sobald die Stelle der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters besetzt ist, spätestens jedoch am ersten Tage des sechsten Monats nach Inkrafttreten der Hauptsatzung. Der Zeitpunkt der Aufgabenübernahme ist öffentlich bekanntzumachen.

Siebenter Abschnitt

Gemeindebedienstete

§ 80

Rechtsverhältnisse

(1) Die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen, Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter der Gemeinden bestimmen sich nach den für die gleichen Bediensteten im Landesdienst geltenden Rechtsvorschriften, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Eingruppierung und Vergütung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter muß derjenigen der vergleichbaren Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes entsprechen; die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Zur Vergütung im Sinne des Satzes 2 gehören auch außer- und übertarifliche sonstige Geldzuwendungen, (Geld- und geldwerte Leistungen), die die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter unmittelbar oder mittelbar von ihrem Arbeitgeber erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Angestellten, Arbeiterinnen oder Arbeiter einen eigenen Beitrag leisten. Die vorhandenen Stellen sind, nach Art und Besoldungs-(Vergütungs-, Lohn-)Gruppen gegliedert, in einem Stellenplan auszuweisen. Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie auf Grund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind.

(2) Oberste Dienstbehörde, höherer Dienstvorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist der Rat. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand und der Entlassung sowie im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft jedoch die Kommunalaufsichtsbehörde. Für die übrigen Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten ist oberste Dienstbehörde der Rat; höherer Dienstvorgesetzter ist der Verwaltungsausschuß und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

(3) In den Fällen, in denen beamtenrechtliche Vorschriften die oberste Dienstbehörde ermächtigen, die ihr obliegenden Aufgaben auf andere Behörden zu übertragen, ist der höhere Dienstvorgesetzte zuständig, der einzelne Befugnisse auf die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten übertragen kann. Der Rat kann die Gewährung von Beihilfen nach § 87 Abs. 3 Nr. 1 NBG und abweichend von Satz 1 die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts als eigene Aufgabe übertragen. Mit der Übertragung der versorgungsrechtlichen Befugnisse gehen auch die versorgungsrechtlichen Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach Absatz 2 Satz 2 über.

(4) Die Beamtinnen, Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter der Gemeinden müssen die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und die Ablegung der Prüfungen nachweisen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder tarifrechtlichen Regelungen erforderlich sind. Hat in kreisfreien und großen selbständigen Städten sowie in selbständigen Gemeinden die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nicht die durch Prüfung erworbene Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt, so muß dem Leitungspersonal eine Beamtin oder ein Beamter angehören, die oder der diese Befähigung besitzt. In den übrigen Gemeinden gilt Satz 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der durch Prüfung erworbenen Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt die Befähigung mindestens für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes tritt. Die Ratsfrauen und Ratsherren beschließen im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister über die Ernennung von Beamtinnen und Beamten, ihre Versetzung in den Ruhestand und Entlassung; die Ratsfrauen und Ratsherren können diese Befugnisse für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten dem Verwaltungsausschuß, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen. Der Verwaltungsausschuß beschließt im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern; er kann diese Befugnisse allgemein oder für bestimmte Gruppen von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen. Die Entscheidungen müssen sich im Rahmen des Stellenplans halten.

§ 81

Beamtinnen und Beamte auf Zeit

(1) In kreisfreien Städten, großen selbständigen Städten und selbständigen Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern können außer der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auch andere leitende Beamtinnen und Beamte nach Maßgabe der Hauptsatzung in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Das gleiche gilt für Städte mit mehr als 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die nicht unter Satz 1 fallen. Die weiteren Beamtinnen und Beamten auf Zeit führen, wenn ihnen das Amt der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters übertragen ist, in Städten die Bezeichnung Erste Stadträtin oder Erster Stadtrat, in Gemeinden die Bezeichnung Erste Gemeinderätin oder Erster Gemeinderat, im übrigen in Städten die Bezeichnung Stadträtin oder Stadtrat, in Gemeinden die Bezeichnung Gemeinderätin oder Gemeinderat. In Verbindung mit der Bezeichnung kann ihr Fachgebiet gekennzeichnet sein; die oder der für das Finanzwesen zuständige Beamtin oder Beamte auf Zeit kann in Städten die Bezeichnung Stadtkämmerin oder Stadtkämmerer, in Gemeinden die Bezeichnung Gemeindekämmerin oder Gemeindekämmerer erhalten.

(2) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter nach Maßgabe der Hauptsatzung in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach den Absätzen 1 und 2 werden auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters vom Rat für eine Amtszeit von acht Jahren nach § 48 Abs. 2 Satz 1 gewählt. § 194 Abs. 1 Satz 2 NBG findet keine Anwendung. Die Wahl darf nicht früher als ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers stattfinden. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben; der Rat kann jedoch beschließen, von der Ausschreibung abzusehen, wenn er beabsichtigt, die bisherige Stelleninhaberin oder den bisherigen Stelleninhaber zu wählen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann zulassen, daß von der Ausschreibung auch in sonstigen Fällen abgesehen wird. Die Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind hauptamtlich tätig und in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Sie müssen die für ihr Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. Ihre Verpflichtung nach den Vorschriften des Beamtenrechts, das Amt für eine weitere Amtszeit zu übernehmen, besteht nur, wenn sie spätestens sechs Monate vor Ablauf der vorangehenden Amtszeit wiedergewählt werden und bei Ablauf der Amtszeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(4) Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit kann vor Ablauf der Amtszeit durch einen vom Rat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder gefaßten Beschluß abberufen werden.

§ 61 a gilt entsprechend. Die Beamtin oder der Beamte scheidet mit Ablauf des Tages, an dem ihre oder seine Abberufung beschlossen wird, aus dem Amt aus.

Sechster Teil

Gemeindewirtschaft

Erster Abschnitt

Haushaltswirtschaft

§ 82

Allgemeine Haushaltsgrundsätze

(1) Die Gemeinden haben ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.

(3) Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen ein.

§ 83

Grundsätze der Einnahmebeschaffung

(1) Die Gemeinden erheben Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Gemeinden haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen

1. soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen,

2. im übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeitragen besteht nicht.

