Niedersächsische
Gemeindeordnung (NGO)
in der Fassung vom 22. August 1996
(GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich
und anderer Gesetze vom 12. März 1999 (Nds. GVBl S. 74)
Inhaltsübersicht
Erster Teil:
Grundlagen der Gemeindeverfassung
§§ 1 bis 12
Zweiter Teil:
Benennung und Hoheitszeichen §§
13 bis 15
Dritter Teil:
Gemeindegebiet §§ 16 bis
20
Vierter Teil:
Einwohnerinnen und Einwohner,
Bürgerinnen und Bürger
§§ 21 bis 30
Fünfter Teil:
Innere Gemeindeverfassung §§
31 bis 81
Erster Abschnitt:
Rat §§ 31 bis 54
Zweiter Abschnitt:
Stadtbezirke und Ortschaften §§
55 bis 55 i
Dritter Abschnitt:
Verwaltungsausschuß §§
56 bis 60
Vierter Abschnitt:
Bürgermeisterin oder Bürgermeister
§§ 61 bis 66
Fünfter Abschnitt:
Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden
§§ 67 bis 70
Sechster Abschnitt:
Samtgemeinden §§ 71 bis
79
Siebenter Abschnitt:
Gemeindebedienstete §§
80 und 81
Sechster Teil:
Gemeindewirtschaft §§
82 bis 124
Erster Abschnitt:
Haushaltswirtschaft §§
82 bis 101
Zweiter Abschnitt:
Sondervermögen und Treuhandvermögen
§§ 102 bis 107
Dritter Abschnitt:
Unternehmen und Einrichtungen §§
108 bis 116
Vierter Abschnitt:
Prüfungswesen §§
117 bis 124
Siebenter Teil:
Durchführung der Aufsicht §§
127 bis 136
Achter Teil:
Übergangs- und Schlußvorschriften
§§ 137 bis 142
Grundlagen der Gemeindeverfassung
§ 1
Gemeindliche Selbstverwaltung
(1) Die Gemeinde ist die Grundlage
des demokratischen Staates. Sie verwaltet in eigener Verantwortung ihre
Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohnerinnen
und Einwohner zu fördern.
(2)Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.
§ 2
Aufgaben der Gemeinden
(1) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet
die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben,
soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Sie
stellen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre
Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen
öffentlichen Einrichtungen bereit.
(2) Sonderverwaltungen sollen neben
der Gemeindeverwaltung grundsätzlich nicht bestehen. Bestehende Sonderverwaltungen
sind möglichst in die Gemeindeverwaltung zu überführen.
§ 3
Aufbringung und Bewirtschaftung
der Mittel
(1) Die Gemeinden haben die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben notwendigen Mittel nach Maßgabe der Gesetze aus eigenen
Einnahmen aufzubringen. Sie haben ihr Vermögen
und ihre Einkünfte so zu verwalten,
daß unter pfleglicher Behandlung der Steuerkraft die Gemeindefinanzen
gesund bleiben.
(2) Soweit die eigenen Einnahmen nicht
ausreichen, stellt das Land die erforderlichen Mittel durch übergemeindlichen
Finanzausgleich zur Verfügung. Bei der Prüfung der Finanzkraft
einer Gemeinde ist die Steuerkraftmeßzahl zu berücksichtigen.
§ 4
Eigener Wirkungskreis
(1) Zum eigenen Wirkungskreis gehören
alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sowie die Aufgaben,
die den Gemeinden durch Gesetz oder sonstige Rechtsvorschrift als eigene
zugewiesen sind. Neue Pflichten können den Gemeinden nur durch Gesetz
auferlegt werden; dabei ist gleichzeitig die Aufbringung der Mittel sicherzustellen.
(2) In die Rechte der Gemeinden kann
nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung
solcher Gesetze bedürfen, soweit sie nicht von der Landesregierung
erlassen werden, der Zustimmung des Innenministeriums.
(3) Im eigenen Wirkungskreis sind die
Gemeinden nur an die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gebunden.
§ 5
Übertragener Wirkungskreis
(1) Den Gemeinden können durch
Gesetz staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen
werden (Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises); dabei sind die
erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Aufgaben der Gemeinden auf Grund
von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrage des Bundes ausführt oder
zu deren Ausführung die Bundesregierung Einzelweisungen erteilen kann,
gehören zum übertragenen Wirkungskreis.
(3) Die Gemeinden sind zur Geheimhaltung
aller Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben
oder im Einzelfall von der dazu befugten staatlichen Behörde angeordnet
ist. Verwaltungsvorschriften, die dazu dienen, die Geheimhaltung sicherzustellen,
gelten nach näherer Bestimmung des Innenministeriums auch für
die Gemeinden.
(4) Die Gemeinden stellen die Dienstkräfte
und Einrichtungen zur Verfügung, die für die Erfüllung der
Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erforderlich sind. Ihnen
fließen die mit diesen Aufgaben verbundenen Einnahmen zu.
(5) Hat die Gemeinde bei der Erfüllung
von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises eine Maßnahme
auf Grund einer Weisung der Fachaufsichtsbehörde getroffen und wird
die Maßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
aufgehoben, so erstattet das Land der Gemeinde alle notwendigen Kosten,
die ihr durch die Ausführung der Weisung entstanden sind.
§ 5a
Frauenbeauftragte
(1) Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden
von Samtgemeinden sind, haben eine Frauenbeauftragte zu bestellen. Die
Frauenbeauftragte ist hauptberuflich zu beschäftigen; Gemeinden mit
bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern können hiervon durch Satzung
abweichen.
(2) Die folgenden Absätze 3 bis
8 gelten für Frauenbeauftragte in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern. In Gemeinden mit bis zu l0 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
trifft der Rat durch Satzung Bestimmungen über die Berufung und Abberufung
der Frauenbeauftragten sowie ihre Aufgaben, Befugnisse und Beteiligungsrechte;
die Bestimmungen sollen in der Regel den in den Absätzen 3 bis 8 genannten
entsprechen.
(3) Die Frauenbeauftragte wird vom
Rat in ihr Amt berufen. Sie kann von ihm aus diesem Amt mit der Mehrheit
von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden. Betreffen die in
§ 80 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 und Satz 5 Halbsatz 1 genannten Beschlüsse
Beamtinnen oder Angestellte, die das Amt der Frauenbeauftragten innehaben
oder hierfür vorgesehen sind, so ist ausschließlich der Rat
zuständig.
(4) Die Tätigkeit der Frauenbeauftragten
hat das Ziel, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern beizutragen. Die Frauenbeauftragte wirkt nach Maßgabe
der Absätze 6 und 7 an allen Vorhaben, Entscheidungen, Programmen
und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der
Frau und die Anerkennung ihrer gleichwertigen Stellung in der Gesellschaft
haben. Im Rahmen der in Satz 1 genannten Zielsetzung kann sie Vorhaben
und Maßnahmen anregen, die
1. die Arbeitsbedingungen innerhalb
der Verwaltung,
2. personelle, wirtschaftliche und
soziale Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes der Gemeinde oder
3. Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft
betreffen. Der Rat bestimmt durch Richtlinien,
welche weiteren Aufgaben zur Förderung des in Satz 1 genannten Ziels
der Frauenbeauftragten übertragen werden. Die Frauenbeauftragte legt
dem Rat dazu einen Entwurf vor.
(5) Die Frauenbeauftragte ist unmittelbar
der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unterstellt. Bei der
rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie an Weisungen
nicht gebunden.
(6) Die Frauenbeauftragte kann an allen
Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse des
Rates, der Ausschüsse nach § 53, der Stadtbezirksräte und
der Ortsräte teilnehmen. Sie ist auf ihr Verlangen zum Gegenstand
der Verhandlung zu hören. Sie kann verlangen, daß ein bestimmter
Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der Sitzung des Rates, eines seiner
Ausschüsse, des Verwaltungsausschusses, des Stadtbezirksrates oder
des Ortsrates gesetzt wird. Widerspricht sie in Angelegenheiten, die ihren
Aufgabenbereich berühren, dem Ergebnis der Vorbereitung eines Beschlusses
des Rates durch den Verwaltungsausschuß, so hat die Bürgermeisterin
oder der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch
und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. Satz 4 ist auf Beschlußvorschläge
für den Verwaltungsausschuß, den Jugendhilfeausschuß,
die Stadtbezirksräte und die Ortsräte entsprechend anzuwenden.
Die Frauenbeauftragte ist auf Verlangen des Rates verpflichtet, Auskunft
über ihre Tätigkeit zu geben; dies gilt nicht für Angelegenheiten,
die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1).
(7) Die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister hat die Frauenbeauftragte in allen Angelegenheiten,
die ihren Aufgabenbereich berühren, rechtzeitig zu beteiligen und
ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt insbesondere
in Personalangelegenheiten. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister
hat sicherzustellen, daß Anregungen im Sinne des Absatzes 4 Satz
3 in den Geschäftsgang der Verwaltung gelangen. Die Frauenbeauftragte
ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen
Umfang berechtigt, Einsicht in die Akten der Gemeindeverwaltung zu nehmen,
in Personalakten jedoch nur mit Zustimmung der betroffenen Bediensteten.
(8) Die Frauenbeauftragte kann die
Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.
§ 6
Satzungsgewalt
(1) Die Gemeinden können im Rahmen
der Gesetze ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln. Im übertragenen
Wirkungskreis können Satzungen auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung
erlassen werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot einer Satzung zuwiderhandelt,
soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10
000 Deutsche Mark geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
die Gemeinde.
(3) Satzungen sind von der Bürgermeisterin
oder dem Bürgermeister zu unterzeichnen und öffentlich bekanntzumachen.
Sie sind der Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen. Das Innenministerium
wird ermächtigt, durch Verordnung die Form der öffentlichen Bekanntmachung
von Satzungen einschließlich der Ersatzbekanntmachung von Plänen,
Karten und sonstigen Anlagen sowie die Form der öffentlichen Auslegung
von Satzungen und Satzungsentwürfen zu regeln. Dabei können unterschiedliche
Regelungen für Gemeinden verschiedener Größenordnung getroffen,
die Bekanntmachung in bestimmten Verkündungsblättern vorgesehen
und Gebietskörperschaften zur Einrichtung von Verkündungsblättern
verpflichtet werden.
(4) Ist eine Satzung unter Verletzung
von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder
auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist
diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines
Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter
Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel
ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften
über die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Satzungen,
die vor dem 1. Juli 1982 in Kraft getreten sind; die in Satz 1 genannte
Frist beginnt an diesem Tage.
(5) Satzungen treten, wenn kein anderer
Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,
an dem das Verkündungsblatt ausgegeben worden ist.
(6) Jedermann hat das Recht, Satzungen
einschließlich aller Anlagen und Pläne innerhalb der öffentlichen
Sprechzeiten einzusehen und sich gegen Erstattung der dadurch entstehenden
Kosten Abschriften geben zu lassen.
(7) Die Absätze 3 bis 6 gelten
entsprechend für den Flächennutzungsplan und für Verordnungen
der Gemeinde.
§ 7
Hauptsatzung
(1) Jede Gemeinde muß eine Hauptsatzung
erlassen. In ihr ist zu ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes
der Hauptsatzung vorbehalten ist; auch andere für die Verfassung der
Gemeinde wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.
(2) Die Hauptsatzung wird mit der Mehrheit
der Ratsmitglieder beschlossen; sie bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit die Hauptsatzung mit den
Gesetzen nicht vereinbar ist. Änderungen der Hauptsatzung finden im
gleichen Verfahren statt.
§ 8
Inhalt der Satzungen
Die Gemeinden können im eigenen
Wirkungskreis durch Satzung insbesondere
1. die Benutzung ihres Eigentums und
ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln und Gebühren für
die Benutzung festsetzen;
2. für die Grundstücke ihres
Gebiets den Anschluß an Wasserleitung, Kanalisation, Abfallentsorgung,
Straßenreinigung, Fernwärmeversorgung, von Heizungsanlagen an
bestimmte Energieversorgungsanlagen und ähnliche dem öffentlichen
Wohl dienende Einrichtungen (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser
Einrichtungen, der öffentlichen Begräbnisplätze, Bestattungseinrichtungen
und Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben, wenn sie ein dringendes
öffentliches Bedürfnis dafür feststellen. Die Satzung kann
Ausnahmen vom Anschluß- oder Benutzungszwang zulassen; sie kann ihn
auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken
oder Personen beschränken.
§ 9
Rechtsschutz
Verwaltungsakte der Gemeinde, die der
Anfechtung unterliegen, sollen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen
sein.
§ 10
Gemeindearten
(1) Die Gemeinden, die nicht die Stellung
einer kreisfreien Stadt haben, gehören einem Landkreis an (kreisangehörige
Gemeinden).
(2) Große selbständige Städte
sind die Städte Celle, Cuxhaven, Goslar, Hameln, Hildesheim, Lingen
(Ems) und Lüneburg.
(3) Kreisfreie Städte sind die
Städte Braunschweig, Delmenhorst, Emden, Hannover, Oldenburg (Oldenburg),
Osnabrück, Salzgitter, Wilhelmshaven und Wolfsburg.
§11
Aufgaben der großen selbständigen
und kreisfreien Städte
(1) Die großen selbständigen
Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als kreisangehörige
Gemeinden in ihrem Gebiet diejenigen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises,
die den Landkreisen obliegen, soweit die Gesetze dies nicht ausdrücklich
ausschließen. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen,
daß Aufgaben, deren Wahrnehmung durch die großen selbständigen
Städte einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand
mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig
erscheint, abweichend von Satz 1 durch die Landkreise wahrgenommen werden.
(2) Die kreisfreien Städte erfüllen
neben ihren Aufgaben als Gemeinden in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die den
Landkreisen obliegen.
§ 12
Aufgaben der selbständigen
Gemeinden
(1) Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern haben die Rechtsstellung einer selbständigen Gemeinde.
Die Rechtsstellung einer selbständigen Gemeinde bleibt unberührt,
wenn die Einwohnerzahl auf weniger als 30 001 sinkt. Die selbständigen
Gemeinden erfüllen neben ihren Aufgaben als kreisangehörige Gemeinden
in ihrem Gebiet diejenigen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises,
die den Landkreisen obliegen, soweit die Gesetze dies nicht ausdrücklich
ausschließen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung
zu bestimmen, daß Aufgaben, deren Wahrnehmung durch diese Gemeinden
einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen
würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig erscheint,
abweichend von Satz 3 durch die Landkreise wahrgenommen werden.
(2) Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern können auf Antrag durch Beschluß der Landesregierung
zu selbständigen Gemeinden erklärt werden, wenn ihre Verwaltungskraft
dies rechtfertigt und die zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben
des Landkreises im übrigen nicht gefährdet wird.
(3) Die selbständigen Gemeinden
werden vom Innenministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt
bekanntgemacht. Dabei ist der Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Aufgaben
übergehen.
(4) Die Landesregierung kann die Rechtsstellung
einer selbständigen Gemeinde entziehen, wenn die Einwohnerzahl einer
selbständigen Gemeinde auf weniger als 20 001 sinkt. Der Entzug und
der Zeitpunkt, zu dem er wirksam wird, sind vom Innenministerium im Niedersächsischen
Ministerialblatt bekanntzumachen.
Zweiter Teil
Benennung und Hoheitszeichen
§ 13
Name
Die Gemeinden führen ihren bisherigen
Namen. Das Innenministerium kann den Gemeindenamen auf Antrag der Gemeinde
ändern. Über die besondere Benennung von Gemeindeteilen entscheidet
die Gemeinde.
§ 14
Bezeichnungen
(1) Die Bezeichnung Stadt führen
die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht. Das
Innenministerium kann auf Antrag die Bezeichnung Stadt solchen Gemeinden
verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und Wirtschaftsverhältnissen
städtisches Gepräge tragen.
(2) Die Gemeinden können auch
sonstige überkommene Bezeichnungen weiterführen. Das Innenministerium
kann auf Antrag der Gemeinde Bezeichnungen verleihen oder ändern.
§ 15
Wappen, Flaggen, Dienstsiegel
(1) Die Gemeinden führen ihre
bisherigen Wappen und Flaggen. Sie sind berechtigt, diese zu ändern
oder neue Wappen und Flaggen anzunehmen.
(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel.
Haben sie ein Wappen, so führen sie es im Dienstsiegel.
Dritter Teil
Gemeindegebiet
§ 16
Gebietsbestand
(1) Das Gebiet der Gemeinde soll so
bemessen sein, daß die örtliche Verbundenheit der Einwohnerinnen
und Einwohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur
Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
(2) Das Gebiet der Gemeinde bilden
die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören; Grenzstreitigkeiten
entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Jedes Grundstück soll zu einer
Gemeinde gehören. Aus Gründen des öffentlichen Wohls können
Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben oder aus ihr
ausgegliedert werden. Das Innenministerium regelt die Verwaltung der gemeindefreien
Gebiete durch Verordnung; es stellt hierbei sicher, daß die Einwohnerinnen
und Einwohner entweder unmittelbar oder durch eine gewählte Vertretung
an der Verwaltung teilnehmen.
§ 17
Gebietsänderungen
(1) Aus Gründen des Gemeinwohls
können Gemeinden aufgelöst, vereinigt oder neu gebildet und Gebietsteile
von Gemeinden umgegliedert werden (Gebietsänderungen).
(2) Werden Gemeindegrenzen geändert,
die zugleich Landkreisgrenzen sind, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen
unmittelbar auch die Änderung der Landkreisgrenzen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
für gemeindefreie Gebiete entsprechend.
§ 18
Verfahren
(1) Gebietsänderungen bedürfen
eines Gesetzes. Gebietsteile können auch durch Vertrag der beteiligten
Gemeinden umgegliedert werden; der Vertrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt für die
vollständige oder teilweise Eingliederung gemeindefreier Gebiete in
eine Gemeinde entsprechend. Besteht in einem bewohnten gemeindefreien Gebiet
eine gewählte Vertretung der Einwohnerinnen und Einwohner, so bedarf
es auch der Zustimmung der Vertretung.
(3) Verträge nach Absatz 1 Satz
2 und Absatz 2, die nach § 17 Abs. 2 eine Änderung von Landkreisgrenzen
herbeiführen, bedürfen der Zustimmung der beteiligten Landkreise.
(4) Vor dem Abschluß von Verträgen
nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind die Einwohnerinnen und Einwohner
der beteiligten Gemeinden zu hören. Vor einer Gebietsänderung
durch Gesetz sind die beteiligten Gemeinden sowie ihre Einwohnerinnen und
Einwohner, im Falle des § 17 Abs. 2 auch die beteiligten Landkreise,
zu hören.