(3) Die Gemeinden dürfen Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

§ 84

Haushaltssatzung

(1) Die Gemeinden haben für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

1. des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrages

a) der Einnahmen und der Ausgaben des Haushaltsjahres,

b) der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),

c) der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),

2. des Höchstbetrages der Kassenkredite,

3. der Steuersätze, wenn sie nicht in einer Steuersatzung festgesetzt sind.

Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.

(3) Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, so ist ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen. Darin ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht werden soll. Außerdem sind die Maßnahmen darzustellen, durch die der ausgewiesene Fehlbedarf abgebaut und das Entstehen eines neuen Fehlbedarfs künftiger Jahre vermieden werden soll. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist spätestens mit der Haushaltssatzung vom Rat zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen.

(4) Die Haushaltssatzung tritt am Tage nach dem Ende der öffentlichen Auslegung des Haushaltsplans nach § 86 Abs. 2 Satz 3, frühestens mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

(5) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 85

Haushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

1. eingehenden Einnahmen,

2. zu leistenden Ausgaben,

3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Die Vorschriften über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen der Gemeinden bleiben unberührt.

(2) Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern. Der Stellenplan für die Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter ist Teil des Haushaltsplans.

(3) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

§ 86

Erlaß der Haushaltssatzung

(1) Die vom Rat beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.

(2) Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, so darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung bekanntgemacht werden. Haushaltssatzungen ohne genehmigungspflichtige Teile sind frühestens einen Monat nach der Vorlage an die Kommunalaufsichtsbehörde bekanntzumachen, sofern nicht die Kommunalaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet. Im Anschluß an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan mit seinen Anlagen an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

§ 87

Nachtragssatzung

(1) Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. Für die Nachtragssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.

(2) Die Gemeinden haben unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

1. sich zeigt, daß trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,

2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben erheblichen Umfang geleistet werden müssen.

(3) Absatz 2 Nr. 2 findet keine Anwendung auf

1. die Umschuldung von Krediten,

2. höhere Personalausgaben, die auf Grund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind,

3. Ausgaben für Instandsetzung an Bauten und für Ersatzbeschaffungen, die zeitlich und sachlich unabweisbar sind.

§ 88

Vorläufige Haushaltsführung

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so dürfen die Gemeinden

1. Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet sind oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie dürfen insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,

2. Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

3. Kredite umschulden.

(2) Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so dürfen die Gemeinden mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Höhe eines Viertels des Gesamtbetrages der in der Haushaltssatzung des Vorjahres vorgesehenen Kreditermächtigung aufnehmen. § 92 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 89

Über- und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind; ihre Deckung muß gewährleistet sein. In Fällen von unerheblicher Bedeutung entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Im übrigen gilt für die Zustimmung des Rates § 66 entsprechend. Die Unterrichtung des Rates und des Verwaltungsausschusses in Fällen von unerheblicher Bedeutung erfolgt spätestens mit der Vorlage der Jahresrechnung.

(2) Für Investitionen, die im folgenden Haushaltsjahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Ausgaben auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Haushaltsjahr nur durch Erlaß einer Nachtragssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Haushaltsjahr gewährleistet ist. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die später über- oder außerplanmäßige Ausgaben entstehen können.

(4) § 87 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 90

Finanzplanung

(1) Die Gemeinden haben ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.

(2) In dem Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.

(3) Als Grundlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.

(4) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

(5) Der Finanzplan ist dem Rat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.

§ 91

Verpflichtungsermächtigungen

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen unbeschadet des Absatzes 5 nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.

(2) Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluß einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn die Finanzierung der aus ihrer Inanspruchnahme entstehenden Ausgaben in den künftigen Haushalten gesichert erscheint.

(3) Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht wird, bis zur Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.

(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt werden, insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen sind.

(5) Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen über und außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. § 89 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 92

Kredite

(1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 83 Abs. 3 nur im Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden.

(2) Der Gesamtbetrag der im Vermögenshaushalt vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Die Genehmigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.

(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht wird, bis zur Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.

(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung), sobald die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden sind. Die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden.

(5) Durch Verordnung der Landesregierung kann die Aufnahme von Krediten von der Genehmigung (Einzelgenehmigung) der Kommunalaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden mit der Maßgabe, daß die Genehmigung versagt werden kann, wenn die Kreditbedingungen die Entwicklung am Kreditmarkt ungünstig beeinflussen oder die Versorgung der Gemeinden mit wirtschaftlich vertretbaren Krediten stören könnten.

(6) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.

(7) Die Gemeinden dürfen zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.

§ 93

Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte

(1) Die Gemeinden dürfen keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinden dürfen Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den darin genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen den Gemeinden in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben erwachsen können.

(4) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigung allgemein erteilen für Rechtsgeschäfte, die

1. von den Gemeinden zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaues eingegangen werden,

2. für den Haushalt der Gemeinden keine besondere Belastung bedeuten.

(5) Bei Rechtsgeschäften nach den Absätzen 2 und 3 haben die Gemeinden sich vorzubehalten, daß sie oder ihre Beauftragten jederzeit prüfen können, ob

1. die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben,

2. im Falle der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme der Gemeinde in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben.

Die Gemeinden können mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde davon absehen, sich das Prüfungsrecht vorzubehalten.

§ 94

Kassenkredite

(1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Ausgaben können die Gemeinden Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit der Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung. Satz 2 gilt auch für einen in der Haushaltssatzung höher festgesetzten Höchstbetrag, soweit er nicht nach Absatz 2 genehmigungspflichtig ist.

(2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn er ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen übersteigt.

§95

Rücklagen

Die Gemeinden haben zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für Zwecke des Vermögenshaushalts Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig.

§ 96

Erwerb und Verwaltung von Vermögen

(1) Die Gemeinden sollen Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit erforderlich ist.

(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

(3) Für die Verwaltung und Bewirtschaftung von Gemeindewaldungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und die hierfür geltenden besonderen Rechtsvorschriften.

§ 97

Veräußerung von Vermögen

(1) Die Gemeinden dürfen Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht brauchen, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.

(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Gemeinden bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn sie

1. Vermögensgegenstände unentgeltlich veräußern,

2. über Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, verfügen oder solche Sachen wesentlich verändern wollen.

§ 98

Gemeindekasse

(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde; § 104 bleibt unberührt. Die Buchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt werden.

(2) Die Gemeinden haben, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, eine Kassenverwalterin oder einen Kassenverwalter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die anordnungsbefugten Gemeindebediensteten sowie die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts können nicht gleichzeitig Kassenverwalterin oder Kassenverwalter sein oder diese oder diesen vertreten.