(5) Die Gemeinden haben ihre Absicht,
über die Änderung ihres Gebiets zu verhandeln, rechtzeitig der
Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Kommunalaufsichtsbehörde
kann jederzeit die Leitung der Verhandlungen übernehmen.
(6) Die Vorschriften, nach denen die
Änderung des Gemeindegebiets als Folge eines von den Landeskulturbehörden
geleiteten Flurbereinigungsverfahrens eintritt, bleiben unberührt.
§ 19
Vereinbarungen und Bestimmungen
zur Gebietsänderung
(1) Die Gemeinden können durch
Gebietsänderungsvertrag Vereinbarungen insbesondere über die
Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Ortsrecht, die Einführung
von Ortschaften und die Änderungen in der Verwaltung treffen, soweit
nicht eine Regelung durch Gesetz erfolgt. Findet eine Neuwahl statt, so
sollen sie ferner vereinbaren, wer bis zur Neuwahl die Befugnisse der Organe
wahrnimmt. Die Gemeinden können auch vereinbaren, daß der Rat
einer aufzulösenden Gemeinde für den Rest der Wahlperiode als
Ortsrat fortbesteht. Der Gebietsänderungsvertrag bedarf der Genehmigung
der Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Kommt ein Gebietsänderungsvertrag
nicht zustande oder wird er von der Kommunalaufsichtsbehörde nicht
genehmigt oder sind weitere Gegenstände zu regeln, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde
die erforderlichen Bestimmungen.
(3) Der Gebietsänderungsvertrag
mit der Genehmigung und die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde
sind im amtlichen Verkündungsblatt der Bezirksregierung zu veröffentlichen.
§ 20
Wirkungen der Gebietsänderung
(1) Die Gebietsänderung, der Gebietsänderungsvertrag
und die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde begründen Rechte
und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung
oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Kommunalaufsichtsbehörde
ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung des Grundbuchs,
des Wasserbuchs und anderer öffentlicher Bücher.
(2) Rechtshandlungen, die aus Anlaß
der Gebietsänderung erforderlich werden, sind frei von öffentlichen
Abgaben und Gebühren. Das gleiche gilt für Berichtigungen, Eintragungen
und Löschungen nach Absatz 1.
(3) Soweit der Wohnsitz oder Aufenthalt
Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt der Wohnsitz oder
Aufenthalt in der früheren Gemeinde vor der Gebietsänderung als
Wohnsitz oder Aufenthalt in der neuen Gemeinde. Das gleiche gilt für
gemeindefreie Gebiete.
Vierter Teil
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen
und Bürger
§ 21
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen
und Bürger
(1) Einwohnerin oder Einwohner einer
Gemeinde ist, wer in dieser Gemeinde ihren oder seinen Wohnsitz oder ständigen
Aufenthalt hat.
(2) Bürgerinnen und Bürger
der Gemeinde sind die zur Wahl des Rates berechtigten Einwohnerinnen und
Einwohner.
§ 22
Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen
und Einwohner
(1) Die Einwohnerinnen und Einwohner
der Gemeinde sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die
öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, und verpflichtet,
die Gemeindelasten zu tragen.
(2) Grundbesitzende und Gewerbetreibende,
die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben, sind in gleicher Weise
berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der
Gemeinde für Grundbesitzende und Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet,
für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet zu den
Gemeindelasten beizutragen.
(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend
für juristische Personen und Personenvereinigungen.
§ 22 a
Einwohnerantrag
(1) Einwohnerinnen und Einwohner, die
das 14. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz
in der Gemeinde haben, können beantragen, daß der Rat bestimmte
Angelegenheiten berät (Einwohnerantrag). Einwohneranträge dürfen
nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zum Gegenstand
haben, für die der Rat nach § 40 Abs. 1 zuständig ist oder
für die er sich die Beschlußfassung nach § 40 Abs. 2 Sätze
1 und 2 vorbehalten kann. Ein Einwohnerantrag darf keine Angelegenheiten
betreffen, zu denen innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein
zulässiger Einwohnerantrag gestellt worden ist.
(2) Der Einwohnerantrag muß schriftlich
eingereicht werden. Er muß ein bestimmtes Begehren mit Begründung
enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden
zu vertreten. Der Einwohnerantrag soll einen Vorschlag zur Deckung der
mit der Erfüllung des Begehrens verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle
enthalten. Für den Einwohnerantrag sind erforderlich die Unterschriften
von
mindestens 5 vom Hundert der Einwohnerinnen
und Einwohner, höchstens jedoch von 400 Einwohnerinnen und Einwohnern,
in Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern,
mindestens 4 vom Hundert der Einwohnerinnen
und Einwohner, höchstens jedoch von 1500 Einwohnerinnen und Einwohnern,
in Gemeinden mit mehr als 10 000 bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern,
mindestens 3 vom Hundert der Einwohnerinnen
und Einwohner, höchstens jedoch von 2500 Einwohnerinnen und Einwohnern,
in Gemeinden mit mehr als 50 000 bis 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern,
mindestens 2,5 vom Hundert der Einwohnerinnen
und Einwohner, höchstens jedoch von 8000 Einwohnerinnen und Einwohnern,
in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern.
(3) Jede Unterschriftsliste muß
den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags enthalten. Ungültig sind
Eintragungen, die
1. die Person nach Namen, Anschrift
und Geburtsdatum nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
2. von Personen stammen, die nicht
gemäß Absatz 1 Satz 1 antragsberechtigt oder gemäß
§ 34 Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(4) Die Voraussetzungen der Absätze
1 bis 3 müssen bei Eingang des Einwohnerantrags erfüllt sein.
§ 32 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Über die Zulässigkeit
des Einwohnerantrags entscheidet der Verwaltungsausschuß. Ist der
Einwohnerantrag zulässig, so hat ihn der Rat innerhalb einer Frist
von drei Monaten nach Eingang des Antrags zu beraten; § 51 Abs. 1,
§ 57 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 Nr. 1 bleiben unberührt. Der
Rat soll die im Antrag benannten Vertreterinnen und Vertreter der Antragstellerinnen
und Antragsteller hören. Das Ergebnis der Beratung sowie eine Entscheidung,
die den Antrag für unzulässig erklärt, sind ortsüblich
bekanntzumachen.
(6) Den Anspruch, daß über
den Einwohnerantrag nach diesen Vorschriften beraten wird, hat, wer den
Antrag mit gültiger Eintragung unterschrieben hat. Der Anspruch verjährt
sechs Monate nach Eingang des Antrags. Wird der Antrag für unzulässig
erklärt, so verjährt der Anspruch drei Monate nach der Bekanntmachung
dieser Entscheidung. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
§ 22 b
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Mit einem Bürgerbegehren kann
beantragt werden, daß die Bürgerinnen und Bürger einer
Gemeinde über eine Angelegenheit der Gemeinde entscheiden (Bürgerentscheid).
(2) Das Bürgerbegehren muß
von mindestens 10 vom Hundert der Bürgerinnen und Bürger der
Gemeinde unterzeichnet sein, jedoch genügen in Gemeinden
mit bis zu 50 000 Einwohnerinnen und
Einwohnern 4000 Unterschriften,
mit 50 001 bis l00 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 6000 Unterschriften,
mit 100 001 bis 200 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 12 000 Unterschriften,
mit 200 001 bis 500 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 24 000 Unterschriften,
mit mehr als 500 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 48 000 Unterschriften.
§ 22 a Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Gegenstand eines Bürgerbegehrens
können nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises sein, für
die der Rat nach § 40 Abs. 1 zuständig ist oder für die
er sich die Beschlußfassung nach § 40 Abs. 2 Sätze 1 und
2 vorbehalten kann und zu denen nicht innerhalb der letzten zwei Jahre
ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Unzulässig
ist ein Bürgerbegehren über
1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
2. die Rechtsverhältnisse der
Mitglieder des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Stadtbezirksräte,
der Ortsräte und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde,
3. die Haushaltssatzung einschließlich
der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben
und die privatrechtlichen Entgelte,
4. die Jahresrechnung der Gemeinde
und den Jahresabschluß der Eigenbetriebe,
5. Angelegenheiten, die im Rahmen eines
Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens
mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen,
wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden
sind,
6. die Aufstellung, Änderung,
Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen
nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch,
7. Entscheidungen über Rechtsbehelfe
und Rechtsstreitigkeiten,
8. Angelegenheiten, die ein gesetzwidriges
Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen.
(4) Das Bürgerbegehren muß
die gewünschte Sachentscheidung so genau bezeichnen, daß über
sie im Bürgerentscheid mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Das
Bürgerbegehren muß schriftlich eingereicht werden und eine Begründung
sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag
zur Deckung der mit der Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten
oder Einnahmeausfälle enthalten. Das Bürgerbegehren benennt bis
zu drei Personen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
(5) Die Einleitung eines Bürgerbegehrens
ist der Gemeinde anzuzeigen. Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner
Unterstützung erforderlichen Unterschriften binnen sechs Monaten,
beginnend mit dem Eingang der Anzeige, bei der Gemeinde einzureichen. Richtet
sich das Bürgerbegehren gegen einen bekanntgemachten Beschluß
des Rates, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung.
(6) Die Voraussetzungen der Absätze
2 bis 5 müssen bei Eingang des Bürgerbegehrens erfüllt sein.
§ 32 Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit nach Absatz 2 die Gesamtzahl
der Wahlberechtigten zu ermitteln ist, ist die bei der letzten Kommunalwahl
festgestellte Zahl maßgeblich.
(7) Der Verwaltungsausschuß entscheidet
unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.
Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist über die begehrte
Sachentscheidung innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen.
(8) Am Tage der Wahl der Ratsfrauen
und Ratsherren oder der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
findet kein Bürgerentscheid statt.
(9) Das Bürgerbegehren hindert
die Gemeinde nicht daran, über die vom Bürgerbegehren betroffene
Angelegenheit selbst zu entscheiden. Die Gemeinde kann getroffene Entscheidungen
vollziehen, die den Gegenstand des Bürgerbegehrens betreffen. Der
Rat kann den Bürgerentscheid dadurch abwenden, daß er zuvor
vollständig oder im wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens
entscheidet.
(10) Bei dem Bürgerentscheid darf
die Stimme nur auf Ja oder Nein lauten. Die Abstimmenden geben ihre Entscheidung
durch ein Kreuz oder in sonstiger Weise zweifelsfrei auf dem Stimmzettel
zu erkennen. Dem Bürgerbegehren ist entsprochen, wenn die Mehrheit
der gültigen Stimmen auf Ja lautet, sofern diese Mehrheit mindestens
25 vom Hundert der für das Bürgerbegehren Antragsberechtigten
beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt das Bürgerbegehren als abgelehnt.
(11) Der Bürgerentscheid hat die
Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf
Antrag des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert
werden.
(12) Die Landesregierung wird ermächtigt,
das Nähere über die Durchführung von Bürgerbegehren
und Bürgerentscheiden durch Verordnung zu regeln.
§ 22 c
Anregungen und Beschwerden
Jede Person hat das Recht, sich einzeln
oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden
in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Die Zuständigkeiten
des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse, Stadtbezirksräte
und Ortsräte und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und
Beschwerden kann der Rat dem Verwaltungsausschuß übertragen.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Art der Erledigung
der Anregung oder Beschwerde zu unterrichten. Das Nähere regelt die
Hauptsatzung.
§ 22 d
Bürgerbefragung
Der Rat kann in Angelegenheiten der
Gemeinde eine Befragung der Bürgerinnen und Bürger beschließen.
Das Nähere ist durch Satzung zu regeln.
§ 22 e
Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten
(1) Die Gemeinden sind in den Grenzen
ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnerinnen und Einwohnern bei der Einleitung
von Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn sie für deren Durchführung
nicht zuständig sind.
(2) Die Gemeinden haben Vordrucke für
Anträge, Anzeigen und Meldungen, die ihnen von anderen Behörden
überlassen werden, bereitzuhalten.
(3) Die Gemeinden haben Anträge,
die beim Landkreis oder bei der Bezirksregierung einzureichen sind, entgegenzunehmen
und unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
Die Einreichung bei der Gemeinde gilt als bei der zuständigen Behörde
vorgenommen, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Rechtsbehelfe sind
keine Anträge im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Andere Rechtsvorschriften über
die Verpflichtung der Gemeinden zur Auskunftserteilung und zur Entgegennahme
und Weiterleitung von Anträgen in Verwaltungsverfahren, für deren
Durchführung sie nicht zuständig sind oder an deren Durchführung
sie nur mitwirken, bleiben unberührt.
§ 23
Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Die Bürgerinnen und Bürger
sind verpflichtet, Ehrenämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeit
für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben; dies gilt
nicht für das Ehrenamt der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers
und der Frauenbeauftragten. Anderen Personen kann die Gemeinde Ehrenämter
und sonstige ehrenamtliche Tätigkeit mit ihrem Einverständnis
übertragen.
(2) Die Bestellung zu ehrenamtlicher
Tätigkeit kann, wenn sie nicht auf Zeit erfolgt ist, jederzeit zurückgenommen
werden.
§ 24
Ablehnungsgründe
(1) Bürgerinnen und Bürger
können nur aus wichtigem Grunde die Übernahme ehrenamtlicher
Tätigkeit ablehnen oder ihr Ausscheiden verlangen. Ein wichtiger Grund
liegt vor, wenn den Bürgerinnen und Bürgern die ehrenamtliche
Tätigkeit wegen ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes, ihrer Berufs-
oder Familienverhältnisse oder wegen sonstiger in ihrer Person liegender
Umstände nicht zugemutet werden kann.
(2) Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme
einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder ihre Ausübung verweigert,
handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
beschließt über die Einleitung der Verfolgung und die Ahndung
der Verwaltungsausschuß, bei Ratsmitgliedern der Rat. Im übrigen
trifft die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die erforderlichen
Maßnahmen.
§ 25
Amtsverschwiegenheit
(1) Wer in ehrenamtlicher Tätigkeit
steht, hat auch nach ihrer Beendigung über die ihm hierbei bekanntgewordenen
Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung
vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich ist, Verschwiegenheit
gegen jedermann zu bewahren; von dieser Verpflichtung kann ihn keinerlei
andere persönliche Bindung befreien. Er darf die Kenntnis von Angelegenheiten,
über die er verschwiegen zu sein hat, nicht unbefugt verwerten. Er
darf ohne Genehmigung des Rates über solche Angelegenheiten weder
vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen
abgeben.
(2) Wer diese Pflichten vorsätzlich
oder grob fahrlässig verletzt, handelt ordnungswidrig, sofern die
Tat nicht nach § 203 Abs. 2 oder nach § 353 b des Strafgesetzbuchs
bestraft werden kann; § 24 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 26
Mitwirkungsverbot
(1) Wer ehrenamtlich tätig ist,
darf in Angelegenheiten der Gemeinde nicht beratend oder entscheidend mitwirken,
wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis
zum dritten Grade oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade während
des Bestandes der Ehe oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht
vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Dies gilt nicht, wenn er an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich
als Angehöriger einer Berufs- oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt
ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus
der Entscheidung ergibt, ohne daß, von der Ausführung von Beschlüssen
abgesehen, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen
werden müssen.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze
1 und 3 gilt auch für ehrenamtlich Tätige, die bei einer natürlichen
oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder
einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind, wenn die Entscheidung
diesen Dritten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze
1 und 3 gilt nicht
1. für die Beratung und Entscheidung
über Rechtsnormen,
2. für Beschlüsse, welche
die Besetzung unbesoldeter Stellen oder die Abberufung aus ihnen betreffen,
3. für Wahlen.
(4) Wer annehmen muß, nach den
Vorschriften der Absätze 1 und 2 an der Beratung und Entscheidung
gehindert zu sein, hat dies vorher mitzuteilen. Ob ein Mitwirkungsverbot
besteht, entscheidet die Stelle, in der oder für welche die ehrenamtliche
Tätigkeit ausgeübt wird. Wer als ehrenamtlich Tätiger an
der Beratung oder Entscheidung über eine Rechtsnorm teilnimmt (Absatz
3 Nr. 1), hat vor seinem Tätigwerden mitzuteilen, wenn er oder eine
der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Personen ein besonderes persönliches
oder wirtschaftliches Interesse am Erlaß oder Nichterlaß der
Rechtsnorm hat.
(5) Wer nach den Vorschriften der Absätze
1 und 2 gehindert ist, an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit
mitzuwirken, hat den Beratungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen
Sitzung ist er berechtigt, sich in dem für die Zuhörerinnen und
Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes aufzuhalten.
(6) Ein Beschluß, der unter Verletzung
der Vorschriften der Absätze 1 und 2 gefaßt worden ist, ist
unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend
war. § 6 Abs. 4 Satz 1 gilt jedoch entsprechend. Sofern eine öffentliche
Bekanntmachung des Beschlusses nicht erforderlich ist, beginnt die Frist
nach § 6 Abs. 4 Satz 1 mit dem Tage der Beschlußfassung.
§ 27
Treuepflicht
(1) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
dürfen Dritte bei der Geltendmachung von Ansprüchen und Interessen
gegenüber der Gemeinde nicht vertreten; hiervon ausgenommen sind Fälle
der gesetzlichen Vertretung. Das gleiche gilt für andere ehrenamtlich
Tätige, wenn sie berufsmäßig handeln und der Auftrag mit
den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.
(2) Feststellungen über das Vorliegen
der Voraussetzungen des Absatzes 1 trifft der Rat.
§ 28
Pflichtenbelehrung
Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit
berufen wird, ist auf die ihm nach den §§ 25 bis 27 obliegenden
Pflichten durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister hinzuweisen.
Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
§ 29
Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung
(1) Wer ehrenamtlich tätig ist,
hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen, einschließlich der Aufwendungen
für eine Kinderbetreuung, und seines Verdienstausfalls; durch Satzung
sind diese Ansprüche auf Höchstbeträge zu begrenzen. Wer
ausschließlich einen Haushalt führt und keinen Verdienstausfall
geltend macht, hat Anspruch auf Zahlung eines Pauschalstundensatzes in
Höhe des durchschnittlich gezahlten Ersatzes des Verdienstausfalls.
(2) Ehrenamtlich Tätigen können
angemessene Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Satzung
gewährt werden. Wird eine Aufwandsentschädigung gewährt,
so besteht daneben kein Anspruch auf Ersatz der Auslagen, des Verdienstausfalls
und des Pauschalstundensatzes; in der Satzung können für Fälle
außergewöhnlicher Belastungen und für bestimmte Tätigkeiten,
deren Ausmaß nicht voraussehbar ist, Ausnahmen zugelassen werden.
(3) Die Ansprüche auf diese Bezüge
sind nicht übertragbar.