(4) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter dürfen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der oder dem für das Finanzwesen zuständigen Bediensteten sowie mit der Leiterin oder dem Leiter und den Prüferinnen und Prüfern des Rechnungsprüfungsamts nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe verbunden sein. Entsteht der Hinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen.

(5) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die in der Gemeindekasse beschäftigten Bediensteten sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.

(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister überwacht die Führung der Gemeindekasse. Sie oder er kann die ihr oder ihm obliegende Kassenaufsicht einer oder einem sonstigen Gemeindebediensteten (Kassenaufsichtsbeamtin oder Kassenaufsichtsbeamter) übertragen, die oder der nicht Kassenverwalterin oder Kassenverwalter sein darf.

§ 99

Übertragung von Kassengeschäften, Automation

(1) Die Gemeinden können Anordnungs- und Bewirtschaftungsbefugnisse über bestimmte Haushaltsmittel und die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil Dritten mit deren Einverständnis übertragen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die in Satz 1 genannten Befugnisse und Geschäfte für die in der Trägerschaft der Gemeinde stehenden Schulen können in der Regel nur der Schulleiterin oder dem Schulleiter übertragen werden; dazu bedarf es nicht ihres oder seines Einverständnisses; zu einer Übertragung auf andere Personen ist die Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters erforderlich. Sollen Kassengeschäfte übertragen werden, so ist die Kassenaufsicht ausdrücklich zu regeln und die Übertragung der Kommunalaufsichtsbehörde spätestens sechs Wochen vor Vollzug anzuzeigen. Die Vorschriften des Zweckverbandsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Werden die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen ganz oder zum Teil automatisiert, so ist den für die Prüfung zuständigen Stellen Gelegenheit zu geben, die Unbedenklichkeit der Programme vor ihrer Anwendung festzustellen.

§ 100

Jahresrechnung

(1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.

(2) Die Jahresrechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stellt die Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnung fest. Er oder sie legt sie unverzüglich mit dem Schlußbericht des Rechnungsprüfungsamts (§ 120) und ihrer oder seiner Stellungnahme zu diesem Bericht dem Rat vor.

§ 101

Entlastung

(1) Der Rat beschließt über die Jahresrechnung bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet er über die Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Verweigert der Rat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, so hat er dafür die Gründe anzugeben.

(2) Der Beschluß über die Jahresrechnung und die Entlastung ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und öffentlich bekanntzumachen. Im Anschluß an die Bekanntmachung ist die Jahresrechnung mit dem Rechenschaftsbericht an sieben Tage öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

Zweiter Abschnitt

Sondervermögen und Treuhandvermögen

§ 102

Sondervermögen

(1) Sondervermögen der Gemeinden sind

1. das Gemeindegliedervermögen,

2. das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen (§ 107 Abs. 2),

3. wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und öffentliche Einrichtungen, für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden,

4. rechtlich unselbständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen.

(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushalt der Gemeinden gesondert nachzuweisen.

(3) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 sind die Vorschriften der §§ 82, 83, 90 bis 94, 96 und 97 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 können besondere Haushaltspläne aufgestellt und Sonderrechnungen geführt werden. In diesem Fall sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluß über den Haushaltsplan tritt und von der öffentlichen Bekanntmachung und Auslegung nach § 86 Abs. 2 abgesehen werden kann. An Stelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden; Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 103

Treuhandvermögen

(1) Für rechtlich selbständige örtliche Stiftungen sowie Vermögen, die die Gemeinden nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten haben, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. § 102 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinden gesondert nachgewiesen werden.

(3) Mündelvermögen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur in der Jahresrechnung gesondert nachzuweisen.

(4) Besondere gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen der Stifterin oder des Stifters bleiben unberührt.

§ 104

Sonderkassen

Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 98 Abs. 6 und § 99 gelten entsprechend.

§ 105

Freistellung von der Finanzplanung

Das Innenministerium kann Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 90 freistellen, soweit die Zahlen der Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt werden.

§ 106

Gemeindegliedervermögen

(1) Für die Nutzung des Gemeindevermögens, dessen Ertrag nach bisherigem Recht nicht den Gemeinden, sondern anderen Berechtigten zusteht (Gemeindegliedervermögen), bleiben die bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten in Kraft.

(2) Gemeindegliedervermögen darf nicht in Privatvermögen der Nutzungsberechtigten umgewandelt werden. Es kann in freies Gemeindevermögen umgewandelt werden, wenn die Umwandlung aus Gründen des Gemeinwohls geboten erscheint. Den Betroffenen ist eine angemessene Entschädigung in Geld oder in Grundbesitz oder mit ihrem Einverständnis in anderer Weise zu gewähren.

(3) Gemeindevermögen darf nicht in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden.

§ 107

Stiftungen

(1) Liegt der Zweck einer rechtsfähigen Stiftung im Aufgabenbereich einer Gemeinde, so hat die Gemeinde sie zu verwalten, es sei denn, daß es sich um eine kirchliche Stiftung handelt oder etwas anderes durch Rechtsvorschriften oder Stiftungsgeschäft bestimmt ist. Verwaltet die Gemeinde eine Stiftung des öffentlichen Rechts, so sind die §§ 6 bis 8 und 19 Abs. 2 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Ist einer Gemeinde Vermögen zur dauernden Verwendung für einen bestimmten Zweck zugewendet worden, so ist, wenn nichts anderes bei der Zuwendung bestimmt worden ist oder aus der Art der Zuwendung hervorgeht, das Vermögen in seinem Bestand zu erhalten und so zu verwalten, daß es für den Verwendungszweck möglichst hohen Nutzen bringt. Die Gemeinde kann mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde den Bestand des Vermögens angreifen, wenn der Zweck anders nicht zu verwirklichen ist. Ist die Verwirklichung des Zwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die Gemeinde mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde das Vermögen anderweitig verwenden. § 87 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Dritter Abschnitt

Unternehmen und Einrichtungen

§ 108

Wirtschaftliche Betätigung

(1) Die Gemeinden dürfen sich zur Erledigung von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft wirtschaftlich betätigen. Sie dürfen Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn und soweit

1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,

2. die Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinden und zum voraussichtlichen Bedarf stehen,

3. der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

(2) Unternehmen der Gemeinden können geführt werden

1. als Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe),

2. als Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren sämtliche Anteile den Gemeinden gehören (Eigengesellschaften).