§ 30
Ehrenbürgerrecht
(1) Die Gemeinde kann Personen, die
sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht
verleihen.
(2) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht
wegen unwürdigen Verhaltens wieder entziehen.
Fünfter Teil
Innere Gemeindeverfassung
Erster Abschnitt
Rat
§ 31
Rechtsstellung und Zusammensetzung
(1) Der Rat ist das Hauptorgan der
Gemeinde. Ratsmitglieder sind die in ihn gewählten Ratsfrauen und
Ratsherren sowie kraft Amtes die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
(2) Schreibt dieses Gesetz für
Wahlen, Abstimmungen oder Anträge eine bestimmte Mehrheit oder Minderheit
der Ratsmitglieder oder der Ratsfrauen und Ratsherren vor, so ist, soweit
nichts anderes bestimmt ist, deren gesetzliche Zahl zugrunde zu legen.
§ 32
Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren
Die Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren
beträgt in Gemeinden
Mit bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern
6,
mit 501 bis 1 000 Einwohnerinnen und
Einwohnern 8,
mit 1 001 bis 2 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 10,
mit 2 001 bis 3 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 12,
mit 3 001 bis 5 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 14,
mit 5 001 bis 6 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 16,
mit 6 001 bis 7 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 18,
mit 7 001 bis 8 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 20,
mit 8 001 bis 9 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 22,
mit 9 00l bis 10 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 24,
mit 10 001 bis 11 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 26,
mit 11 001 bis 12 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 28,
mit 12 001 bis 15 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 30,
mit 15 001 bis 20 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 32,
mit 20 001 bis 25 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 34,
mit 25 001 bis 30 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 36,
mit 30 001 bis 40 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 38,
mit 40 001 bis 50 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 40,
mit 50 001 bis 75 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 42,
mit 75 001 bis 100 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 44,
mit 100 001 bis 125 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 46,
mit 125 001 bis 150 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 48,
mit 150 001 bis 175 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 50,
mit 175 001 bis 200 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 52,
mit 200 001 bis 250 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 54,
mit 250 001 bis 300 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 56,
mit 300 001 bis 350 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 58,
mit 350 001 bis 400 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 60,
mit 400 001 bis 500 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 62,
mit 500 001 bis 600 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 64,
mit mehr als 600 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern 66.
In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden
erhöht sich diese Zahl jeweils um eins.
§ 33
Wahl und Wahlperiode der Ratsfrauen
und Ratsherren
(1) Die Ratsfrauen und Ratsherren werden
von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Das Nähere
wird, soweit dieses Gesetz darüber keine Vorschriften enthält,
durch besonderes Gesetz geregelt.
(2) Die allgemeine Wahlperiode der
Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinden beträgt fünf Jahre. Die
erste fünfjährige Wahlperiode beginnt am 1. November 1976. Danach
beginnt die Wahlperiode am 1. November jedes fünften auf das Jahr
1976 folgenden Jahres.
§ 34
Recht zur Wahl der Ratsmitglieder
(1) Zur Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren
und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist berechtigt,
wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland ist oder die Staatsangehörigkeit eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger)
und am Wahltage
1. das 16. Lebensjahr vollendet hat
und
2. seit mindestens drei Monaten in
der Gemeinde seinen Wohnsitz hat.
Bei Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne
des Melderechts wird der Wohnsitz am Orte der Hauptwohnung vermutet.
(2) Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
1. wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten
eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung
bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder
des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,
2. wer infolge Richterspruchs nach
deutschem Recht das Wahlrecht nicht besitzt,
3. wer sich auf Grund einer Anordnung
nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuchs in einem
psychiatrischen Krankenhaus befindet.
§
35
Wählbarkeit
(1) Zur Ratsfrau oder zum Ratsherrn
ist wählbar, wer am Wahltage
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. seit mindestens sechs Monaten in
der Gemeinde seinen Wohnsitz hat und
3. seit mindestens einem Jahr Deutscher
im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland ist oder seit mindestens einem Jahr die Staatsangehörigkeit
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.
§ 34 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Nicht wählbar ist,
1. wer nach § 34 Abs. 2 vom Wahlrecht
ausgeschlossen ist,
2. wer infolge Richterspruchs nach
deutschem Recht die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitzt,
3. wer als Unionsbürger nach dem
Recht seines Herkunftsmitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung
oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzt.
§ 35 a
Unvereinbarkeit
(1) Ratsfrauen oder Ratsherren dürfen
nicht sein
1. Beamtinnen und Beamte im Dienst
der Gemeinde,
2. Beamtinnen und Beamte im Dienst
der Samtgemeinde, deren Mitglied die Gemeinde ist,
3. die Landrätin oder der Landrat
des Landkreises, dem die Gemeinde angehört, und ihre oder seine beamteten
Vertreterinnen und Vertreter, soweit ihnen die Vertretung nicht nur für
den Verhinderungsfall obliegt,
4. Beamtinnen und Beamte, die unmittelbar
Aufgaben der Kommunal- oder Fachaufsicht über die Gemeinde wahrnehmen
und befugt sind, hierbei Entscheidungen zu treffen.
(2) Absatz 1 findet auf hauptberufliche
Angestellte entsprechende Anwendung. Er gilt nicht für Beamtinnen
und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für Ehrenbeamtinnen
und Ehrenbeamte.
(3) Wird eine Person gewählt,
die an der Zugehörigkeit zum Rat gehindert ist, so kann sie die Wahl
nur annehmen, wenn sie der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter
nachweist, daß sie die zur Beendigung des Beamten- oder Angestelltenverhältnisses
erforderliche Erklärung abgegeben hat. Weist sie das vor Ablauf der
Frist zur Annahme der Wahl nicht nach, so gilt die Wahl als abgelehnt.
Die Beendigung des Beamten- oder Angestelltenverhältnisses ist der
Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister spätestens vier Monate
nach Annahme der Wahl nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten bei einem
Nachrücken als Ersatzperson entsprechend. Stellt die Wahlleiterin
oder der Wahlleiter nachträglich fest, daß eine Person die Wahl
angenommen hat, obwohl sie nach den Absätzen 1 und 2 an der Zugehörigkeit
zum Rat gehindert war, und führt die Person nicht innerhalb eines
Monats nach Zustellung der nachträglichen Feststellung den Nachweis,
daß sie das Dienstverhältnis beendet hat, so scheidet sie mit
Ablauf der Frist aus dem Rat aus. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter
stellt den Verlust der Mitgliedschaft fest.
§ 36
Sitzerwerb
Die Mitgliedschaft im Rat beginnt für
Ratsfrauen und Ratsherren mit der Annahme der Wahl, frühestens mit
dem Beginn der Wahlperiode, bei einer nicht im gesamten Wahlgebiet durchgeführten
Nachwahl oder Wiederholungswahl sowie beim Nachrücken als Ersatzperson
frühestens mit der Feststellung nach § 37 Abs. 2.
§ 37
Sitzverlust
(1) Die Mitgliedschaft im Rat endet
für Ratsfrauen und Ratsherren
1. durch Verzicht; dieser ist der Bürgermeisterin
oder dem Bürgermeister schriftlich zu erklären und kann nicht
widerrufen werden,
2. durch Verlust der Wählbarkeit
oder nachträgliche Feststellung ihres Fehlens zur Zeit der Wahl,
3. durch Feststellung der Verfassungswidrigkeit
einer Partei nach Maßgabe des Absatzes 3,
4. durch Berichtigung des Wahlergebnisses
oder seine Neufeststellung auf Grund einer Nachwahl oder Wiederholungswahl,
5. durch eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren,
nach der die Wahl des Rates oder des Ratsmitgliedes ungültig ist,
6. durch Wegfall der Gründe für
das Nachrücken als Ersatzperson,
7. durch Ablauf der Frist gemäß
§ 35 a Abs. 3 Satz 3 oder 5, wenn der nach diesen Vorschriften erforderliche
Nachweis nicht geführt ist,
8. durch Verwendung im Beamten- oder
Angestelltenverhältnis, wenn die Mitgliedschaft im Rat nach §
35 a mit dem Amt oder Aufgabenkreis der Person unvereinbar ist und der
Nachweis der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht innerhalb von
vier Monaten geführt wird.
(2) Der Rat stellt zu Beginn der nächsten
Sitzung fest, ob eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 und
6 bis 8 vorliegt; der Betroffenen oder dem Betroffenen ist Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(3) Wird eine Partei oder die Teilorganisation
einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel
21 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland für
verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Ratsmitglieder ihren Sitz,
die auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Teilorganisation
gewählt worden sind. Das gleiche gilt für diejenigen Ratsmitglieder,
die dieser Partei oder Teilorganisation im Zeitpunkt der Verkündung
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angehört haben.
§ 38
Ruhen der Mitgliedschaft im Rat
Wird gegen ein Ratsmitglied wegen eines
Verbrechens die öffentliche Klage erhoben, so ruht seine Mitgliedschaft
im Rat bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Das Ratsmitglied ist
verpflichtet, die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister von
der Erhebung der Klage unverzüglich zu unterrichten.
§ 39
Rechtsstellung der Ratsmitglieder
(1) Die Ratsmitglieder üben ihre
Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht
auf das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind an Verpflichtungen,
durch welche die Freiheit ihrer Entschließungen als Ratsmitglieder
beschränkt wird, nicht gebunden.
(2) Niemand darf gehindert werden,
das Amt eines Ratsmitgliedes zu übernehmen und auszuüben. Es
ist unzulässig, eine Ratsfrau oder einen Ratsherrn, die oder der in
einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, aus diesem Grunde zu entlassen
oder ihr oder ihm zu kündigen. Der Ratsfrau oder dem Ratsherrn ist
die für ihre oder seine Tätigkeit notwendige freie Zeit zu gewähren.
Ihr oder ihm ist darüber hinaus in jeder Wahlperiode bis zu fünf
Arbeitstage Urlaub für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
im Zusammenhang mit dem Amt des Ratsmitgliedes zu gewähren. Für
die Zeit des Urlaubs nach Satz 4 haben Ratsfrauen oder Ratsherren keinen
Anspruch auf Lohn oder Gehalt; entsteht ihnen hieraus ein Verdienstausfall,
so hat die Gemeinde diesen bis zu einem Höchstbetrag zu erstatten,
der durch Satzung festzulegen ist. Die Gemeinde erstattet den Ratsfrauen
und Ratsherren die durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen während
des Urlaubs nach Satz 4 entstandenen notwendigen Aufwendungen für
eine Kinderbetreuung. Sind Ratsfrauen oder Ratsherren zugleich auch Kreistagsabgeordnete,
so entsteht der Anspruch auf Urlaub nach Satz 4 in jeder Wahlperiode nur
einmal.
(3) Die Vorschriften der §§
25, 26, 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie des § 28 finden auf Ratsfrauen
und Ratsherren Anwendung.
(4) Handeln Ratsfrauen oder Ratsherren
ihren Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwider, verstoßen
sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 25 bis 27 auferlegten
Verpflichtungen, so haben sie der Gemeinde den daraus entstehenden Schaden
zu ersetzen.
(5) Die Ratsfrauen und Ratsherren haben
Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, einschließlich der Aufwendungen
für eine Kinderbetreuung, und ihres Verdienstausfalls. Diese Ansprüche
müssen durch Satzung auf Höchstbeträge je Stunde und können
außerdem auf Höchstbeträge je Tag oder je Monat begrenzt
werden. Der Ersatz des Verdienstausfalls wird für jede angefangene
Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit berechnet. Unselbständig
Tätigen wird der entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt.
Selbständig Tätigen kann eine Verdienstausfallpauschale je Stunde
gewährt werden, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft
gemachten Einkommens festgesetzt wird. Wer ausschließlich einen Haushalt
führt und keinen Verdienstausfall geltend macht, hat Anspruch auf
die Zahlung eines Pauschalstundensatzes in Höhe des durchschnittlich
gezahlten Ersatzes des Verdienstausfalls. Ratsfrauen und Ratsherren, die
keine Ersatzansprüche nach Satz 4 oder 5 geltend machen können,
denen aber im beruflichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel
nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme
einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, können einen satzungsmäßig
festgelegten Pauschalstundensatz erhalten.
(6) Die Ratsfrauen und Ratsherren können
eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, die ganz oder teilweise
als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Rats-, Ausschuß- und Fraktionssitzungen
gezahlt werden kann. Die Aufwandsentschädigung tritt neben den Ersatz
des Verdienstausfalls und den Pauschalstundensatz; sie umfaßt den
Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Aufwendungen für
eine Kinderbetreuung mit Ausnahme der Kosten für Fahrten innerhalb
der Gemeinde; durch Satzung können für die Fahrkosten Durchschnittssätze
festgesetzt werden.
(7) Die Vertreterinnen und Vertreter
der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 61 Abs.
7, die Fraktionsvorsitzenden und die Ratsfrauen oder Ratsherren, die Mitglieder
des Verwaltungsausschusses sind, können neben den Entschädigungen
nach den Absätzen 5 und 6 eine angemessene Aufwandsentschädigung
erhalten.
(8) Die Höhe der Entschädigungen
nach den Absätzen 6 und 7 ist durch Satzung zu regeln.
(9) Die Ansprüche auf die Bezüge
nach den Absätzen 5 bis 7 sind nicht übertragbar.
§ 39 a
Antragsrecht
Jedes Ratsmitglied hat das Recht, im
Rat und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu
stellen, ohne der Unterstützung durch andere Ratsmitglieder zu bedürfen.
Satz 1 gilt für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister
entsprechend.
§ 39 b
Fraktionen und Gruppen
(1) Mindestens zwei Ratsfrauen oder
Ratsherren können sich zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen.
Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
(2) Fraktionen und Gruppen wirken bei
der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Rat, im Verwaltungsausschuß
und in den Ausschüssen mit. Ihre innere Ordnung muß demokratischen
und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.
(3) Die Gemeinde kann den Fraktionen
und Gruppen Zuwendungen zu den sachlichen und personellen Aufwendungen
für die Geschäftsführung gewähren; dies gilt auch,
soweit die Fraktionen oder Gruppen Aufwendungen aus einer öffentlichen
Darstellung ihrer Auffassungen in den Angelegenheiten der Gemeinde haben.
Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher
Form zu führen.
(4) Soweit personenbezogene Daten an
Ratsfrauen oder Ratsherren oder an Mitglieder eines Stadtbezirksrates oder
Ortsrates übermittelt werden dürfen, ist ihre Übermittlung
auch an von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zur Verschwiegenheit
verpflichtete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und Gruppen
zulässig.
(5) Nähere Einzelheiten über
die Bildung der Fraktionen und Gruppen sowie über ihre Rechte und
ihre Pflichten regelt die Geschäftsordnung.
§ 40
Zuständigkeit des Rates
(1) Der Rat beschließt ausschließlich
über
1. die Aufstellung von Richtlinien,
nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
2. die Bestimmung des Namens, einer
besonderen Bezeichnung, des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der
Gemeinde sowie die Benennung von Gemeindeteilen, von Straßen und
Plätzen,
3. Gebietsänderungen und den Abschluß
von Gebietsänderungsverträgen,
4. den Erlaß, die Änderung
und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,
5. die abschließende Entscheidung
über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung
von Bauleitplänen,
6. die Verleihung und Entziehung von
Ehrenbezeichnungen einschließlich des Ehrenbürgerrechts,
7. die Festsetzung öffentlicher
Abgaben (Gebühren, Beiträge, Steuern) und allgemeiner privatrechtlicher
Entgelte,
8. den Erlaß der Haushaltssatzung,
die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben
und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 89 und 91 sowie
die Festsetzung des Investitionsprogramms,
9. die Entgegennahme der Jahresrechnung
und die Entscheidung über die Entlastung,
10. die Errichtung, Gründung,
Übernahme, wesentliche Erweiterung, teilweise und vollständige
Veräußerung, Aufhebung oder Auflösung von Unternehmen und
von Einrichtungen im Rahmen des Wirtschaftsrechts, insbesondere von Eigenbetrieben,
von Gesellschaften und von anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des
privaten Rechts, die Beteiligung an Gesellschaften und an anderen Vereinigungen
in einer Rechtsform des privaten Rechts und die Änderung des Beteiligungsverhältnisses,
den Abschluß von sonstigen Rechtsgeschäften im Sinne von §
115 sowie die Wirtschaftsführung von Einrichtungen als Eigenbetriebe
oder nach kaufmännischen Grundsätzen,
11. die Verfügung über Gemeindevermögen,
insbesondere Schenkungen und Darlehenshingaben, die Veräußerung
oder Belastung von Grundstücken und die Veräußerung von
Anteilen an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit; ausgenommen
sind Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert eine von der Hauptsatzung
bestimmte Höhe nicht übersteigt,
12. die Verpachtung von Unternehmen
und Einrichtungen der Gemeinde oder solchen, an denen die Gemeinde beteiligt
ist, sowie die Übertragung der Betriebsführung dieser Unternehmen
und Einrichtungen auf Dritte,
13. die Aufnahme von Krediten, die
Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß von Gewährverträgen
und die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich
gleichzuachtende Rechtsgeschäfte, sofern nicht Geschäfte der
laufenden Verwaltung vorliegen,
14. die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen
in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte
an Gemeindegliedervermögen,
15. die Mitgliedschaft in kommunalen
Zusammenschlüssen,
16. die Umwandlung des Zwecks, die
Zusammenlegung und die Aufhebung von Stiftungen sowie die Verwendung des
Stiftungsvermögens,
17. die Übernahme neuer Aufgaben,
für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,
18. Verträge der Gemeinde mit
Ratsmitgliedern, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen, von Stadtbezirksräten
und von Ortsräten oder mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister,
es sei denn, daß es sich um Verträge auf Grund einer förmlichen
Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
deren Vermögenswert einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht
übersteigt.
(2) Der Rat beschließt über
Angelegenheiten, für die der Verwaltungsausschuß, der Werksausschuß
oder nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister
zuständig ist, wenn er sich im Einzelfall die Beschlußfassung
vorbehalten hat. In der Hauptsatzung kann sich der Rat die Beschlußfassung
auch für bestimmte Gruppen solcher Angelegenheiten vorbehalten. Der
Rat kann über die in Satz 1 genannten Angelegenheiten ferner dann
beschließen, wenn sie ihm vom Verwaltungsausschuß zur Beschlußfassung
vorgelegt werden.
(3) Der Rat überwacht die Durchführung
seiner Beschlüsse sowie den sonstigen Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten.
Er kann zu diesem Zweck von dem Verwaltungsausschuß und von der Bürgermeisterin
oder dem Bürgermeister die erforderlichen Auskünfte verlangen.
Zum Zwecke der Überwachung und zum Zwecke der eigenen Unterrichtung
kann jede Ratsfrau und jeder Ratsherr von der Bürgermeisterin oder
dem Bürgermeister die erforderlichen Auskünfte in allen Angelegenheiten
der Gemeinde verlangen. Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder
des Rates oder von einer Fraktion oder Gruppe ist einzelnen Ratsfrauen
oder Ratsherren Einsicht in die Akten zu gewähren. Diese Rechte gelten
nicht, für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§
5 Abs. 3 Satz 1).
(4) Der Rat kann die ihm nach Absatz
3 zustehenden Befugnisse auf den Verwaltungsausschuß übertragen.
§ 41
Einberufung des Rates
(1) Die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister lädt die übrigen Ratsmitglieder schriftlich
unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.
Die Geschäftsordnung kann für Eilfälle eine kürzere
Ladungsfrist vorsehen; auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen.
(2) Die erste Sitzung findet binnen
eines Monats nach Beginn der Wahlperiode statt; zu ihr beruft die oder
der älteste der bisherigen Vertreterinnen oder Vertreter (§ 61
Abs. 7 Satz 1) ein, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister
noch nicht in das Amt berufen ist. Im übrigen ist der Rat einzuberufen,
sooft die Geschäftslage es erfordert, jedoch mindestens einmal in
drei Monaten. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat
den Rat unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Drittel der Ratsmitglieder
oder der Verwaltungsausschuß unter Angabe des Beratungsgegenstandes
verlangt.
(3) Die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister stellt die Tagesordnung auf. In dringlichen Fällen
kann die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung durch Beschluß des Rates
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder erweitert werden.
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der
Ratssitzungen sind ortsüblich bekanntzumachen, sofern der Rat nicht
zu einer nichtöffentlichen Sitzung einberufen wird.
§ 42
Verpflichtung der Ratsfrauen und
Ratsherren
Zu Beginn der ersten Sitzung nach der
Wahl werden die Ratsfrauen und Ratsherren von der Bürgermeisterin
oder dem Bürgermeister förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach
bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze
zu beachten. Die Verpflichtung wird vom ältesten anwesenden, hierzu
bereiten Ratsmitglied vorgenommen, wenn die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister noch nicht in das Amt berufen worden ist.
§43
Ratsvorsitz
(1) Nach der Verpflichtung der Ratsfrauen
und Ratsherren wählt der Rat in seiner ersten Sitzung unter Leitung
des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitgliedes aus seiner
Mitte die Ratsvorsitzende oder den Ratsvorsitzenden für die Dauer
der Wahlperiode.
(2) Die Geschäftsordnung regelt
die Vertretung der Ratsvorsitzenden oder des Ratsvorsitzenden.
(3) Die Ratsvorsitzende oder der Ratsvorsitzende
kann durch Beschluß des Rates abberufen werden.
§43a
Einwohnerfragestunde, Anhörung
(1) Der Rat kann bei öffentlichen
Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern die Möglichkeit einräumen,
Fragen zu Beratungsgegenständen und anderen Gemeindeangelegenheiten
zu stellen.
(2) Der Rat kann beschließen,
anwesende Sachverständige zum Gegenstand der Beratung anzuhören.
(3) Der Rat kann mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der anwesenden Ratsmitglieder beschließen, anwesende
Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der nach § 26 von
der Mitwirkung ausgeschlossenen Personen zum Gegenstand der Beratung zu
hören.
(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 44
Ordnung in den Sitzungen
(1) Die Ratsvorsitzende oder der Ratsvorsitzende
leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen,
sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht
aus.
(2) Die Ratsvorsitzende oder der Ratsvorsitzende
kann ein Ratsmitglied bei ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem
Verhalten von der Sitzung ausschließen. Auf Antrag des ausgeschlossenen
Mitgliedes stellt der Rat in seiner nächsten Sitzung fest, ob die
getroffene Maßnahme berechtigt war.
(3) Der Rat kann ein Ratsmitglied,
das sich grober Ungebühr oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen
die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnungen schuldig gemacht
hat, mit der Mehrheit seiner Mitglieder auf bestimmte Zeit, höchstens
auf sechs Monate, von der Mitarbeit im Rat und seinen Ausschüssen
ausschließen.
§45
Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Sitzungen des Rates sind öffentlich,
soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner
den Ausschluß der Öffentlichkeit erfordern. Über einen
Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher
Sitzung beraten und entschieden; wenn eine Beratung nicht erforderlich
ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden. Durch die Geschäftsordnung
kann die Öffentlichkeit für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten
ausgeschlossen werden.
§ 46
Beschlußfähigkeit
(1) Der Rat ist beschlußfähig,
wenn nach ordnungsmäßiger Einberufung die Mehrheit seiner Mitglieder
anwesend ist oder wenn alle Ratsmitglieder anwesend sind und keines eine
Verletzung der Vorschriften über die Einberufung des Rates rügt.
Die Ratsvorsitzende oder der Ratsvorsitzende stellt die Beschlußfähigkeit
zu Beginn der Sitzung fest. Der Rat gilt sodann, auch wenn sich die Zahl
der anwesenden Ratsmitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlußfähig,
solange nicht ein Ratsmitglied Beschlußunfähigkeit geltend macht;
dieses zählt zu den Anwesenden.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit
des Rates zurückgestellt worden und wird der Rat zur Verhandlung über
den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist er ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder beschlußfähig, wenn
in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen
worden ist.
(3) Besteht bei mehr als der Hälfte
der Ratsmitglieder ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht,
so ist der Rat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder
beschlußfähig; seine Beschlüsse bedürfen in diesem
Fall der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
§47
Abstimmung
(1) Beschlüsse werden, soweit
das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung
nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden
Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Es wird offen abgestimmt; die Geschäftsordnung
kann abweichende Bestimmungen treffen.
§ 48
Wahlen
(1) Gewählt wird schriftlich;
ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, so wird, wenn niemand widerspricht,
durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes, der Bürgermeisterin
oder des Bürgermeisters ist geheim zu wählen.
(2) Gewählt ist die Person, für
die die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis
im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt.
Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten
Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit,
so entscheidet das Los, das die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister
zu ziehen hat.
§ 49
Niederschrift
(1) Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen
ist in einer Niederschrift festzuhalten. Aus ihr muß ersichtlich
sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen
hat, welche Gegenstände behandelt, welche Beschlüsse gefaßt
und welche Wahlen vorgenommen worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse
sind festzuhalten. Jedes Ratsmitglied kann verlangen, daß in der
Niederschrift festgehalten wird, wie es gestimmt hat; dies gilt nicht bei
geheimer Stimmabgabe.
(2) Die Niederschrift ist von der Ratsvorsitzenden
oder dem Ratsvorsitzenden, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister
und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Der Rat beschließt über die Genehmigung der Niederschrift. Über
die Genehmigung der Niederschrift der letzten Ratssitzung vor Ablauf der
Wahlperiode beschließt der Verwaltungsausschuß.
§ 50
Geschäftsordnung
Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Sie soll insbesondere Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der
Ordnung, die Ladung und das Abstimmungsverfahren enthalten.
§ 51
Ausschüsse des Rates
(1) Ratsfrauen und Ratsherren können
zur Vorbereitung der Beschlüsse des Rates aus ihrer Mitte Ausschüsse
bilden.
(2) Die Ausschüsse werden in der
Weise gebildet, daß die von den Ratsfrauen und Ratsherren festgelegten
Sitze auf die Vorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach
der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt werden, die sich durch Teilung
der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben.
Über die Zuteilung übrigbleibender Sitze entscheidet bei gleichen
Höchstzahlen das Los, das die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister
zu ziehen hat.
(3) Fraktionen und Gruppen, auf die
bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 in einem Ausschuß kein Sitz
entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender
Stimme in den Ausschuß zu entsenden. Ratsfrauen oder Ratsherren,
die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, können verlangen,
in einem Ausschuß ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden.
(4) Die sich nach den Absätzen
2 und 3 ergebende Sitzverteilung und die Ausschußbesetzung stellen
die Ratsfrauen und Ratsherren durch Beschluß fest.
(5) Hat der Rat in anderen Fällen
mehrere unbesoldete Stellen gleicher Art zu besetzen oder ihre Besetzung
vorzuschlagen, so sind die Absätze 2 und 4 entsprechend anzuwenden.
(6) Die Ratsfrauen und Ratsherren können
neben Personen aus ihrer Mitte andere Personen, jedoch nicht Gemeindebedienstete,
zu Mitgliedern der Ausschüsse nach Absatz 1 berufen; die Absätze
2, 4 und 9 sind entsprechend anzuwenden. Mindestens zwei Drittel der Ausschußmitglieder
sollen Ratsfrauen oder Ratsherren sein. Die nicht dem Rat angehörenden
Ausschußmitglieder haben kein Stimmrecht. Im übrigen findet
auf sie § 39 Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß eine
Aufwandsentschädigung nur als Sitzungsgeld gezahlt werden kann.
(7) Die Ausschußvorsitze werden
den Fraktionen und Gruppen in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt,
die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen
durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet
das Los, das die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu ziehen
hat. Die Fraktionen und Gruppen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz
sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen
die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden
Ratsmitglieder.
(8) Ausschüsse können von
den Ratsfrauen und Ratsherren jederzeit aufgelöst und neu gebildet
werden. Ein Ausschuß muß neu gebildet werden, wenn sich das
Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Rates verändert
hat, seine Zusammensetzung ihm nicht entspricht und ein Antrag auf Neubildung
gestellt wird. Fraktionen oder Gruppen können Ausschußmitglieder,
die sie vorgeschlagen haben, aus einem Ausschuß abberufen und durch
andere ersetzen; Absatz 4 gilt entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten
für die Besetzung der in Absatz 5 genannten Stellen entsprechend.
(9) Die Ratsfrauen und Ratsherren können
einstimmig ein von den Regelungen der Absätze 2, 3, 5 und 7 abweichendes
Verfahren beschließen.
§ 52
Verfahren in den Ausschüssen
(1) Die Geschäftsordnung bestimmt,
ob Sitzungen der Ausschüsse öffentlich oder nicht öffentlich
sind; sind sie öffentlich, so gelten die §§ 43 a und 45
entsprechend.
(2) Jede Ratsfrau und jeder Ratsherr
ist berechtigt, bei allen Sitzungen der Ratsausschüsse zuzuhören.
Wird in einer Ausschußsitzung ein Antrag beraten, den eine Ratsfrau
oder ein Ratsherr gestellt hat, die oder der dem Ausschuß nicht angehört,
so kann sie oder er sich an der Beratung beteiligen. Die Ausschußvorsitzende
oder der Ausschußvorsitzende kann einer Ratsfrau oder einem Ratsherrn,
die oder der nicht dem Ausschuß angehört, das Wort erteilen.
(3) Die Ausschüsse werden von
der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister im Einvernehmen mit
der Ausschußvorsitzenden oder dem Ausschußvorsitzenden eingeladen,
sooft es die Geschäftslage erfordert; die Bürgermeisterin oder
der Bürgermeister hat den Ausschuß einzuberufen, wenn es ein
Drittel der Ausschußmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes
verlangt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stellt im
Benehmen mit der Ausschußvorsitzenden oder dem Ausschußvorsitzenden
die Tagesordnung auf. Das sonstige Verfahren der Ausschüsse und ihre
Zusammenarbeit mit dem Rat und dem Verwaltungsausschuß sind in der
vom Rat zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln. Im übrigen
gelten die Vorschriften für den Rat entsprechend.
§ 53
Ausschüsse nach besonderen
Rechtsvorschriften
Die §§ 51 und 52 sind auf
Ausschüsse der Gemeinde anzuwenden, die auf besonderen Rechtsvorschriften
beruhen, soweit diese die Zusammensetzung, die Form der Bildung, die Auflösung,
den Vorsitz oder das Verfahren nicht im einzelnen regeln. Die nicht dem
Rat angehörenden Mitglieder solcher Ausschüsse haben Stimmrecht,
soweit sich aus den besonderen Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt.
§ 54
Auflösung des Rates
(1) Ist mehr als die Hälfte der
Sitze unbesetzt, so ist der Rat aufgelöst. Die Kommunalaufsichtsbehörde
stellt die Auflösung fest.
(2) Die Landesregierung kann den Rat
einer Gemeinde auflösen, wenn er dauernd beschlußunfähig
ist, obwohl mehr als die Hälfte der Sitze besetzt ist, oder wenn eine
ordnungsgemäße Erledigung der Gemeindeaufgaben auf andere Weise
nicht gesichert werden kann.
(3) Die Wahlperiode der neu gewählten
Ratsfrauen und Ratsherren beginnt mit dem Tage der Neuwahl und endet mit
Ablauf der allgemeinen Wahlperiode (§ 33). Findet die Neuwahl innerhalb
von zwölf Monaten vor Ablauf der allgemeinen Wahlperiode statt, so
endet die Wahlperiode mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode.
Zweiter Abschnitt
Stadtbezirke und Ortschaften
§ 55
Stadtbezirke
(1) In kreisfreien Städten oder
Städten mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann der
Rat für das gesamte Stadtgebiet die Einrichtung von Stadtbezirken
beschließen.
(2) Der Rat beschließt über
die Zahl der Stadtbezirke und ihre Abgrenzung.
(3) Die Aufhebung von Stadtbezirken
oder die Änderung ihrer Grenzen ist nur zum Ende der Wahlperiode (§
33 Abs. 2) zulässig.
§ 55 a
- aufgehoben -
§ 55 b
Stadtbezirksrat
(1) Für jeden Stadtbezirk ist
ein Stadtbezirksrat zu bilden. Der Stadtbezirksrat hat halb so viele Mitglieder,
wie eine Gemeinde mit der Einwohnerzahl des Stadtbezirkes Ratsfrauen oder
Ratsherren hätte; ergibt sich dabei eine gerade Zahl von Mitgliedern
des Stadtbezirksrates, so erhöht sich deren Zahl um eins. Die Mitglieder
des Stadtbezirksrates werden von den Wahlberechtigten des Stadtbezirkes
zugleich mit den Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinde nach den dafür
maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes und des Niedersächsischen
Kommunalwahlgesetzes (NKWG) gewählt; dabei entsprechen
1. der Stadtbezirksrat der Vertretung
im Sinne des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes,
2. die Mitglieder des Stadtbezirksrates
den Ratsfrauen und Ratsherren im Sinne dieses Gesetzes und den Vertreterinnen
und Vertretern im Sinne des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes,
3. der Stadtbezirk dem Wahlgebiet im
Sinne des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes.
Die Wahlorgane für die Wahl der
Ratsfrauen und Ratsherren sind auch für die Wahl des Stadtbezirksrates
zuständig. Über die Gültigkeit der Wahl entscheidet der
neu gewählte Rat. Für die Mitglieder des Stadtbezirksrates gelten
die Vorschriften über Ratsfrauen und Ratsherren sowie § 35 a
entsprechend, § 39 b Abs. 1 jedoch mit der Maßgabe, daß
mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder sich zu einer Fraktion oder
Gruppe zusammenschließen können. Der Bezirksbürgermeisterin
oder dem Bezirksbürgermeister, der Vertreterin oder dem Vertreter
und den Fraktionsvorsitzenden können angemessene Aufwandsentschädigungen
gewährt werden; § 39 Abs. 7 bis 9 gilt entsprechend.
(2) Die Hauptsatzung kann bestimmen,
daß Ratsmitglieder, die in dem Stadtbezirk wohnen oder in deren Wahlbereich
der Stadtbezirk ganz oder teilweise liegt, dem Stadtbezirksrat mit beratender
Stimme angehören. Ihnen kann eine Aufwandsentschädigung nur als
Sitzungsgeld gezahlt werden; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister
hat, soweit sie oder er nach Satz 1 dem Stadtbezirksrat angehört,
keinen Anspruch auf Aufwandsentschädigung.
(3) Der Stadtbezirksrat wählt
in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu
bereiten Mitliedes aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode
die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mit der Bezeichnung Bezirksbürgermeisterin
oder Bezirksbürgermeister. Die Bezirksbürgermeisterin oder der
Bezirksbürgermeister kann abberufen werden, wenn es der Stadtbezirksrat
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt.
Nach Ablauf der Wahlperiode führt die Bezirksbürgermeisterin
oder der Bezirksbürgermeister ihre oder seine Tätigkeit bis zur
Neuwahl der Bezirksbürgermeisterin oder des Bezirksbürgermeisters
fort. Das gleiche gilt bei Auflösung des Stadtbezirksrates.
(4) Die Bezirksbürgermeisterin
oder der Bezirksbürgermeister beruft den Stadtbezirksrat ein; er ist
unverzüglich einzuberufen, wenn es die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die
Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann verlangen, daß
ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Im
übrigen gelten für das Verfahren des Stadtbezirksrates die Vorschriften
über den Rat entsprechend. Die Zusammenarbeit des Stadtbezirksrates
mit dem Rat, dem Verwaltungsausschuß und den Ausschüssen des
Rates regelt die vom Rat zu erlassende Geschäftsordnung. Der Stadtbezirksrat
darf keine Ausschüsse bilden.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode führt
der Stadtbezirksrat seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neugebildeten
Stadtbezirksrates fort. Das gleiche gilt bei Auflösung des Stadtbezirksrates.
(6) Die Auflösung des Rates hat
die Auflösung des Stadtbezirksrates zur Folge. Entsprechendes gilt,
wenn die Wahl des Rates für ungültig erklärt wird.
§ 55 c
Aufgaben des Stadtbezirksrates
(1) Soweit nicht der Rat nach §
40 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht
um Aufgaben handelt, die nach § 62 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 der Bürgermeisterin
oder dem Bürgermeister obliegen, entscheidet der Stadtbezirksrat unter
Beachtung der Belange der gesamten Stadt in folgenden Angelegenheiten:
1. Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung
der im Stadtbezirk gelegenen öffentlichen Einrichtungen, wie Schulen,
Büchereien, Kindergärten, Jugendbegegnungsstätten, Sportanlagen,
Altenheime, Friedhöfe und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen,
deren Bedeutung über den Stadtbezirk nicht hinausgeht,
2. Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten
zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen,
Wegen und Plätzen, deren Bedeutung über den Stadtbezirk nicht
hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen,
3. Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung
und Ausgestaltung der Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht
wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht,
4. Förderung von Vereinen, Verbänden
und sonstigen Vereinigungen im Stadtbezirk,
5. Förderung und Durchführung
von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums sowie Pflege der
Kunst im Stadtbezirk,
6. Pflege vorhandener Paten- und Partnerschaften,
7. Märkte,
8. Repräsentation des Stadtbezirkes,
9 . Information und Dokumentation in
Angelegenheiten des Stadtbezirkes.