(3) Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts sind insbesondere nicht

1. Einrichtungen, zu denen die Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind,

2. Einrichtungen des Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungswesens, des Sport und der Erholung, des Gesundheits- und Sozialwesens, des Umweltschutzes sowie solche ähnlicher Art,

3. Einrichtungen, die als Hilfsbetriebe ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen.

(4) Krankenhäuser, Einrichtungen der Abwasserbeseitigung, der Straßenreinigung, der Informations- und Kommunikationstechnik sowie solche, die Abfälle einsammeln und befördern oder die Aufgaben der Abfallbehandlung, -verwertung oder -ablagerung wahrnehmen, können abweichend von Absatz 3 als Eigenbetriebe oder in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden, wenn die Gemeinden über die Mehrheit der Anteile verfügen. Absatz 1 und §109 Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 und Abs. 2 gelten entsprechend. Soweit bei Einrichtungen der Abfallentsorgung, die in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden, Gemeinden verantwortliche Personen im Sinne des § 31 Abs. 6 des Niedersächsischen Abfallgesetzes sein können, haben diese sich vertraglich zur Übernahme der Altlastenverantwortlichkeit zu verpflichten; § 109 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 gilt insoweit nicht. Andere Einrichtungen nach Absatz 3 können als Eigenbetriebe geführt werden, wenn ein wichtiges Interesse an der Gründung nachgewiesen und dargelegt wird, daß die Aufgabe im Vergleich zu den sonst zulässigen Organisationsformen wirtschaftlicher durchgeführt werden kann.

(5) Bankunternehmen dürfen die Gemeinden nicht errichten. Für das öffentliche Sparkassenwesen bleibt es bei den besonderen Vorschriften.

§ 109

Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts

(1) Die Gemeinden dürfen Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur gründen oder sich daran beteiligen, wenn

1. bei Unternehmen die Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 erfüllt sind oder bei Einrichtungen nach § 108 Abs. 3, die keine Einrichtungen im Sinne des § 108 Abs. 4 Satz 1 sind, die Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 erfüllt sind, ein wichtiges Interesse der Gemeinde an der Gründung und Beteiligung nachgewiesen und dabei in einem Bericht zur Vorbereitung des Ratsbeschlusses nach § 40 Abs. 1 Nr. l0 unter umfassender Abwägung der Vor- und Nachteile dargelegt wird, daß die Aufgabe im Vergleich zu den sonst zulässigen Organisationsformen des öffentlichen Rechts wirtschaftlicher durchgeführt werden kann,

2. eine Rechtsform gewählt wird, die die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt,

3. die Einzahlungsverpflichtungen (Gründungskapital, laufende Nachschußpflicht) der Gemeinde in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit stehen,

4. die Gemeinde sich nicht zur Übernahme von Verlusten in unbestimmter oder unangemessener Höhe verpflichtet,

5. durch Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung sichergestellt ist, daß der öffentliche Zweck des Unternehmens erfüllt wird,

6. die Gemeinde einen angemessenen Einfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan, erhält und dieser durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder in anderer Weise gesichert wird,

7 . die Gemeinde sich bei Einrichtungen nach § 108 Abs. 3, sofern sie über die Mehrheit der Anteile verfügt, ein Letztentscheidungsrecht in allen wichtigen Angelegenheiten dieser Einrichtungen sichert.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Unternehmen oder eine Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem eine Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Körperschaften mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, sich an einer Gesellschaft oder einer anderen Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligen oder eine solche gründen will.

(3) Die Gemeinde hat einen Bericht über ihre Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts und die Beteiligung daran zu erstellen und jährlich fortzuschreiben. Der Bericht soll insbesondere die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, Beteiligungsverhältnisse und die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft enthalten. Die Einsicht in den Bericht ist jedermann gestattet. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in geeigneter Weise öffentlich hinzuweisen.

§ 110

Wirtschaftsführung von Einrichtungen

(1) Unbeschadet der Regelungen des § 108 Abs. 4 und § 109 sind Einrichtungen nach § 108 Abs. 3 ebenfalls nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Für sie gelten unbeschadet des Absatzes 2 die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft.

(2) Sofern Art und Umfang der Einrichtungen nach § 108 Abs. 3 eine selbständige Wirtschaftsführung erfordern, kann für sie die Haushaltswirtschaft ganz oder teilweise nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden. Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen,

1. auf Grund welcher Vorschriften die Gemeinden bei diesen Einrichtungen die Haushaltswirtschaft nach kaufmännischen Grundsätzen durchzuführen haben,

2. daß bei bestimmten Einrichtungen die Haushaltswirtschaft ganz oder teilweise nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen ist.

§ 111

Vertretung der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen

(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder einem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ von Eigengesellschaften oder von Unternehmen oder Einrichtungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, werden vom Rat gewählt. Sie haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen und sind an die Beschlüsse des Rates und des Verwaltungsausschusses gebunden. Der Auftrag an sie kann jederzeit widerrufen werden.

(2) Sofern mehrere Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde zu benennen sind, muß die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dazu zählen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann sich durch Gemeindebedienstete vertreten lassen.

(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages einer Kapitalgesellschaft darauf hinzuwirken, daß ihr das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in einen Aufsichtsrat zu entsenden. Über die Entsendung entscheidet der Rat. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde haben den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder einem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ einer Gesellschaft, an der Gemeinden und Gemeindeverbände mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind, dürfen der Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten nur mit Genehmigung des Rates zustimmen.

(6) Werden Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, so hat die Gemeinde sie von der Schadenersatzverpflichtung freizustellen, es sei denn, daß sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Falle ist die Gemeinde regreßpflichtig, wenn sie nach Weisung gehandelt haben.

(7) Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen Aufwandsentschädigung hinausgehen

(8) Die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend für die Tätigkeit als Mitglied in einem Aufsichtsrat und in anderen Organen der Unternehmen und Einrichtungen, wenn das Mitglied in diese Organe nur mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zum Rat der Gemeinde gewählt worden ist.

§ 112

Monopolmißbrauch

Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Unternehmen besteht, dürfen der Anschluß und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, daß auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.

§ 113

Eigenbetriebe

(1) Für die Wirtschaftsführung und Verwaltung der gemeindlichen Unternehmen und Einrichtungen, die als Eigenbetriebe geführt werden, gilt die Eigenbetriebsverordnung. Die Gemeinde hat für ihre Eigenbetriebe Betriebssatzungen zu erlassen.

(2) Wirtschafts- und Kassenführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung jedes Eigenbetriebs sind so einzurichten, daß sie eine besondere Betrachtung der Verwaltung und des Ergebnisses ermöglichen .

(3) Für die Eigenbetriebe sind Werksausschüsse zu bilden.

(4) Der Rat kann durch die Betriebssatzung den Werksausschüssen bestimmte Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung übertragen. Ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Auffassung, daß ein Beschluß des Werksausschusses das Gesetz verletzt, die Befugnisse des Ausschusses überschreitet oder das Wohl der Gemeinde gefährdet, so hat sie oder er eine Entscheidung des Verwaltungsausschusses herbeizuführen.

(5) Die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs führt die Werksleitung.

§ 114

Wirtschaftsgrundsätze

(1) Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinden abwerfen, soweit das mit ihrer Aufgabe der Erfüllung öffentlicher Bedürfnisse in Einklang zu bringen ist.

(2) Die Einnahmen jedes Unternehmens sollen mindestens alle Aufwendungen decken und angemessene Rücklagen ermöglichen. Zu den Aufwendungen gehören auch angemessene Abschreibungen, die Steuern, die Zinsen für die zu Zwecken des Unternehmens aufgenommenen Schulden, die marktübliche Verzinsung der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Betriebsmittel sowie die angemessene Vergütung der Leistungen und Lieferungen von Unternehmen und Verwaltungszweigen der Gemeinde für das Unternehmen.

§ 115

Umwandlung und Veräußerung von Unternehmen und Einrichtungen

(1) Die Umwandlung eines Eigenbetriebs in eine Eigengesellschaft, die Veräußerung eines Eigenbetriebs, einer Eigengesellschaft oder eines Teils der in Besitz der Gemeinde befindlichen Anteile an einem Unternehmen oder einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Beteiligung von Privatpersonen oder Privatgesellschaften an Eigengesellschaften, der Zusammenschluß von gemeindlichen Unternehmen und Einrichtungen mit privaten Unternehmen sowie andere Rechtsgeschäfte, durch die die Gemeinde ihren Einfluß auf das Unternehmen, die Einrichtung oder die Gesellschaft verliert oder mindert, sind nur zulässig, wenn die Maßnahme im wichtigen Interesse der Gemeinde liegt. Dasselbe gilt für den Abschluß eines Verpachtungs-, Betriebsführungs- oder Anlagenüberlassungsvertrages über einen Eigenbetrieb, eine Eigengesellschaft sowie über ein Unternehmen oder eine Einrichtung, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist. § 109 Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 gilt entsprechend.

(2) Die Gemeinde darf Verträge über die Lieferung von Energie in das Gemeindegebiet sowie Konzessionsverträge, durch die sie einem Energieversorgungsunternehmen die Benutzung von Gemeindeeigentum einschließlich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für Leitungen zur Versorgung der Einwohnerinnen und Einwohner überläßt, nur abschließen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht gefährdet wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde und ihrer Einwohnerinnen und Einwohner gewahrt sind. Dasselbe gilt für die Verlängerung oder ihre Ablehnung sowie für eine wichtige Änderung derartiger Verträge. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann mit Zustimmung der Gemeinde auf deren Kosten das Gutachten einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen einholen, wenn nur dies noch zur Ausräumung erheblicher Bedenken im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 führen kann.

§ 116

Anzeige und Genehmigung

(1) Entscheidungen der Gemeinde über

1. die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung von Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des Eigenbetriebs oder einer Eigengesellschaft (§§ 108, 109 Abs. 1),

2. die Beteiligung an Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts (§ 108 Abs. 4, § 109 Abs. 1),

3. die Beteiligung von Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen eine Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Körperschaften mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, an einer Gesellschaft oder an einer anderen Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts oder deren Gründung (§ 109 Abs. 2),

4. die Wirtschaftsführung von Einrichtungen nach kaufmännischen Grundsätzen (§ 110 Abs. 2),

5. die Umwandlung eines Eigenbetriebs in eine Eigengesellschaft,

6. die Beteiligung von Privatpersonen oder Privatgesellschaften an Eigengesellschaften bei einer kommunalen Mehrheitsbeteiligung,

7. die Veräußerung von Anteilen an Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, sofern keine kommunale Mehrheitsbeteiligung aufgegeben wird,

8. den Zusammenschluß von gemeindlichen Unternehmen und Einrichtungen mit einem privaten Unternehmen bei einer kommunalen Mehrheitsbeteiligung,

9. den Abschluß eines Verpachtungs-, Betriebsführungs- oder Anlagenüberlassungsvertrages über einen Eigenbetrieb, eine Eigengesellschaft sowie über ein Unternehmen oder eine Einrichtung, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist (§ 115 Abs. 1), und

10. den Abschluß, die Verlängerung und Änderung von Verträgen über die Lieferung von Energie und von Konzessionsverträgen (§ 115 Abs. 2)

sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, mindestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs schriftlich anzuzeigen. Aus der Anzeige muß zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus besonderem Grund die Frist verkürzen oder verlängern.

(2) Entscheidungen der Gemeinde über

1. die Veräußerung eines Eigenbetriebs, einer Eigengesellschaft oder einer Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen oder einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit,

2. die Umwandlung einer Eigengesellschaft in eine Gesellschaft, an der Personen des Privatrechts eine Mehrheitsbeteiligung eingeräumt wird, und

3. der Zusammenschluß eines gemeindlichen Unternehmens oder einer Einrichtung mit einem privaten Unternehmen ohne Einräumung eines beherrschenden kommunalen Einflusses

bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 116 a

- aufgehoben -

Vierter Abschnitt

Prüfungswesen

§ 117

Rechnungsprüfungsamt

In kreisfreien Städten, großen selbständigen Städten, selbständigen Gemeinden und in Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern muß ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet werden; andere Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.

§ 118

Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamts

(1) Das Rechnungsprüfungsamt der Gemeinde ist dem Rat unmittelbar unterstellt und nur diesem verantwortlich. Der Verwaltungsausschuß hat das Recht, dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge zur Prüfung der Verwaltung zu erteilen. Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden.