Durch die Hauptsatzung können
dem Stadtbezirksrat weitere Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises
zur Entscheidung übertragen werden. § 62 Abs. 1 Nr. 6 gilt entsprechend.
(2) Dem Stadtbezirksrat sind die für
die Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung
zu stellen. Das Recht des Rates zum Erlaß der Haushaltssatzung wird
dadurch nicht berührt. Die Stadtbezirksräte sind jedoch insoweit
bei den Beratungen der Haushaltssatzung rechtzeitig zu hören.
(3) Der Stadtbezirksrat ist zu allen
wichtigen Fragen des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises,
die den Stadtbezirk berühren, rechtzeitig zu hören. Das Anhörungsrecht
besteht vor der Beschlußfassung des Rates oder des Verwaltungsausschusses
insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
1. Planung und Durchführung von
Investitionsvorhaben im Stadtbezirk,
2. Aufstellung, Änderung, Ergänzung
und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem
Baugesetzbuch, soweit sie sich auf den Bezirk erstrecken,
3. Errichtung, Übernahme, wesentliche
Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen im Stadtbezirk,
4. Ausbau und Umbau sowie Benennung
und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen,
5. Veräußerung, Vermietung
und Verpachtung von Grundvermögen der Gemeinde, soweit es im Stadtbezirk
belegen ist,
6. Änderung der Grenzen des Stadtbezirkes,
7. Aufstellung der Vorschlagsliste
für Schöffen, Wahl der für den Stadtbezirk zuständigen
Schiedsperson.
Auf Verlangen des Stadtbezirksrates
hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für den Stadtbezirk
eine Einwohnerversammlung durchzuführen.
(4) In der Bauleitplanung ist der Stadtbezirksrat
spätestens nach Abschluß des Verfahrens zur Beteiligung der
Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
(§ 4 BauGB), anzuhören. Der Rat kann allgemein oder im Einzelfall
bestimmen, daß bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung
und Aufhebung von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk
begrenzter Bedeutung die Entscheidung über Art und Weise der Beteiligung
der Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung (§ 3 BauGB)
und den Verzicht darauf dem Stadtbezirksrat übertragen wird.
(5) Der Stadtbezirksrat kann in allen
Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, Vorschläge machen,
Anregungen geben und Bedenken erheben. Über die Vorschläge muß
das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von vier Monaten entscheiden.
Bei der Beratung der Angelegenheit im Rat, im Verwaltungsausschuß
oder in einem Ratsausschuß hat die Bezirksbürgermeisterin, der
Bezirksbürgermeister, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter
das Recht, gehört zu werden.
§ 55 d
- aufgehoben -
§ 55 e
Ortschaften
(1) Ortschaften sind Teile einer Gemeinde,
die eine engere Gemeinschaft bilden und für die die Hauptsatzung bestimmt,
daß Ortsräte gewählt oder Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher
bestellt werden.
(2) Eine Gemeinde, die einer Samtgemeinde
angehört, darf keine Ortschaften einrichten.
(3) Die Änderung der Grenzen und
die Aufhebung von Ortschaften sind nur zum Ende der Wahlperiode zulässig.
§ 55 f
Ortsrat
(1) Die Zahl der Mitglieder des Ortsrates
wird durch die Hauptsatzung bestimmt; es sind jedoch mindestens fünf
Ortsratsmitglieder zu wählen. § 55 b Abs. 1 Sätze 3 bis
6 gilt entsprechend.
(2) Die Hauptsatzung kann bestimmen,
daß Ratsmitglieder, die in der Ortschaft wohnen oder in deren Wahlbereich
die Ortschaft ganz oder teilweise liegt, dem Ortsrat mit beratender Stimme
angehören. Ihnen kann eine Aufwandsentschädigung nur als Sitzungsgeld
gezahlt werden; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat,
soweit sie oder er nach Satz 1 dem Ortsrat angehört, keinen Anspruch
auf Aufwandsentschädigung.
(3) Der Ortsrat wählt aus seiner
Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mit der Bezeichnung Ortsbürgermeisterin
oder Ortsbürgermeister; § 55 b Abs. 3 gilt entsprechend. Die
Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister erfüllt Hilfsfunktionen
für die Gemeindeverwaltung; § 55 h Abs. 1 Sätze 2, 3 und
7 gilt entsprechend. Die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister
kann die Übernahme von Hilfsfunktionen ablehnen.
(4) Für das Verfahren des Ortsrates
gilt § 55 b Abs. 4 bis 6 entsprechend.
§ 55 g
Aufgaben des Ortsrates
(1) Der Ortsrat wahrt die Belange der
Ortschaft und wirkt auf ihre gedeihliche Entwicklung innerhalb der Gemeinde
hin. Soweit nicht der Rat nach § 40 Abs. 1 ausschließlich zuständig
ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die nach § 62 Abs.
1 Nrn. 3 bis 5 der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen,
entscheidet der Ortsrat unter Beachtung der Belange der gesamten Gemeinde
in folgenden Angelegenheiten:
1. Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung
der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, wie Büchereien,
Kindergärten, Jugendbegegnungsstätten, Sportanlagen, Dorfgemeinschaftshäuser,
Friedhöfe und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen,
deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht, mit Ausnahme
der Schulen,
2. Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten
zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen,
Wegen und Plätzen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht,
einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen,
3. Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung
und Ausgestaltung der örtlichen Park- und Grünanlagen, deren
Bedeutung nicht wesentlich über die Ortschaft hinausgeht,
4. Förderung von Vereinen, Verbänden
und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft,
5. Förderung und Durchführung
von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums in der Ortschaft,
6. Pflege vorhandener Patenschaften
und Partnerschaften,
7. Repräsentation der Ortschaft.
Durch die Hauptsatzung können
dem Ortsrat weitere Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zur Entscheidung
übertragen werden. § 62 Abs. 1 Nr. 6 gilt entsprechend.
(2) Dem Ortsrat sind die für die
Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu
stellen. Das Recht des Rates zum Erlaß der Haushaltssatzung wird
dadurch nicht berührt. Die Ortsräte sind jedoch insoweit bei
den Beratungen der Haushaltssatzung rechtzeitig zu hören.
(3) Der Ortsrat ist zu allen wichtigen
Fragen des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, die die Ortschaft
berühren, rechtzeitig zu hören. Das Anhörungsrecht besteht
vor der Beschlußfassung des Rates oder des Verwaltungsausschusses
insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
1. Planung und Durchführung von
Investitionsvorhaben in der Ortschaft,
2. Aufstellung, Änderung, Ergänzung
und Aufhebung des
Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem
Baugesetzbuch, soweit sie sich auf die Ortschaft beziehen,
3. Errichtung, Übernahme, wesentliche
Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in der
Ortschaft,
4. Ausbau und Umbau sowie Benennung
und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen,
5. Veräußerung, Vermietung
und Verpachtung von Grundvermögen der Gemeinde, soweit es in der Ortschaft
belegen ist,
6. Änderung der Grenzen der Ortschaft,
7. Aufstellung der Vorschlagsliste
für Schöffen, Wahl der für die Ortschaft zuständigen
Schiedsperson.
Auf Verlangen des Ortsrates hat die
Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine Einwohnerversammlung
für die Ortschaft durchzuführen.
(4) Der Ortsrat kann in allen Angelegenheiten,
die die Ortschaft betreffen, Vorschläge machen, Anregungen geben und
Bedenken erheben. Über die Vorschläge muß das zuständige
Gemeindeorgan innerhalb von vier Monaten entscheiden. Bei der Beratung
der Angelegenheit im Rat, im Verwaltungsausschuß oder in einem Ratsausschuß
hat die Ortsbürgermeisterin, der Ortsbürgermeister, die Stellvertreterin
oder der Stellvertreter das Recht, gehört zu werden.
(5) Umfang und Inhalt der Entscheidungs-
und Anhörungsrechte des Ortsrates können durch Beschluß
des Rates, der der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf,
in der Hauptsatzung abweichend geregelt werden, soweit dies auf Grund der
besonderen örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
§ 55 h
Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher
(1) Der Rat bestimmt die Ortsvorsteherin
oder den Ortsvorsteher für die Dauer der Wahlperiode auf Grund des
Vorschlags der Fraktion, deren Mitglieder der Partei oder Wählergruppe
angehören, die in der Ortschaft bei der Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren
die meisten Stimmen erhalten hat. Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher
ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen. Sie oder er muß
in der Ortschaft, für die sie oder er bestellt wird, wohnen. Sie oder
er hat die Belange der Ortschaft gegenüber den Organen der Gemeinde
zur Geltung zu bringen und im Interesse einer bürgernahen Verwaltung
Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung zu erfüllen. Die Ortsvorsteherin
oder der Ortsvorsteher kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft
betreffen, Vorschläge machen und von der Bürgermeisterin oder
dem Bürgermeister Auskünfte verlangen. Für das Anhörungsrecht
der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers gilt § 55 g Abs. 3 und
4 Satz 3 entsprechend. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
(2) Nach Ablauf der Wahlperiode führt
die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher ihre oder seine Tätigkeit
bis zur Neubestellung der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers fort.
§ 55 i
Revisionsklausel
Regeln ein Gebietsänderungsvertrag
oder die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde aus Anlaß
einer Gebietsänderung die Einführung von Ortschaften, so kann
der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die entsprechenden
Vorschriften der Hauptsatzung ändern oder aufheben. Die Änderung
oder Aufhebung ist nur zum Ende einer Wahlperiode zulässig.
Dritter Abschnitt
Verwaltungsausschuß
§ 56
Zusammensetzung
(1) Der Verwaltungsausschuß besteht
aus
1. der Bürgermeisterin oder dem
Bürgermeister,
2. den Beigeordneten,
3. den Mitgliedern nach § 51 Abs.
3 Satz 1.
Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß
auch andere Beamtinnen und Beamte auf Zeit dem Verwaltungsausschuß
mit beratender Stimme angehören. Den Vorsitz führt die Bürgermeisterin
oder der Bürgermeister.
(2) Die Zahl der Beigeordneten beträgt
in Gemeinden, die neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister
nicht mehr als 12 Ratsmitglieder haben,
2,
14 bis 24 Ratsmitglieder haben, 4,
26 bis 36 Ratsmitglieder haben, 6,
38 bis 44 Ratsmitglieder haben, 8,
mehr als 44 Ratsmitglieder haben, 10.
In Gemeinden, die neben der Bürgermeisterin
oder dem Bürgermeister 16 bis 44 Ratsmitglieder haben, kann der Rat
für die Dauer der Wahlperiode beschließen, daß sich die
Zahl der Beigeordneten um zwei erhöht.
(3) In der ersten Sitzung des Rates
bestimmen die Ratsfrauen und Ratsherren aus ihrer Mitte die Beigeordneten;
§ 51 Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4 und 9 ist anzuwenden. Für jede
Ratsfrau und jeden Ratsherrn, die oder der dem Verwaltungsausschuß
angehört, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. Vertreterinnen
und Vertreter, die dergleichen Fraktion oder Gruppe angehören, vertreten
sich untereinander. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied
im Verwaltungsausschuß vertreten, so kann von ihr eine zweite Vertreterin
oder ein zweiter Vertreter bestimmt werden. Die §§ 39 a und 51
Abs. 8 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) Nach Ablauf der Wahlperiode führt
der Verwaltungsausschuß seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung
des neugebildeten Verwaltungsausschusses fort. Das gleiche gilt bei Auflösung
des Rates.
§ 57
Zuständigkeit
(1) Der Verwaltungsausschuß bereitet
die Beschlüsse des Rates vor. Eine vorherige Beratung der betreffenden
Angelegenheiten im Rat wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Der Verwaltungsausschuß beschließt
über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlußfassung
des Rates, des Stadtbezirksrates, des Ortsrates oder des Werksausschusses
bedürfen und die nicht nach § 62 der Bürgermeisterin oder
dem Bürgermeister obliegen. Er beschließt daneben über
Angelegenheiten nach § 62 Abs. 1 Nr. 6, wenn er sich im Einzelfall
die Beschlußfassung vorbehalten hat. Er kann auch über die in
Satz 2 genannten Angelegenheiten beschließen, wenn sie ihm von der
Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zur Beschlußfassung
vorgelegt werden. Er kann ferner über Angelegenheiten, für die
der Werksausschuß zuständig ist, beschließen, wenn dieser
sie ihm zur Beschlußfassung vorlegt.
(3) Der Verwaltungsausschuß beschließt
über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises,
sofern nicht die Zuständigkeit des Rates gegeben ist, weil er in dieser
Angelegenheit entschieden hatte, oder gesetzlich etwas anderes bestimmt
ist.
(4) Der Verwaltungsausschuß kann
seine Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von
Angelegenheiten auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister
übertragen.
(5) Der Verwaltungsausschuß wirkt
darauf hin, daß die Tätigkeit der Ausschüsse aufeinander
abgestimmt wird.
§ 58
Sonstige Rechte
Unabhängig von der in den §§
40, 57 und 62 geregelten Zuständigkeitsverteilung kann der Verwaltungsausschuß
von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Auskünfte
in allen Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinde verlangen und zu allen
Verwaltungsangelegenheiten Stellung nehmen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten,
die der Geheimhaltung unterliegen (§5 Abs. 3 Satz 1).
§ 59
Sitzungen
(1) Der Verwaltungsausschuß ist
von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nach Bedarf einzuberufen.
Sie oder er hat ihn einzuberufen, wenn es ein Drittel der Beigeordneten
unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(2) Die Sitzungen des Verwaltungsausschusses
sind nicht öffentlich. Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß
jede Ratsfrau und jeder Ratsherr berechtigt ist, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses
als Zuhörerin oder Zuhörer teilzunehmen. Für Zuhörerinnen
und Zuhörer gilt § 26 entsprechend.
(3) Beschlüsse können im
Umlaufverfahren gefaßt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(4) Im übrigen gelten für
das Verfahren des Verwaltungsausschusses die für das Verfahren des
Rates geltenden Vorschriften sinngemäß. Soweit das Verfahren
des Rates in der vom Rat erlassenen Geschäftsordnung geregelt ist,
kann diese für das Verfahren des Verwaltungsausschusses Abweichendes
bestimmen. Die Geschäftsordnung kann außerdem die Ladungsfrist
abweichend von § 41 Abs. 1 regeln.
§ 60
Einspruchsrecht
Hält der Verwaltungsausschuß
das Wohl der Gemeinde durch einen Beschluß des Rates, eines Stadtbezirksrates
oder eines Ortsrates für gefährdet, so kann er gegen den Beschluß
innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende
Wirkung. Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Rates,
des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates, die frühestens drei Tage
nach der ersten stattfinden darf, nochmals zu beschließen.
Vierter Abschnitt
Bürgermeisterin oder Bürgermeister
§ 61
Wahl und Vertretung
(1) Die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern nach
den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes zugleich
mit dem Rat gewählt.
(2) Scheidet die Bürgermeisterin
oder der Bürgermeister vorzeitig aus dem Amt aus, so wird die neue
Bürgermeisterin oder der neue Bürgermeister innerhalb von sechs
Monaten gewählt. Scheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister
im letzten Jahr der allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren
der Gemeinden vorzeitig aus dem Amt aus, so wird die neue Bürgermeisterin
oder der neue Bürgermeister zugleich mit dem Rat gewählt. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Wahl einer Bürgermeisterin
oder eines Bürgermeisters nicht zustande kommt oder die gewählte
Bewerberin oder der gewählte Bewerber die Wahl nicht annimmt.
(3) Die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister wird gewählt
1. für die Dauer der allgemeinen
Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinden, wenn die Bürgermeisterin
oder der Bürgermeister zugleich mit ihnen gewählt worden ist,
2. für die Dauer der restlichen
laufenden allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinden,
wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im Zusammenhang
mit einer Wahl nach Nummer 1 nach Beginn der Wahlperiode in einer Nachwahl
(§ 41 NKWG), einer Stichwahl (§ 45 b Abs. 3 NKWG), einer Wiederholungswahl
(§ 45 b Abs. 5 NKWG) oder einer neuen Wahl (§ 45 b Abs. 6 NKWG)
gewählt worden ist,
3. für die Dauer der restlichen
laufenden und der folgenden allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und
Ratsherren der Gemeinden in allen anderen Fällen.
(4) Wählbar ist, wer am Wahltag
das 23., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat, nach §
35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wählbar und nicht nach § 35 Abs. 2 von
der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und die Gewähr dafür
bietet, daß er jederzeit für die freiheitlich demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
eintritt.
(5) Die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister ist hauptamtlich tätig. Sie oder er ist Beamtin
oder Beamter auf Zeit. Ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister
zugleich mit
den Ratsfrauen und Ratsherren gewählt
worden, so wird das Beamtenverhältnis frühestens mit dem Beginn
der Wahlperiode des Rates begründet, im übrigen mit dem Tag der
Annahme der Wahl. Ist die Wahl unwirksam, so wird kein Beamtenverhältnis
begründet; § 18 Abs. 4 Satz 2 und § 20 des Niedersächsischen
Beamtengesetzes (NBG) gelten entsprechend. Die Bürgermeisterin oder
der Bürgermeister führt in kreisfreien und großen selbständigen
Städten die Bezeichnung Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister.
Das Beamtenverhältnis auf Zeit endet mit dem Amtsantritt der Nachfolgerin
oder des Nachfolgers, jedoch nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlperiode
der Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinden. Die Bürgermeisterin oder
der Bürgermeister ist nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu
stellen.
(6) Ist die Bürgermeisterin oder
der Bürgermeister zugleich mit den Ratsfrauen und Ratsherren gewählt
worden, so wird sie oder er in der ersten Sitzung des Rates von dem ältesten
anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitglied vereidigt; das Ratsmitglied übernimmt
zu diesem Zweck den Vorsitz im Rat. Ist die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister zu einem späteren Zeitpunkt gewählt worden,
so erfolgt die Vereidigung in der nächsten Sitzung des Rates durch
die stellvertretende Bürgermeisterin oder den stellvertretenden Bürgermeister.
(7) Der Rat wählt in seiner ersten
Sitzung aus den Beigeordneten bis zu zwei - in Gemeinden mit mehr als 150
000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zu drei - ehrenamtliche Vertreterinnen
oder Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die
sie oder ihn bei der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses und
bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde vertreten. Die Reihenfolge
der Vertretung regelt die Hauptsatzung. Die Vertreterinnen und Vertreter
führen in kreisfreien und großen selbständigen Städten
die Bezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister, in den übrigen
Gemeinden die Bezeichnung stellvertretende Bürgermeisterin oder stellvertretender
Bürgermeister. Der Rat kann die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
abberufen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Rates.
(8) Soweit nicht einer Beamtin oder
einem Beamten auf Zeit das Amt der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen
Vertreters der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters übertragen
ist, beauftragt der Rat auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters eine Beamtin oder einen Beamten der Gemeinde mit der
allgemeinen Vertretung; in Gemeinden mit bis zu 5000 Einwohnerinnen und
Einwohnern kann eine Angestellte oder ein Angestellter damit beauftragt
werden. In der Hauptsatzung kann die Vertretung für bestimmte Aufgabengebiete
besonders geregelt werden.
§ 61 a
Abwahl
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister
kann nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes
von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde vor Ablauf der Amtszeit
abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines
von mindestens drei Vierteln der Ratsmitglieder gestellten Antrags. Über
ihn wird in einer besonderen Sitzung, die frühestens zwei Wochen nach
Eingang des Antrags stattfindet, namentlich abgestimmt; § 41 Abs.
1 Satz 3 findet keine Anwendung. Eine Aussprache findet nicht statt. Der
Beschluß über den Antrag bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln
der Ratsmitglieder. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister
scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuß die Abwahl
feststellt, aus dem Amt aus.
§ 61 b
Ruhestand und Entlassung
(1) Die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister tritt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn
sie oder er
1. insgesamt eine mindestens achtjährige
ruhegehaltfähige Dienstzeit abgeleistet und das 45. Lebensjahr vollendet
hat oder
2. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit
im Sinne des § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes von 18 Jahren erreicht
hat oder
3. als Beamtin oder Beamter auf Zeit
eine Gesamtdienstzeit von acht Jahren erreicht hat;
anderenfalls ist sie oder er entlassen.
§ 51 Abs. 1 Satz 1 NBG findet keine Anwendung.
(2) Für abberufene Bürgermeisterinnen
oder Bürgermeister gilt mit Ablauf der Amtszeit Absatz 1 entsprechend.
§ 62
Zuständigkeit
(1) Die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister hat
1. die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses,
der Stadtbezirksräte und der Ortsräte vorzubereiten; bei der
Vorbereitung der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses soll sie oder
er die Ausschüsse des Rates beteiligen,
2. die Beschlüsse des Rates, des
Verwaltungsausschusses, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte
auszuführen und die ihr oder ihm vom Verwaltungsausschuß übertragenen
Aufgaben zu erfüllen,
3. über Maßnahmen auf dem
Gebiet der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung
und der sonstigen in § 5 Abs. 2 genannten Aufgaben sowie über
gewerberechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zu entscheiden,
4. Aufgaben, die der Geheimhaltung
unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1), zu erfüllen,
5. Weisungen der Kommunal- und der
Fachaufsichtsbehörden auszuführen, soweit dabei kein Ermessensspielraum
gegeben ist,
6. die nicht unter die Nummern 1 bis
5 fallenden Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen.
(2) Die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der
Verwaltung; sie oder er regelt im Rahmen der Richtlinien des Rates die
Geschäftsverteilung. Sie oder er ist Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter
im Sinne der Geheimhaltungsvorschriften und wird im Sinne dieser Vorschriften
durch die Kommunalaufsichtsbehörde ermächtigt.
(3) Die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister hat den Rat, den Verwaltungsausschuß und, soweit
es sich um Angelegenheiten eines Stadtbezirkes oder einer Ortschaft handelt,
den Stadtbezirksrat oder den Ortsrat über wichtige Angelegenheiten
zu unterrichten. Über wichtige Beschlüsse des Verwaltungsausschusses
berichtet sie oder er dem Rat alsbald. Die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner in geeigneter
Weise über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen
und Vorhaben der Gemeinde soll sie oder er die Einwohnerinnen und Einwohner
rechtzeitig und umfassend über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen
unterrichten. Die Unterrichtung ist so vorzunehmen, daß Gelegenheit
zur Äußerung und zur Erörterung besteht. Die Bürgermeisterin
oder der Bürgermeister soll zu diesem Zwecke Einwohnerversammlungen
für die ganze Gemeinde oder für Teile des Gemeindegebiets durchführen.
Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Vorschriften über eine förmliche
Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt. Ein Verstoß
gegen die Unterrichtungspflicht berührt die Rechtmäßigkeit
der Entscheidung nicht.
(4) Über wichtige Angelegenheiten,
die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1), sind nur die
Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 61 Abs. 7 zu unterrichten.
§ 63
Repräsentative Vertretung,
Rechts- und Verwaltungsgeschäfte
(1) Der Bürgermeisterin oder dem
Bürgermeister obliegt die repräsentative Vertretung der Gemeinde.
Sie oder er vertritt die Gemeinde nach außen in Rechts- und Verwaltungsgeschäften
sowie in gerichtlichen Verfahren. Die Vertretung der Gemeinde in Organen
und sonstigen Gremien von juristischen Personen und Personenvereinigungen
gilt nicht als Vertretung der Gemeinde nach außen im Sinne des Satzes
2.
(2) Erklärungen, durch die die
Gemeinde verpflichtet werden soll, sind, sofern sie nicht gerichtlich oder
notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Bürgermeisterin
oder dem Bürgermeister handschriftlich unterzeichnet wurden und mit
dem Dienstsiegel versehen sind.
(3) Wird für ein Geschäft
oder einen Kreis von Geschäften eine Bevollmächtigte oder ein
Bevollmächtigter bestellt, so gelten für die Bevollmächtigung
die Vorschriften für Verpflichtungserklärungen entsprechend.
Die im Rahmen dieser Vollmachten abgegebenen Erklärungen bedürfen,
sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, der Schriftform.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten
nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(5) Ist die Bürgermeisterin oder
der Bürgermeister noch nicht in das Amt berufen, so obliegt die repräsentative
Vertretung der Gemeinde vor der ersten Sitzung des Rates der oder dem ältesten
der bisherigen Vertreterinnen oder Vertreter nach § 61 Abs. 7 Satz
1.
§ 64
Teilnahme an Sitzungen
(1) Die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister und die anderen Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind
verpflichtet, dem Rat auf Verlangen in der Sitzung Auskunft zu erteilen,
soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die der Geheimhaltung
unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1). Sie sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand
der Verhandlung zu hören. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für
Sitzungen des Verwaltungsausschusses.
(2) Die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse des Rates,
der Stadtbezirksräte und der Ortsräte teil; im übrigen gilt
Absatz 1 entsprechend. Sie oder er kann sich durch von ihr oder ihm bestimmte
Beamtinnen, Beamte oder Angestellte vertreten lassen. Sie oder er hat persönlich
teilzunehmen, wenn es ein Drittel der Mitglieder eines Ratsausschusses,
eines Stadtbezirksrates oder eines Ortsrates verlangt. Unter den gleichen
Voraussetzungen sind die anderen Beamtinnen und Beamten auf Zeit zur Teilnahme
verpflichtet. Verwaltet die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister
das Amt der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors nebenamtlich,
so kann ihre oder seine Teilnahme an Sitzungen der Ratsausschüsse
von Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde nicht verlangt werden.
(3) Für die Teilnahme von Beamtinnen,
Beamten und Angestellten an Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses,
der Ausschüsse des Rates, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte
gilt § 26 entsprechend.
§ 65
Einspruch
(1) Hält die Bürgermeisterin
oder der Bürgermeister einen Beschluß des Rates oder einen Bürgerentscheid
für rechtswidrig, so hat sie oder er der Kommunalaufsichtsbehörde
unverzüglich über den Sachverhalt zu berichten und den Rat davon
zu unterrichten. Gegen einen Beschluß des Rates kann sie oder er
statt dessen Einspruch einlegen. In diesem Falle hat der Rat über
die Angelegenheit in einer Sitzung, die frühestens drei Tage nach
der ersten Beschlußfassung stattfinden darf, nochmals zu beschließen.
Hält die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auch den
neuen Beschluß für rechtswidrig, so hat sie oder er der Kommunalaufsichtsbehörde
unverzüglich über den Sachverhalt und den beiderseitigen Standpunkt
zu berichten. Bericht und Einspruch haben aufschiebende Wirkung. Die Kommunalaufsichtsbehörde
entscheidet unverzüglich, ob der Beschluß oder der Bürgerentscheid
zu beanstanden ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für
gesetzwidrige Beschlüsse des Verwaltungsausschusses, eines Stadtbezirksrates
und eines Ortsrates. Der Rat ist bei seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
§ 66
Eilentscheidungen
In dringenden Fällen, in denen
die vorherige Entscheidung des Rates nicht eingeholt werden kann, entscheidet
der Verwaltungsausschuß. Kann im Falle des Satzes 1 und in anderen
Fällen die vorherige Entscheidung des Verwaltungsausschusses nicht
eingeholt werden und droht der Eintritt erheblicher Nachteile oder Gefahren,
so trifft die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im Einvernehmen
mit einer Vertreterin oder einem Vertreter nach § 61 Abs. 7 die notwendigen
Maßnahmen. Sie oder er hat den Rat und den Verwaltungsausschuß
unverzüglich zu unterrichten.
Fünfter Abschnitt
Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden
§ 67
Grundsatz
Für Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit in diesem Abschnitt nichts
anderes bestimmt ist.
§ 68
Bürgermeisterin oder Bürgermeister
(1) Nach der Einberufung des Rates
und der Verpflichtung der Ratsmitglieder durch die bisherige Bürgermeisterin
oder den bisherigen Bürgermeister wählt der Rat in seiner ersten
Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitgliedes
aus seiner Mitte die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister für
die Dauer der Wahlperiode. Vorschlagsberechtigt für die Wahl ist nur
eine Fraktion oder Gruppe, die Anspruch auf mindestens einen Sitz im Verwaltungsausschuß
hat.
(2) Hat der Rat beschlossen, daß
kein Verwaltungsausschuß gebildet wird (§ 69 Abs. 2), so ist
Absatz 1 Satz 2 auf die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
nicht anzuwenden; die Vertreterinnen oder Vertreter gemäß §
61 Abs. 7 werden aus der Mitte des Rates gewählt.
(3) Die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister ist ehrenamtlich tätig und mit Annahme der Wahl
in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Sie oder er führt den
Vorsitz im Rat. Sie oder er führt nach Ablauf der Wahlperiode die
Tätigkeit fort bis zur Neuwahl einer Bürgermeisterin oder eines
Bürgermeisters.
(4) § 61 b findet keine Anwendung.
(5) Die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister kann abberufen werden, wenn es der Rat mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt. Der Beschluß
kann nur gefaßt werden, wenn ein Antrag auf Abberufung auf der Tagesordnung
gestanden hat, die den Ratsmitgliedern bei der Einberufung des Rates mitgeteilt
worden ist. Der Rat wird in diesem Fall von der Vertreterin oder dem Vertreter
der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters einberufen.
§ 69
Verwaltungsausschuß
(1) Die Gemeindedirektorin oder der
Gemeindedirektor gehört dem Verwaltungsausschuß mit beratender
Stimme an. Bei der Verteilung der Sitze der Beigeordneten auf die Wahlvorschläge
der Fraktionen und Gruppen ist die Bürgermeistern oder der Bürgermeister
dem Wahlvorschlag derjenigen Fraktion oder Gruppe anzurechnen, die sie
oder ihn vorgeschlagen hat.
(2) Der Rat kann in seiner ersten Sitzung
beschließen, daß für die Dauer der Wahlperiode kein Verwaltungsausschuß
gebildet wird. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln
der Ratsmitglieder. In diesem Fall gehen die Zuständigkeiten des Verwaltungsausschusses
auf den Rat über.
§ 70
Amt der Gemeindedirektorin oder
des Gemeindedirektors
(1) Der Rat kann für die Dauer
der Wahlperiode beschließen, daß der Bürgermeisterin oder
dem Bürgermeister nur der Vorsitz im Rat und im Verwaltungsausschuß
und die repräsentative Vertretung der Gemeinde obliegen. In diesem
Fall werden die übrigen Aufgaben von der Samtgemeindebürgermeisterin
oder dem Samtgemeindebürgermeister oder, falls diese oder dieser dazu
nicht bereit ist, von der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen
Vertreter oder von einer anderen Person des Leitungspersonals der Samtgemeinde
mit deren Zustimmung wahrgenommen. Diese vom Rat zu bestimmende Person
ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen und führt die Bezeichnung
Gemeindedirektorin oder Gemeindedirektor; die für sie auszustellende
Urkunde bedarf der Unterzeichnung durch die Bürgermeisterin oder den
Bürgermeister und ein weiteres Ratsmitglied. Mit der Aushändigung
der Urkunde endet das Ehrenbeamtenverhältnis der Bürgermeisterin
oder des Bürgermeisters nach § 68 Abs. 3 Satz 1. Der Rat beschließt
über die Vertretung der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors.
(2) Die Gemeindedirektorin oder der
Gemeindedirektor kann verlangen, daß ein bestimmter Beratungsgegenstand
auf die Tagesordnung gesetzt wird. Sie oder er nimmt an den Sitzungen teil;
im übrigen gilt § 64 entsprechend.
(3) Verpflichtende Erklärungen
kann die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor nur gemeinsam mit
der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister abgeben. Die für
die Beamtinnen und Beamten auszustellenden Urkunden bedürfen der Unterzeichnung
auch durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. Eilentscheidungen
sind im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister
zu treffen.
Sechster Abschnitt
Samtgemeinden
§ 71
Grundsatz
(1) Gemeinden eines Landkreises, die
mindestens 400 Einwohnerinnen und Einwohner haben, können zur Stärkung
der Verwaltungskraft Samtgemeinden bilden. Neben Gemeinden können
auch gemeindefreie Gebiete Samtgemeinden angehören; die folgenden
Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf gemeindefreie Gebiete und deren
Rechtsträger entsprechend anzuwenden. Eine Samtgemeinde soll mindestens
7000 Einwohnerinnen und Einwohner und darf nicht mehr als zehn Mitgliedsgemeinden
haben. Gehören die Mitgliedsgemeinden einer zu bildenden Samtgemeinde
verschiedenen Landkreisen an, so darf die Genehmigung erst erfolgen, wenn
die Kreisgrenzen so geändert sind, daß die Mitgliedsgemeinden
innerhalb eines Landkreises liegen.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes
über kreisangehörige Gemeinden gelten für Samtgemeinden
sinngemäß, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.
(3) Samtgemeinden sind öffentlich-rechtliche
Körperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung; sie sind Kommunalverbände
und besitzen Dienstherrnfähigkeit. Die §§ 198 und 199 NBG
sind auf Samtgemeinden nicht anzuwenden. Die §§ 127 bis 129 der
Niedersächsischen Disziplinarordnung gelten für Samtgemeinden
sinngemäß.
(4) Samtgemeinden unterliegen der Aufsicht
wie kreisangehörige Gemeinden.
(5) Samtgemeinden werden bei der Ausführung
des Gesetzes über die Finanzstatistik wie Gemeinden behandelt.
§ 72
Aufgaben
(1) Die Samtgemeinden erfüllen
die folgenden Aufgaben des eigenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden:
1. die Aufstellung der Flächennutzungspläne,
2. die Trägerschaft der allgemeinbildenden
öffentlichen Schulen nach Maßgabe des Niedersächsischen
Schulgesetzes, die Erwachsenenbildung und die Einrichtung und Unterhaltung
der Büchereien, die mehreren Mitgliedsgemeinden dienen,
3. die Errichtung und Unterhaltung
der Sportstätten, die mehreren Mitgliedsgemeinden dienen, und der
Gesundheitseinrichtungen sowie die Altenbetreuung,
4. die Aufgaben nach dem Niedersächsischen
Brandschutzgesetz,
5. den Bau und die Unterhaltung der
Gemeindeverbindungsstraßen,
6. die in § 8 Nr. 2 genannten
Aufgaben,
7. die in § 22 e genannte Aufgabe,
8. die Aufgaben nach dem Niedersächsischen
Gesetz über gemeindliche Schiedsämter,
9. die Aufgaben nach § 13 des
Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.
Die Samtgemeinden erfüllen ferner
die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, die ihnen von allen Mitgliedsgemeinden
übertragen werden. Mit Zustimmung aller Mitgliedsgemeinden kann die
Samtgemeinde einzelne Aufgaben nach Satz 1 Nr. 9 auf eine oder mehrere
Mitgliedsgemeinden übertragen. Die Samtgemeinden haben eine Frauenbeauftragte
nach § 5 a zu bestellen.
(2) Die Samtgemeinden erfüllen
die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden.
Sie erfüllen auch diejenigen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises,
die den Gemeinden mit einer der Einwohnerzahl der Samtgemeinde entsprechenden
Einwohnerzahl obliegen. Rechtsvorschriften, nach denen Aufgaben unter bestimmten
Voraussetzungen auf Gemeinden übertragen werden können, gelten
für Samtgemeinden entsprechend.
(3) Rechtsvorschriften, die die gemeinsame
Erfüllung von Aufgaben ausschließen oder dafür eine besondere
Rechtsform vorschreiben, bleiben unberührt.
(4) Die Samtgemeinden unterstützen
die Mitgliedsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; die Mitgliedsgemeinden
bedienen sich in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer
wirtschaftlicher Bedeutung der fachlichen Beratung durch die Samtgemeinde.
(5) Die Samtgemeinden führen die
Kassengeschäfte ihrer Mitgliedsgemeinden; sie veranlagen und erheben
für diese die Gemeindeabgaben. Richten sie ein Rechnungsprüfungsamt
ein, so tritt dieses für die Mitgliedsgemeinden an die Stelle des
Rechnungsprüfungsamts des Landkreises (§ 120 Abs. 2).
(6) In der Hauptsatzung kann für
gemeindefreie Gebiete eine von den Bestimmungen der Absätze 1, 2 und
5 abweichende Regelung getroffen werden. Die Regelung bedarf der Zustimmung
des Rechtsträgers des gemeindefreien Gebiets.
§ 73
Hauptsatzung
(1) Für jede Samtgemeinde ist
eine Hauptsatzung zu erlassen.
(2) Zur Bildung einer Samtgemeinde
ist die Hauptsatzung von den Mitgliedsgemeinden zu vereinbaren.
(3) Änderungen der Hauptsatzung
werden von dem Samtgemeinderat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen.
(4) Die Hauptsatzung muß mindestens
bestimmen:
1. die Mitgliedsgemeinden,
2. den Namen der Samtgemeinde und den
Sitz ihrer Verwaltung,
3. die Aufgaben der Samtgemeinde.
(5) Die Hauptsatzung kann bestimmen,
daß die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden der Zustimmung
einer Mehrheit der Mitgliedsgemeinden bedürfen.