(2) Der Rat beruft die Leiterin oder den Leiter und erforderlichenfalls die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts und beruft sie ab. Die Abberufung bedarf der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamts muß Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit sein. Sie oder er darf nicht mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der oder dem für das Finanzwesen zuständigen Bediensteten, der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe verbunden sein. § 98 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen nicht zu gleicher Zeit eine andere Stellung in der Gemeinde innehaben; dies gilt nicht für die Stellung einer Beauftragten oder eines Beauftragten für den Datenschutz.

(5) Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen Zahlungen durch die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.

§ 119

Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts

(1) Dem Rechnungsprüfungsamt obliegen folgende Aufgaben:

1. die Prüfung der Jahresrechnung,

2. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Jahresrechnung,

3. die dauernde Überwachung der Kassen der Gemeinde und ihrer Eigenbetriebe sowie die Vornahme der regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen, unbeschadet der Vorschriften über die Kassenaufsicht,

4. die Prüfung von Vergaben vor Auftragserteilung,

5. die Prüfung der Programme, soweit die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen ganz oder zum Teil automatisiert sind,

6. die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 56 Abs. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und gemäß § 100 Abs. 5 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nrn. 4 und 5 sind auch bei Sondervermögen nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 anzuwenden.

(3) Der Rat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere

1. die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände,

2. die Prüfung der Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,

3. die Prüfung der Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe und der Stiftungen, die Prüfung der Betätigung der Gemeinden als Gesellschafter oder Aktionär in Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, soweit sich die Gemeinden eine solche Prüfung bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Kredits oder sonst vorbehalten haben.

(4) Andere gesetzliche Bestimmungen über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand werden hierdurch nicht berührt.

§ 120

Rechnungsprüfung

(1) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt besteht (§ 117), prüft dieses die Rechnungen mit allen Unterlagen dahin,

1. ob der Haushaltsplan eingehalten ist,

2. ob die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind,

3. ob bei den Einnahmen und Ausgaben des gemeindlichen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren ist,

4. ob das Vermögen richtig nachgewiesen ist.

Das Rechnungsprüfungsamt kann die Prüfung nach seinem pflichtmäßigen Ermessen beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.

(2) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt nicht besteht, obliegt die Rechnungsprüfung im Rahmen des § 119 Abs. 1 dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises auf Kosten der Gemeinde.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt hat seine Bemerkungen in einem Schlußbericht zusammenzufassen.

(4) Der um die Stellungnahme der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ergänzte Schlußbericht des Rechnungsprüfungsamts ist frühestens nach seiner Vorlage im Rat (§ 100 Abs. 3) an sieben Tagen öffentlich auszulegen; die Auslegung ist öffentlich bekanntzumachen. Dabei sind die Belange des Datenschutzes zu beachten. Bekanntmachung und Auslegung können mit dem Verfahren nach § 101 Abs. 2 verbunden werden. Die Gemeinde gibt Ausfertigungen des öffentlich ausgelegten und um die Stellungnahme der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ergänzten Schlußberichts gegen Kostenerstattung ab.

§ 121

Überörtliche Prüfung

(1) Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der kreisfreien Städte und der großen selbständigen Städte unterliegt der überörtlichen Prüfung durch das Kommunalprüfungsamt des Landes. Die überörtliche Prüfung der übrigen Gemeinden obliegt dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises als Kommunalprüfungsamt.

(2) Das Kommunalprüfungsamt und die mit der Durchführung überörtlicher Prüfungen beauftragten Prüferinnen und Prüfer sind bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die überörtliche Prüfung durch das Kommunalprüfungsamt hat festzustellen,

1. ob die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinden den Gesetzen und den zur Erfüllung von Aufgaben ergangenen Weisungen (§ 5) entspricht und die zweckgebundenen Zuschüsse Dritter bestimmungsgemäß verwendet sind (Ordnungsprüfung),

2. ob das Kassenwesen der Gemeinden zuverlässig eingerichtet ist (Kassenprüfung),

3. ob die Verwaltung wirtschaftlich und zweckmäßig geführt wird (Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfung).

Sie kann im Interesse einer Vergleichbarkeit zwischen den Gemeinden oder aus anderen wichtigen Gründen auf bestimmte Verwaltungsbereiche schwerpunktmäßig beschränkt werden.

(4) Der Prüfungsbericht des Kommunalprüfungsamts ist der Kommunalaufsichtsbehörde und der Gemeinde zu übermitteln. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gibt den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts dem Rat bekannt. Jeder Ratsfrau und jedem Ratsherrn ist auf Verlangen Einsicht in den vollständigen Prüfungsbericht zu gewähren.

(5) Hält die Kommunalaufsichtsbehörde eine überörtliche Prüfung (Absatz 3) vor Erteilung der Entlastung (§ 101) für erforderlich, so hat sie dies der Gemeinde mitzuteilen. In diesem Falle darf der Rat über die Entlastung erst beschließen, wenn ihm das Ergebnis der überörtlichen Prüfung zugegangen und der Verwaltungsausschuß hierzu gehört worden ist.

§ 122

Prüfung bei Automation

Werden die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen ganz oder zum Teil automatisiert, so können mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde zentrale Einrichtungen mit den entsprechenden Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts und des Kommunalprüfungsamts beauftragt werden.

§ 123

Jahresabschlußprüfung bei Eigenbetrieben

(1) Der Jahresabschluß, der Lagebericht und die Buchführung der Eigenbetriebe sind daraufhin zu prüfen, ob sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Ferner sind zu prüfen

1. die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung; dabei ist auch zu prüfen, ob das Unternehmen wirtschaftlich geführt wird,

2. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität,

3. die verlustbringenden Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen sich nicht nur unerheblich auf die Vermögens- und Ertragslage ausgewirkt haben,

4. die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.

(2) Die Jahresabschlußprüfung obliegt dem für die Gemeinde zuständigen Kommunalprüfungsamt. Es bedient sich zur Durchführung der Jahresabschlußprüfung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Das Kommunalprüfungsamt kann zulassen, daß der Eigenbetrieb im Einvernehmen mit dem Kommunalprüfungsamt eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unmittelbar mit der Prüfung beauftragt. Die Kosten der Jahresabschlußprüfung trägt der Eigenbetrieb.