§ 74
Genehmigung
(1) Die Hauptsatzung bedarf der Genehmigung
der Kommunalaufsichtsbehörde; das gleiche gilt für Änderungen
der Hauptsatzung.
(2) Bei der Bildung einer Samtgemeinde
wird die Hauptsatzung zusammen mit der Genehmigung von der Kommunalaufsichtsbehörde
öffentlich bekanntgemacht.
(3) Die Samtgemeinde ist am ersten
Tage des auf die Bekanntmachung nach Absatz 2 folgenden Monats gebildet,
es sei denn, daß die Hauptsatzung dafür einen anderen Zeitpunkt
bestimmt.
§ 75
Organe
(1) Organe der Samtgemeinde sind der
Samtgemeinderat, der Samtgemeindeausschuß und die Samtgemeindebürgermeisterin
oder der Samtgemeindebürgermeister.
(2) Der Samtgemeinderat wird von den
Bürgerinnen und Bürgern der Mitgliedsgemeinden nach den Vorschriften
über die Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren gewählt. § 35
a findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß auch
Beamtinnen, Beamte und Angestellte im Dienst einer Mitgliedsgemeinde nicht
Ratsfrau oder Ratsherr im Samtgemeinderat sein dürfen.
(3) Die Samtgemeindebürgermeisterin
oder der Samtgemeindebürgermeister wird von den Bürgerinnen und
Bürgern der Mitgliedsgemeinden gewählt und ist hauptamtlich tätig.
Die Vorschriften der §§ 61 bis 61 b sind entsprechend anzuwenden.
Besitzt die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister
nicht die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen
Verwaltungsdienstes, so muß dem Leitungspersonal der Samtgemeinde
eine Beamtin oder ein Beamter angehören, die oder der diese Befähigung
hat.
(4) In Samtgemeinden, denen gemeindefreie
Gebiete angehören, kann die Hauptsatzung Bestimmungen darüber
treffen, bei welchen Entscheidungen der Organe der Samtgemeinde der Rechtsträger
des gemeindefreien Gebiets mitwirkt.
§ 76
Einnahmen
(1) Die Samtgemeinden können Gebühren
und Beiträge nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften
erheben.
(2) Die Samtgemeinden können von
den Mitgliedsgemeinden unter entsprechender Anwendung der Vorschriften
über die Kreisumlage eine Umlage (Samtgemeindeumlage) erheben, soweit
die sonstigen Einnahmen den Bedarf nicht decken. Die Hauptsatzung kann
bestimmen, daß die Umlage je zur Hälfte nach der Einwohnerzahl
der Mitgliedsgemeinde, und nach den Bemessungsgrundlagen der Kreisumlage
festgesetzt wird.
§ 77
Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden
(1) Eine Änderung der Hauptsatzung,
durch die eine Mitgliedsgemeinde aus der Samtgemeinde ausscheidet, ist
nur zulässig, wenn diese Gemeinde einverstanden ist und Gründe
des öffentlichen Wohls nicht entgegenstellen.
(2) Wird eine Mitgliedsgemeinde in
eine Gemeinde, die der Samtgemeinde nicht angehört, eingegliedert
oder mit ihr zusammengeschlossen, so scheidet sie aus der Samtgemeinde
aus.
(3) Die Samtgemeinde und die ausscheidende
Mitgliedsgemeinde haben die Rechtsfolgen, die sich aus der Veränderung
ergeben, durch eine Vereinbarung zu regeln. Die Vereinbarung bedarf der
Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 78
- aufgehoben -
§ 79
Aufgabenübernahme nach Neubildung
Neu gebildete Samtgemeinden übernehmen
ihre Aufgaben,
sobald die Stelle der Samtgemeindebürgermeisterin oder
des Samtgemeindebürgermeisters besetzt ist, spätestens jedoch
am ersten Tage des sechsten Monats nach Inkrafttreten der Hauptsatzung.
Der Zeitpunkt der Aufgabenübernahme ist öffentlich bekanntzumachen.
Siebenter Abschnitt
Gemeindebedienstete
§ 80
Rechtsverhältnisse
(1) Die Rechtsverhältnisse der
Beamtinnen, Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter der Gemeinden
bestimmen sich nach den für die gleichen Bediensteten im Landesdienst
geltenden Rechtsvorschriften, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschriften
etwas anderes bestimmt ist. Die Eingruppierung und Vergütung der Angestellten,
Arbeiterinnen und Arbeiter muß derjenigen der vergleichbaren Angestellten,
Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes entsprechen; die oberste Kommunalaufsichtsbehörde
kann Ausnahmen zulassen. Zur Vergütung im Sinne des Satzes 2 gehören
auch außer- und übertarifliche sonstige Geldzuwendungen, (Geld-
und geldwerte Leistungen), die die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter
unmittelbar oder mittelbar von ihrem Arbeitgeber erhalten, auch wenn sie
über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Angestellten, Arbeiterinnen
oder Arbeiter einen eigenen Beitrag leisten. Die vorhandenen Stellen sind,
nach Art und Besoldungs-(Vergütungs-, Lohn-)Gruppen gegliedert, in
einem Stellenplan auszuweisen. Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen
sind nur zulässig, soweit sie auf Grund gesetzlicher oder tarifrechtlicher
Vorschriften zwingend erforderlich sind.
(2) Oberste Dienstbehörde, höherer
Dienstvorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Bürgermeisterin oder
des Bürgermeisters ist der Rat. Entscheidungen im Zusammenhang mit
der Versetzung in den Ruhestand und der Entlassung sowie im Sinne des §
49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft jedoch die Kommunalaufsichtsbehörde.
Für die übrigen Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten ist oberste
Dienstbehörde der Rat; höherer Dienstvorgesetzter ist der Verwaltungsausschuß
und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Bürgermeisterin
oder der Bürgermeister.
(3) In den Fällen, in denen beamtenrechtliche
Vorschriften die oberste Dienstbehörde ermächtigen, die ihr obliegenden
Aufgaben auf andere Behörden zu übertragen, ist der höhere
Dienstvorgesetzte zuständig, der einzelne Befugnisse auf die Dienstvorgesetzte
oder den Dienstvorgesetzten übertragen kann. Der Rat kann die Gewährung
von Beihilfen nach § 87 Abs. 3 Nr. 1 NBG und abweichend von Satz 1
die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen
Rechts als eigene Aufgabe übertragen. Mit der Übertragung der
versorgungsrechtlichen Befugnisse gehen auch die versorgungsrechtlichen
Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach Absatz 2 Satz 2 über.
(4) Die Beamtinnen, Beamten, Angestellten,
Arbeiterinnen und Arbeiter der Gemeinden müssen die erforderlichen
fachlichen Voraussetzungen erfüllen und die Ablegung der Prüfungen
nachweisen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder tarifrechtlichen
Regelungen erforderlich sind. Hat in kreisfreien und großen selbständigen
Städten sowie in selbständigen Gemeinden die Bürgermeisterin
oder der Bürgermeister nicht die durch Prüfung erworbene Befähigung
zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt, so
muß dem Leitungspersonal eine Beamtin oder ein Beamter angehören,
die oder der diese Befähigung besitzt. In den übrigen Gemeinden
gilt Satz 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der durch Prüfung
erworbenen Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst
oder zum Richteramt die Befähigung mindestens für die Laufbahn
des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes tritt. Die Ratsfrauen und
Ratsherren beschließen im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin
oder dem Bürgermeister über die Ernennung von Beamtinnen und
Beamten, ihre Versetzung in den Ruhestand und Entlassung; die Ratsfrauen
und Ratsherren können diese Befugnisse für bestimmte Gruppen
von Beamtinnen und Beamten dem Verwaltungsausschuß, der Bürgermeisterin
oder dem Bürgermeister übertragen. Der Verwaltungsausschuß
beschließt im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem
Bürgermeister über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung
von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern; er kann diese Befugnisse
allgemein oder für bestimmte Gruppen von Angestellten, Arbeiterinnen
und Arbeitern der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen.
Die Entscheidungen müssen sich im Rahmen des Stellenplans halten.
§ 81
Beamtinnen und Beamte auf Zeit
(1) In kreisfreien Städten, großen
selbständigen Städten und selbständigen Gemeinden mit mehr
als 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern können außer der Bürgermeisterin
oder dem Bürgermeister auch andere leitende Beamtinnen und Beamte
nach Maßgabe der Hauptsatzung in das Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen werden. Das gleiche gilt für Städte mit mehr als 40 000
Einwohnerinnen und Einwohnern, die nicht unter Satz 1 fallen. Die weiteren
Beamtinnen und Beamten auf Zeit führen, wenn ihnen das Amt der allgemeinen
Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters übertragen ist, in Städten
die Bezeichnung Erste Stadträtin oder Erster Stadtrat, in Gemeinden
die Bezeichnung Erste Gemeinderätin oder Erster Gemeinderat, im übrigen
in Städten die Bezeichnung Stadträtin oder Stadtrat, in Gemeinden
die Bezeichnung Gemeinderätin oder Gemeinderat. In Verbindung mit
der Bezeichnung kann ihr Fachgebiet gekennzeichnet sein; die oder der für
das Finanzwesen zuständige Beamtin oder Beamte auf Zeit kann in Städten
die Bezeichnung Stadtkämmerin oder Stadtkämmerer, in Gemeinden
die Bezeichnung Gemeindekämmerin oder Gemeindekämmerer erhalten.
(2) In Gemeinden mit mehr als 10 000
Einwohnerinnen und Einwohnern kann die allgemeine Vertreterin oder der
allgemeine Vertreter nach Maßgabe der Hauptsatzung in das Beamtenverhältnis
auf Zeit berufen werden. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Beamtinnen und Beamte auf Zeit
nach den Absätzen 1 und 2 werden auf Vorschlag der Bürgermeisterin
oder des Bürgermeisters vom Rat für eine Amtszeit von acht Jahren
nach § 48 Abs. 2 Satz 1 gewählt. § 194 Abs. 1 Satz 2 NBG
findet keine Anwendung. Die Wahl darf nicht früher als ein Jahr vor
Ablauf der Amtszeit der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers stattfinden.
Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben; der Rat kann jedoch beschließen,
von der Ausschreibung abzusehen, wenn er beabsichtigt, die bisherige Stelleninhaberin
oder den bisherigen Stelleninhaber zu wählen. Die Kommunalaufsichtsbehörde
kann zulassen, daß von der Ausschreibung auch in sonstigen Fällen
abgesehen wird. Die Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind hauptamtlich tätig
und in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Sie müssen
die für ihr Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde
besitzen. Ihre Verpflichtung nach den Vorschriften des Beamtenrechts, das
Amt für eine weitere Amtszeit zu übernehmen, besteht nur, wenn
sie spätestens sechs Monate vor Ablauf der vorangehenden Amtszeit
wiedergewählt werden und bei Ablauf der Amtszeit das 60. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
(4) Eine Beamtin oder ein Beamter auf
Zeit kann vor Ablauf der Amtszeit durch einen vom Rat mit einer Mehrheit
von drei Vierteln seiner Mitglieder gefaßten Beschluß abberufen
werden.
§ 61 a gilt entsprechend. Die
Beamtin oder der Beamte scheidet mit Ablauf des Tages, an dem ihre oder
seine Abberufung beschlossen wird, aus dem Amt aus.
Sechster Teil
Gemeindewirtschaft
Erster Abschnitt
Haushaltswirtschaft
§ 82
Allgemeine Haushaltsgrundsätze
(1) Die Gemeinden haben ihre Haushaltswirtschaft
so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer
Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam
und wirtschaftlich zu führen.
(3) Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr
ausgeglichen ein.
§ 83
Grundsätze der Einnahmebeschaffung
(1) Die Gemeinden erheben Abgaben nach
den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Gemeinden haben die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
1. soweit vertretbar und geboten, aus
speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen,
2. im übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen
Einnahmen nicht ausreichen. Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeitragen
besteht nicht.
(3) Die Gemeinden dürfen Kredite
nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder
wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
§ 84
Haushaltssatzung
(1) Die Gemeinden haben für jedes
Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
(2) Die Haushaltssatzung enthält
die Festsetzung
1. des Haushaltsplans unter Angabe
des Gesamtbetrages
a) der Einnahmen und der Ausgaben des
Haushaltsjahres,
b) der vorgesehenen Kreditaufnahmen
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),
c) der Ermächtigungen zum Eingehen
von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
2. des Höchstbetrages der Kassenkredite,
3. der Steuersätze, wenn sie nicht
in einer Steuersatzung festgesetzt sind.
Sie kann weitere Vorschriften enthalten,
die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan des Haushaltsjahres
beziehen.
(3) Kann der Haushaltsausgleich nicht
erreicht werden, so ist ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen.
Darin ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich
wieder erreicht werden soll. Außerdem sind die Maßnahmen darzustellen,
durch die der ausgewiesene Fehlbedarf abgebaut und das Entstehen eines
neuen Fehlbedarfs künftiger Jahre vermieden werden soll. Das Haushaltskonsolidierungskonzept
ist spätestens mit der Haushaltssatzung vom Rat zu beschließen
und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen.
(4) Die Haushaltssatzung tritt am Tage
nach dem Ende der öffentlichen Auslegung des Haushaltsplans nach §
86 Abs. 2 Satz 3, frühestens mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft
und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei
Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(5) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr,
soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes
bestimmt ist.
§ 85
Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan enthält
alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde
voraussichtlich
1. eingehenden Einnahmen,
2. zu leistenden Ausgaben,
3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
Die Vorschriften über die Einnahmen,
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen
der Gemeinden bleiben unberührt.
(2) Der Haushaltsplan ist in einen
Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern. Der Stellenplan
für die Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter
ist Teil des Haushaltsplans.
(3) Der Haushaltsplan ist Grundlage
für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden. Er ist nach Maßgabe
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten
Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.
§ 86
Erlaß der Haushaltssatzung
(1) Die vom Rat beschlossene Haushaltssatzung
ist mit ihren Anlagen der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Die
Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres
erfolgen.
(2) Enthält die Haushaltssatzung
genehmigungspflichtige Teile, so darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung
bekanntgemacht werden. Haushaltssatzungen ohne genehmigungspflichtige Teile
sind frühestens einen Monat nach der Vorlage an die Kommunalaufsichtsbehörde
bekanntzumachen, sofern nicht die Kommunalaufsichtsbehörde die Satzung
beanstandet. Im Anschluß an die öffentliche Bekanntmachung der
Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan mit seinen Anlagen an sieben Tagen
öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung
hinzuweisen.
§ 87
Nachtragssatzung
(1) Die Haushaltssatzung kann nur durch
Nachtragssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf
des Haushaltsjahres zu beschließen ist. Für die Nachtragssatzung
gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.
(2) Die Gemeinden haben unverzüglich
eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
1. sich zeigt, daß trotz Ausnutzung
jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und
der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung
erreicht werden kann,
2. bisher nicht veranschlagte oder
zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis
zu den Gesamtausgaben erheblichen Umfang geleistet werden müssen.
(3) Absatz 2 Nr. 2 findet keine Anwendung
auf
1. die Umschuldung von Krediten,
2. höhere Personalausgaben, die
auf Grund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich
sind,
3. Ausgaben für Instandsetzung
an Bauten und für Ersatzbeschaffungen, die zeitlich und sachlich unabweisbar
sind.
§ 88
Vorläufige Haushaltsführung
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn
des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so dürfen die Gemeinden
1. Ausgaben leisten, zu deren Leistung
sie rechtlich verpflichtet sind oder die für die Weiterführung
notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie dürfen insbesondere
Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts,
für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren,
fortsetzen,
2. Abgaben nach den Sätzen des
Vorjahres erheben,
3. Kredite umschulden.
(2) Reichen die Deckungsmittel für
die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen
des Vermögenshaushalts nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so dürfen
die Gemeinden mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde Kredite
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis
zur Höhe eines Viertels des Gesamtbetrages der in der Haushaltssatzung
des Vorjahres vorgesehenen Kreditermächtigung aufnehmen. § 92
Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 89
Über- und außerplanmäßige
Ausgaben
(1) Über- und außerplanmäßige
Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar
sind; ihre Deckung muß gewährleistet sein. In Fällen von
unerheblicher Bedeutung entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
Im übrigen gilt für die Zustimmung des Rates § 66 entsprechend.
Die Unterrichtung des Rates und des Verwaltungsausschusses in Fällen
von unerheblicher Bedeutung erfolgt spätestens mit der Vorlage der
Jahresrechnung.
(2) Für Investitionen, die im
folgenden Haushaltsjahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige
Ausgaben auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Haushaltsjahr
nur durch Erlaß einer Nachtragssatzung möglich wäre, die
Deckung aber im folgenden Haushaltsjahr gewährleistet ist. Absatz
1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden
entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die später über-
oder außerplanmäßige Ausgaben entstehen können.
(4) § 87 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 90
Finanzplanung
(1) Die Gemeinden haben ihrer Haushaltswirtschaft
eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr
der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.
(2) In dem Finanzplan sind Umfang und
Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten
darzustellen.
(3) Als Grundlage für die Finanzplanung
ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.
(4) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm
sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
(5) Der Finanzplan ist dem Rat spätestens
mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.
§ 91
Verpflichtungsermächtigungen
(1) Verpflichtungen zur Leistung von
Ausgaben für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen
in künftigen Jahren dürfen unbeschadet des Absatzes 5 nur eingegangen
werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen
dürfen in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei
Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluß
einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn die Finanzierung
der aus ihrer Inanspruchnahme entstehenden Ausgaben in den künftigen
Haushalten gesichert erscheint.
(3) Verpflichtungsermächtigungen
gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung
für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht
wird, bis zur Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.
(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde,
soweit in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt werden, insgesamt
Kreditaufnahmen vorgesehen sind.
(5) Verpflichtungen im Sinne des Absatzes
1 dürfen über und außerplanmäßig eingegangen
werden, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung
festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten
wird. § 89 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 92
Kredite
(1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung
des § 83 Abs. 3 nur im Vermögenshaushalt und nur für Investitionen,
Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen
werden.
(2) Der Gesamtbetrag der im Vermögenshaushalt
vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde
(Gesamtgenehmigung). Die Genehmigung soll nach den Grundsätzen einer
geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter
Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen,
wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit
der Gemeinde nicht im Einklang stehen.
(3) Die Kreditermächtigung gilt
bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung
für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich
bekanntgemacht wird, bis zur Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.
(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite,
deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung
der Kommunalaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung), sobald die Kreditaufnahmen
nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und
des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden sind. Die Einzelgenehmigung
kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden.