§ 124

Prüfung des Jahresabschlusses bei privatrechtlichen Unternehmen

(1) Ist eine Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften an einem rechtlich selbständigen, privatrechtlichen Unternehmen in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang beteiligt, so hat sie dafür zu sorgen, daß in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Durchführung einer Jahresabschlußprüfung nach den Vorschriften über die Jahresabschlußprüfung bei Eigenbetrieben vorgeschrieben wird. Dies gilt nicht, wenn der Jahresabschluß auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu prüfen ist. In diesen Fällen hat die Gemeinde eine Abschlußprüferin oder einen Abschlußprüfer nach § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zu wählen und die Rechte nach § 53 HGrG auszuüben. Der Kommunalaufsichtsbehörde ist eine Ausfertigung des Prüfungsberichts zu übersenden.

(2) Bei einer Beteiligung nach Absatz 1 Satz 1 hat die Gemeinde darauf hinzuwirken, daß den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen die in § 54 HGRG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.

(3) Ist eine Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften an einem rechtlich selbständigen, privatrechtlichen Unternehmen nicht in dem in § 53 HGRG bezeichneten Umfang beteiligt, so soll die Gemeinde, soweit ihr Interesse dies erfordert, darauf hinwirken, daß ihr in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Rechte nach § 53 Abs. 1 HGrG sowie ihr und den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen die Befugnisse nach § 54 HGrG eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt das nur, wenn die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang an einem Unternehmen beteiligt ist, deren Anteil an einem anderen Unternehmen wiederum den vierten Teil aller Anteile übersteigt.

§ 125

- aufgehoben -

§ 126

- unbesetzt -

Siebenter Teil

Durchführung der Aufsicht

§ 127

Aufgaben der Aufsicht

(1) Die Aufsicht schützt die Gemeinden in ihren Rechten, und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten. Sie stellt sicher, daß die Gemeinden die geltenden Gesetze beachten (Kommunalaufsicht) und die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises rechtmäßig und zweckmäßig ausführen (Fachaufsicht). Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, daß die Entschlußkraft und die Verantwortungsfreude nicht beeinträchtigt werden.

(2) Soweit die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen gebunden sind, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür geltenden Gesetzen.

§ 128

Kommunalaufsichtsbehörden

(1) Die Kommunalaufsicht über die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte führen die Bezirksregierung als Kommunalaufsichtsbehörde und das Innenministerium als obere und oberste Kommunalaufsichtsbehörde. Die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen selbständigen Städte führen der Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde, die Bezirksregierung als obere Kommunalaufsichtsbehörde und das Innenministerium als oberste Kommunalaufsichtsbehörde. Das Innenministerium kann für bestimmte Fälle oder für bestimmte Arten von Fällen Aufsichtsbefugnisse der oberen und obersten Kommunalaufsichtsbehörde auf nachgeordnete Kommunalaufsichtsbehörden übertragen.

(2) Ist in einer vom Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Landkreis beteiligt, so tritt an seine Stelle die obere Kommunalaufsichtsbehörde; diese entscheidet auch darüber, ob die Voraussetzung für ihre Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Die Aufgaben der Fachaufsicht werden durch die zuständigen Behörden ausgeübt. Die den Landkreisen gegenüber den übrigen kreisangehörigen Gemeinden obliegende Fachaufsicht wird bei den großen selbständigen Städten von den Bezirksregierungen ausgeübt, soweit nicht Sonderbehörden zuständig sind. Die Landkreise führen, soweit nicht Sonderbehörden zuständig sind, die Fachaufsicht über die selbständigen Gemeinden auch bei der Erfüllung der nach § 12 Abs. 1 Satz 3 übertragenen Aufgaben. Die Kommunalaufsichtsbehörden unterstützen die Fachaufsichtsbehörden.

§ 129

Unterrichtung

(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinden unterrichten. Sie kann durch Beauftragte an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte, Niederschriften des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Ausschüsse des Rates sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen.

(2) Die Fachaufsichtsbehörde kann in Ausübung der Fachaufsicht Auskünfte, Berichte, die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern und Geschäftsprüfungen durchführen.

§ 130

Beanstandung

Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen einer Gemeinde sowie Bürgerentscheide beanstanden, wenn sie das Gesetz verletzen. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann verlangen, daß bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

§ 131

Anordnung und Ersatzvornahme

(1) Erfüllt eine Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, daß die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt.

(2) Kommt eine Gemeinde einer Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist nach, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnung an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.

§ 132

Bestellung von Beauftragten

Wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung einer Gemeinde nicht gewährleistet ist und die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 129 bis 131 nicht ausreichen, kann die obere Kommunalaufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde oder eines Gemeindeorgans auf Kosten der Gemeinde wahrnimmt. Die Beauftragte oder der Beauftragte hat im Rahmen ihres oder seines Auftrages die Stellung eines Organs der Gemeinde.

§ 133

Genehmigungen

(1) Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Genehmigungsantrags bei der für die Genehmigung zuständigen Aufsichtsbehörde entschieden ist und die Gemeinde einer Fristverlängerung nicht zugestimmt hat; der Gemeinde ist hierüber auf Antrag eine Bescheinigung zu erteilen. Satz 2 gilt nicht für die Zulassung von Ausnahmen.

(2) Gegen die Versagung einer Genehmigung oder der in Absatz 1 Satz 2 genannten Bescheinigung sowie bei der Geltendmachung von Rechtsverletzungen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde unmittelbar die verwaltungsgerichtliche Klage erheben.

(3) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen. Hat die Aufsichtsbehörde die Genehmigung versagt und ist die Versagung noch nicht rechtskräftig, so ist der andere Teil zum Rücktritt berechtigt.

(4) Das Innenministerium kann durch Verordnung Beschlüsse, Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen freistellen und statt dessen die vorherige Anzeige an die Kommunalaufsichtsbehörde vorschreiben.

(5) Rechtsgeschäfte, die gegen die Verbote des § 92 Abs. 7 und des § 112 verstoßen, sind nichtig.

§ 134

- aufgehoben -

§ 135

- aufgehoben -

§ 136

Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren

(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen eine Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf die Gläubigerin oder der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Kommunalaufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Zulassungsverfügung zu erteilen, in ihr die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung in solche Vermögensgegenstände, die für den geordneten Gang der Verwaltung oder für die Versorgung der Bevölkerung unentbehrlich sind, sowie in Vermögensgegenstände, die durch Stiftungsakt zweckgebunden sind, ist ausgeschlossen. Die Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchgeführt. Die Vorschrift des § 131 bleibt unberührt.

(2) Über das Vermögen einer Gemeinde findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.

Achter Teil

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 137

Maßgebende Einwohnerzahl

(1)Als Einwohnerzahl der Gemeinde gilt das von der Landesstatistikbehörde auf Grund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung (Volkszählung) und deren Fortschreibung für den Stichtag des Vorjahres ermittelte Ergebnis. Stichtag ist der 30. Juni, jedoch in Jahren, in denen eine Volkszählung stattgefunden hat, der Tag der Volkszählung.

(2)Für die Bestimmung der Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren nach § 32 ist die Einwohnerzahl maßgebend, die die Landesstatistikbehörde aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung (Volkszählung) und deren Fortschreibung für einen mindestens zwölf Monate und höchstens 18 Monate vor dem Wahltag liegenden Stichtag ermittelt hat. . Hat nach dem Stichtag eine Gebietsänderung stattgefunden, so gilt das Gemeindegebiet am Wahltag als Gemeindegebiet am Stichtag.

(3)Für die Bestimmung der Zahl der Ratsfrauen und Ratsherren nach § 32 werden die nach den Absätzen 1 und 2 maßgebende Einwohnerzahl sowie die für die Bestimmung der Bedarfsansätze und die Aufteilung der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich nach Absatz 1 maßgebende Einwohnerzahl erhöht um drei Personen für jede von nichtkaserniertem Personal der Stationierungsstreitkräfte und dessen Angehörigen am 30. Juni des vergangenen Jahres belegte und der Landesstatistikbehörde gemeldete Wohnung, soweit das Personal von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gestellt wird.

§ 138

Experimentierklausel

(1) Zur Erprobung neuer Modelle der Steuerung und des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens im Interesse einer Weiterentwicklung der gemeindlichen Selbstverwaltung kann das Innenministerium im Einzelfall auf Antrag der Gemeinde Ausnahmen von den Vorschriften über

1. den Haushaltsplan und die Haushaltssatzung,

2. den Stellenplan,

3. die Jahresrechnung,

4. die Rechnungsprüfung,

5. die Deckungsfähigkeit und zeitliche Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln,

6. die Buchführung

zulassen.

(2) In dem Antrag hat die Gemeinde darzulegen, welches Modell erprobt werden soll, von welchen Vorschriften eine Ausnahme begehrt wird und welche Wirkungen auf das zu erprobende Modell von der Ausnahme erwartet werden.

(3) Die Genehmigung wird auf längstens fünf Jahre erteilt. Die Gemeinde hat sicherzustellen, daß das Vorhaben plangerecht durchgeführt, ausreichend dokumentiert und ausgewertet wird.

(4) Die Gemeinde hat zu einem in der Genehmigung festzulegenden Zeitpunkt einen Erfahrungsbericht vorzulegen, den das Innenministerium dem Landtag bekanntgibt.

§ 139

- aufgehoben -

§ 140

Weitergeltende Vorschriften

(1) Das Zweckverbandsgesetz vom 7. Juni 1939 (Nds. GVBl. Sb. II S. 109), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 1985 (Nds. GVBl. S. 246), bleibt bis auf weiteres in Kraft.

(2) An die Stelle der in den Vorschriften des Absatzes 1 und in anderen Vorschriften genannten Gemeindeorgane und Kommunalaufsichtsbehörden treten die nach diesem Gesetz zuständigen Gemeindeorgane und Kommunalaufsichtsbehörden. Das Innenministerium trifft im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium durch Verordnung die zur Oberleitung und Angleichung an den neuen Rechtszustand erforderlichen Bestimmungen; es ist ermächtigt, die in Absatz 1 aufgeführten Vorschriften in neuer Fassung und mit neuem Datum bekanntzumachen.

§ 141

Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.

§ 142

Ausführung des Gesetzes

(1) Das Innenministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung allgemeine Vorschriften über

1. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms sowie über die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung; dabei kann es bestimmen, daß Einnahmen und Ausgaben, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle angenommen oder ausgezahlt werden, nicht im Haushalt der Gemeinden abgewickelt werden und daß für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,

2. die Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,

3. die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen sowie deren Mindesthöhe,

4. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände und der Schulden; dabei kann es bestimmen, daß die Vermögensrechnung auf Einrichtungen beschränkt werden darf, die in der Regel und überwiegend aus Entgelten finanziert werden,

5. die Geldanlagen und ihre Sicherung,

6. die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen,

7. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,

8. Inhalt und Gestaltung der Jahresrechnung sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen; dabei kann bestimmt werden, daß vom Nachweis des Sachvermögens in der Jahresrechnung abgesehen werden kann,

9. die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung; dabei kann auch die Einrichtung von Zahlstellen bei einzelnen Dienststellen der Gemeinden sowie die Gewährung von Handvorschüssen geregelt werden,

10. Aufbau und Verwaltung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung der Eigenbetriebe sowie deren Freistellung von diesen Vorschriften,

11. die Anwendung der Vorschriften zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf das Sondervermögen und das Treuhandvermögen,

12. die Zuständigkeiten bei der Prüfung nach § 124 Abs. 1 Satz 1, wenn mehrere Gemeinden oder Landkreise Gesellschafter sind, die Befreiung von der Prüfungspflicht nach § 123 Abs. 1 und § 124 Abs. 1, wenn der geringe Umfang des Unternehmens oder des Versorgungsgebiets dies rechtfertigt, die Grundsätze des Prüfungsverfahrens sowie die Bestätigung des Prüfungsergebnisses.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, Muster zu verwenden, die das Innenministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für

1. die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung,

2. die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans,

3. die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms,

4. die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise,

5. die Zahlungsanordnungen, die Buchführung sowie die Jahresrechnung und ihre Anlagen.

Das Innenministerium kann die Landesstatistikbehörde beauftragen, auf der Grundlage der vom Innenministerium für verbindlich erklärten Einzelpläne und Hauptgruppen mit seiner Zustimmung die Gliederung und Gruppierung von Einnahmen und Ausgaben allgemein festzusetzen und die dazu erforderlichen Zuordnungsvorschriften bekanntzugeben.