(5) Durch Verordnung der Landesregierung
kann die Aufnahme von Krediten von der Genehmigung (Einzelgenehmigung)
der Kommunalaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden mit der
Maßgabe, daß die Genehmigung versagt werden kann, wenn die
Kreditbedingungen die Entwicklung am Kreditmarkt ungünstig beeinflussen
oder die Versorgung der Gemeinden mit wirtschaftlich vertretbaren Krediten
stören könnten.
(6) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung,
die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung
der Kommunalaufsichtsbehörde. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Begründung von
Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.
(7) Die Gemeinden dürfen zur Sicherung
des Kredits keine Sicherheiten bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde
kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung
entspricht.
§ 93
Sicherheiten und Gewährleistung
für Dritte
(1) Die Gemeinden dürfen keine
Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde
kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Gemeinden dürfen Bürgschaften
und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung
ihrer Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen
der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für
Rechtsgeschäfte, die den darin genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich
gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften
Dritter, aus denen den Gemeinden in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen
zur Leistung von Ausgaben erwachsen können.
(4) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde
kann die Genehmigung allgemein erteilen für Rechtsgeschäfte,
die
1. von den Gemeinden zur Förderung
des Städte- und Wohnungsbaues eingegangen werden,
2. für den Haushalt der Gemeinden
keine besondere Belastung bedeuten.
(5) Bei Rechtsgeschäften nach
den Absätzen 2 und 3 haben die Gemeinden sich vorzubehalten, daß
sie oder ihre Beauftragten jederzeit prüfen können, ob
1. die Voraussetzungen für die
Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben,
2. im Falle der Übernahme einer
Gewährleistung eine Inanspruchnahme der Gemeinde in Betracht kommen
kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen
haben.
Die Gemeinden können mit Genehmigung
der Kommunalaufsichtsbehörde davon absehen, sich das Prüfungsrecht
vorzubehalten.
§ 94
Kassenkredite
(1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer
Ausgaben können die Gemeinden Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung
festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit der Kasse keine anderen
Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über
das Haushaltsjahr hinaus bis zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung.
Satz 2 gilt auch für einen in der Haushaltssatzung höher festgesetzten
Höchstbetrag, soweit er nicht nach Absatz 2 genehmigungspflichtig
ist.
(2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte
Höchstbetrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde,
wenn er ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen
übersteigt.
§95
Rücklagen
Die Gemeinden haben zur Sicherung der
Haushaltswirtschaft und für Zwecke des Vermögenshaushalts Rücklagen
in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke
sind zulässig.
§ 96
Erwerb und Verwaltung von Vermögen
(1) Die Gemeinden sollen Vermögensgegenstände
nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer
Zeit erforderlich ist.
(2) Die Vermögensgegenstände
sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß
nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten;
sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.
(3) Für die Verwaltung und Bewirtschaftung
von Gemeindewaldungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und die hierfür
geltenden besonderen Rechtsvorschriften.
§ 97
Veräußerung von Vermögen
(1) Die Gemeinden dürfen Vermögensgegenstände,
die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht brauchen,
veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der
Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.
(2) Für die Überlassung der
Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Gemeinden bedürfen der
Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn sie
1. Vermögensgegenstände unentgeltlich
veräußern,
2. über Sachen, die einen besonderen
wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben,
verfügen oder solche Sachen wesentlich verändern wollen.
§ 98
Gemeindekasse
(1) Die Gemeindekasse erledigt alle
Kassengeschäfte der Gemeinde; § 104 bleibt unberührt. Die
Buchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt werden.
(2) Die Gemeinden haben, wenn sie ihre
Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung
besorgen lassen, eine Kassenverwalterin oder einen Kassenverwalter und
eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die anordnungsbefugten Gemeindebediensteten
sowie die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer
des Rechnungsprüfungsamts können nicht gleichzeitig Kassenverwalterin
oder Kassenverwalter sein oder diese oder diesen vertreten.
(4) Die Kassenverwalterin oder der
Kassenverwalter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter dürfen
mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der oder dem
für das Finanzwesen zuständigen Bediensteten sowie mit der Leiterin
oder dem Leiter und den Prüferinnen und Prüfern des Rechnungsprüfungsamts
nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert
oder durch Ehe verbunden sein. Entsteht der Hinderungsgrund im Laufe der
Amtszeit, so sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen.
(5) Die Kassenverwalterin oder der
Kassenverwalter, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die in
der Gemeindekasse beschäftigten Bediensteten sind nicht befugt, Zahlungen
anzuordnen.
(6) Die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister überwacht die Führung der Gemeindekasse. Sie
oder er kann die ihr oder ihm obliegende Kassenaufsicht einer oder einem
sonstigen Gemeindebediensteten (Kassenaufsichtsbeamtin oder Kassenaufsichtsbeamter)
übertragen, die oder der nicht Kassenverwalterin oder Kassenverwalter
sein darf.
§ 99
Übertragung von Kassengeschäften,
Automation
(1) Die Gemeinden können Anordnungs-
und Bewirtschaftungsbefugnisse über bestimmte Haushaltsmittel und
die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil Dritten mit deren Einverständnis
übertragen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die
Prüfung nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften gewährleistet
sind. Die in Satz 1 genannten Befugnisse und Geschäfte für die
in der Trägerschaft der Gemeinde stehenden Schulen können in
der Regel nur der Schulleiterin oder dem Schulleiter übertragen werden;
dazu bedarf es nicht ihres oder seines Einverständnisses; zu einer
Übertragung auf andere Personen ist die Zustimmung der Schulleiterin
oder des Schulleiters erforderlich. Sollen Kassengeschäfte übertragen
werden, so ist die Kassenaufsicht ausdrücklich zu regeln und die Übertragung
der Kommunalaufsichtsbehörde spätestens sechs Wochen vor Vollzug
anzuzeigen. Die Vorschriften des Zweckverbandsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Werden die Kassengeschäfte
und das Rechnungswesen ganz oder zum Teil automatisiert, so ist den für
die Prüfung zuständigen Stellen Gelegenheit zu geben, die Unbedenklichkeit
der Programme vor ihrer Anwendung festzustellen.
§ 100
Jahresrechnung
(1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis
der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens
und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.
Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.
(2) Die Jahresrechnung ist innerhalb
von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen.
(3) Die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister stellt die Vollständigkeit und Richtigkeit der
Jahresrechnung fest. Er oder sie legt sie unverzüglich mit dem Schlußbericht
des Rechnungsprüfungsamts (§ 120) und ihrer oder seiner Stellungnahme
zu diesem Bericht dem Rat vor.
§ 101
Entlastung
(1) Der Rat beschließt über
die Jahresrechnung bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr
folgenden Jahres; zugleich entscheidet er über die Entlastung der
Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Verweigert der Rat die
Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, so hat er
dafür die Gründe anzugeben.
(2) Der Beschluß über die
Jahresrechnung und die Entlastung ist der Kommunalaufsichtsbehörde
unverzüglich mitzuteilen und öffentlich bekanntzumachen. Im Anschluß
an die Bekanntmachung ist die Jahresrechnung mit dem Rechenschaftsbericht
an sieben Tage öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf
die Auslegung hinzuweisen.
Zweiter Abschnitt
Sondervermögen und Treuhandvermögen
§ 102
Sondervermögen
(1) Sondervermögen der Gemeinden
sind
1. das Gemeindegliedervermögen,
2. das Vermögen der rechtlich
unselbständigen örtlichen Stiftungen (§ 107 Abs. 2),
3. wirtschaftliche Unternehmen ohne
eigene Rechtspersönlichkeit und öffentliche Einrichtungen, für
die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden,
4. rechtlich unselbständige Versorgungs-
und Versicherungseinrichtungen.
(2) Sondervermögen nach Absatz
1 Nrn. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft.
Sie sind im Haushalt der Gemeinden gesondert nachzuweisen.
(3) Auf Sondervermögen nach Absatz
1 Nr. 3 sind die Vorschriften der §§ 82, 83, 90 bis 94, 96 und
97 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Sondervermögen nach
Absatz 1 Nr. 4 können besondere Haushaltspläne aufgestellt und
Sonderrechnungen geführt werden. In diesem Fall sind die Vorschriften
des Ersten Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die
Stelle der Haushaltssatzung der Beschluß über den Haushaltsplan
tritt und von der öffentlichen Bekanntmachung und Auslegung nach §
86 Abs. 2 abgesehen werden kann. An Stelle eines Haushaltsplans können
ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung
und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend
angewendet werden; Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 103
Treuhandvermögen
(1) Für rechtlich selbständige
örtliche Stiftungen sowie Vermögen, die die Gemeinden nach besonderem
Recht treuhänderisch zu verwalten haben, sind besondere Haushaltspläne
aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. § 102 Abs. 4 Sätze
2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen
kann im Haushalt der Gemeinden gesondert nachgewiesen werden.
(3) Mündelvermögen sind abweichend
von den Absätzen 1 und 2 nur in der Jahresrechnung gesondert nachzuweisen.
(4) Besondere gesetzliche Vorschriften
oder Bestimmungen der Stifterin oder des Stifters bleiben unberührt.
§ 104
Sonderkassen
Für Sondervermögen und Treuhandvermögen,
für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten.
Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 98 Abs. 6 und
§ 99 gelten entsprechend.
§ 105
Freistellung von der Finanzplanung
Das Innenministerium kann Sondervermögen
und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 90 freistellen,
soweit die Zahlen der Finanzplanung weder für die Haushalts- oder
Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt
werden.
§ 106
Gemeindegliedervermögen
(1) Für die Nutzung des Gemeindevermögens,
dessen Ertrag nach bisherigem Recht nicht den Gemeinden, sondern anderen
Berechtigten zusteht (Gemeindegliedervermögen), bleiben die bisherigen
Vorschriften und Gewohnheiten in Kraft.
(2) Gemeindegliedervermögen darf
nicht in Privatvermögen der Nutzungsberechtigten umgewandelt werden.
Es kann in freies Gemeindevermögen umgewandelt werden, wenn die Umwandlung
aus Gründen des Gemeinwohls geboten erscheint. Den Betroffenen ist
eine angemessene Entschädigung in Geld oder in Grundbesitz oder mit
ihrem Einverständnis in anderer Weise zu gewähren.
(3) Gemeindevermögen darf nicht
in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden.
§ 107
Stiftungen
(1) Liegt der Zweck einer rechtsfähigen
Stiftung im Aufgabenbereich einer Gemeinde, so hat die Gemeinde sie zu
verwalten, es sei denn, daß es sich um eine kirchliche Stiftung handelt
oder etwas anderes durch Rechtsvorschriften oder Stiftungsgeschäft
bestimmt ist. Verwaltet die Gemeinde eine Stiftung des öffentlichen
Rechts, so sind die §§ 6 bis 8 und 19 Abs. 2 des Niedersächsischen
Stiftungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Ist einer Gemeinde Vermögen
zur dauernden Verwendung für einen bestimmten Zweck zugewendet worden,
so ist, wenn nichts anderes bei der Zuwendung bestimmt worden ist oder
aus der Art der Zuwendung hervorgeht, das Vermögen in seinem Bestand
zu erhalten und so zu verwalten, daß es für den Verwendungszweck
möglichst hohen Nutzen bringt. Die Gemeinde kann mit Genehmigung der
Kommunalaufsichtsbehörde den Bestand des Vermögens angreifen,
wenn der Zweck anders nicht zu verwirklichen ist. Ist die Verwirklichung
des Zwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl,
so kann die Gemeinde mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde
das Vermögen anderweitig verwenden. § 87 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt
Unternehmen und Einrichtungen
§ 108
Wirtschaftliche Betätigung
(1) Die Gemeinden dürfen sich
zur Erledigung von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft wirtschaftlich
betätigen. Sie dürfen Unternehmen nur errichten, übernehmen
oder wesentlich erweitern, wenn und soweit
1. der öffentliche Zweck das Unternehmen
rechtfertigt,
2. die Unternehmen nach Art und Umfang
in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der
Gemeinden und zum voraussichtlichen Bedarf stehen,
3. der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher
durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann.
(2) Unternehmen der Gemeinden können
geführt werden
1. als Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
(Eigenbetriebe),
2. als Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit,
deren sämtliche Anteile den Gemeinden gehören (Eigengesellschaften).
(3) Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts
sind insbesondere nicht
1. Einrichtungen, zu denen die Gemeinden
gesetzlich verpflichtet sind,
2. Einrichtungen des Unterrichts-,
Erziehungs- und Bildungswesens, des Sport und der Erholung, des Gesundheits-
und Sozialwesens, des Umweltschutzes sowie solche ähnlicher Art,
3. Einrichtungen, die als Hilfsbetriebe
ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen.
(4) Krankenhäuser, Einrichtungen
der Abwasserbeseitigung, der Straßenreinigung, der Informations-
und Kommunikationstechnik sowie solche, die Abfälle einsammeln und
befördern oder die Aufgaben der Abfallbehandlung, -verwertung oder
-ablagerung wahrnehmen, können abweichend von Absatz 3 als Eigenbetriebe
oder in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden, wenn
die Gemeinden über die Mehrheit der Anteile verfügen. Absatz
1 und §109 Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 und Abs. 2 gelten entsprechend. Soweit
bei Einrichtungen der Abfallentsorgung, die in einer Rechtsform des privaten
Rechts geführt werden, Gemeinden verantwortliche Personen im Sinne
des § 31 Abs. 6 des Niedersächsischen Abfallgesetzes sein können,
haben diese sich vertraglich zur Übernahme der Altlastenverantwortlichkeit
zu verpflichten; § 109 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 gilt insoweit nicht. Andere
Einrichtungen nach Absatz 3 können als Eigenbetriebe geführt
werden, wenn ein wichtiges Interesse an der Gründung nachgewiesen
und dargelegt wird, daß die Aufgabe im Vergleich zu den sonst zulässigen
Organisationsformen wirtschaftlicher durchgeführt werden kann.
(5) Bankunternehmen dürfen die
Gemeinden nicht errichten. Für das öffentliche Sparkassenwesen
bleibt es bei den besonderen Vorschriften.
§ 109
Unternehmen und Einrichtungen des
privaten Rechts
(1) Die Gemeinden dürfen Unternehmen
und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur gründen
oder sich daran beteiligen, wenn
1. bei Unternehmen die Voraussetzungen
des § 108 Abs. 1 erfüllt sind oder bei Einrichtungen nach §
108 Abs. 3, die keine Einrichtungen im Sinne des § 108 Abs. 4 Satz
1 sind, die Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 erfüllt sind, ein
wichtiges Interesse der Gemeinde an der Gründung und Beteiligung nachgewiesen
und dabei in einem Bericht zur Vorbereitung des Ratsbeschlusses nach §
40 Abs. 1 Nr. l0 unter umfassender Abwägung der Vor- und Nachteile
dargelegt wird, daß die Aufgabe im Vergleich zu den sonst zulässigen
Organisationsformen des öffentlichen Rechts wirtschaftlicher durchgeführt
werden kann,
2. eine Rechtsform gewählt wird,
die die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt,
3. die Einzahlungsverpflichtungen (Gründungskapital,
laufende Nachschußpflicht) der Gemeinde in einem angemessenen Verhältnis
zu ihrer Leistungsfähigkeit stehen,
4. die Gemeinde sich nicht zur Übernahme
von Verlusten in unbestimmter oder unangemessener Höhe verpflichtet,
5. durch Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages
oder der Satzung sichergestellt ist, daß der öffentliche Zweck
des Unternehmens erfüllt wird,
6. die Gemeinde einen angemessenen
Einfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden
Überwachungsorgan, erhält und dieser durch Gesellschaftsvertrag,
Satzung oder in anderer Weise gesichert wird,
7 . die Gemeinde sich bei Einrichtungen
nach § 108 Abs. 3, sofern sie über die Mehrheit der Anteile verfügt,
ein Letztentscheidungsrecht in allen wichtigen Angelegenheiten dieser Einrichtungen
sichert.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
ein Unternehmen oder eine Einrichtung in einer Rechtsform des privaten
Rechts, an dem eine Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen
Körperschaften mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, sich an
einer Gesellschaft oder einer anderen Vereinigung in einer Rechtsform des
privaten Rechts beteiligen oder eine solche gründen will.
(3) Die Gemeinde hat einen Bericht
über ihre Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten
Rechts und die Beteiligung daran zu erstellen und jährlich fortzuschreiben.
Der Bericht soll insbesondere die Erfüllung des öffentlichen
Zwecks, Beteiligungsverhältnisse und die Zusammensetzung der Organe
der Gesellschaft enthalten. Die Einsicht in den Bericht ist jedermann gestattet.
Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in geeigneter Weise öffentlich
hinzuweisen.
§ 110
Wirtschaftsführung von Einrichtungen
(1) Unbeschadet der Regelungen des
§ 108 Abs. 4 und § 109 sind Einrichtungen nach § 108 Abs.
3 ebenfalls nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Für
sie gelten unbeschadet des Absatzes 2 die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft.
(2) Sofern Art und Umfang der Einrichtungen
nach § 108 Abs. 3 eine selbständige Wirtschaftsführung erfordern,
kann für sie die Haushaltswirtschaft ganz oder teilweise nach kaufmännischen
Grundsätzen geführt werden. Das Innenministerium wird ermächtigt,
durch Verordnung zu bestimmen,
1. auf Grund welcher Vorschriften die
Gemeinden bei diesen Einrichtungen die Haushaltswirtschaft nach kaufmännischen
Grundsätzen durchzuführen haben,
2. daß bei bestimmten Einrichtungen
die Haushaltswirtschaft ganz oder teilweise nach kaufmännischen Grundsätzen
zu führen ist.
§ 111
Vertretung der Gemeinde in Unternehmen
und Einrichtungen
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter
der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder einem der Gesellschafterversammlung
entsprechenden Organ von Eigengesellschaften oder von Unternehmen oder
Einrichtungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, werden vom Rat gewählt.
Sie haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen und sind an die Beschlüsse
des Rates und des Verwaltungsausschusses gebunden. Der Auftrag an sie kann
jederzeit widerrufen werden.
(2) Sofern mehrere Vertreterinnen und
Vertreter der Gemeinde zu benennen sind, muß die Bürgermeisterin
oder der Bürgermeister dazu zählen. Die Bürgermeisterin
oder der Bürgermeister kann sich durch Gemeindebedienstete vertreten
lassen.
(3) Die Gemeinde ist verpflichtet,
bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages einer Kapitalgesellschaft
darauf hinzuwirken, daß ihr das Recht eingeräumt wird, Mitglieder
in einen Aufsichtsrat zu entsenden. Über die Entsendung entscheidet
der Rat. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Vertreterinnen und Vertreter
der Gemeinde haben den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer
Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht
nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Vertreterinnen und Vertreter
der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder einem der Gesellschafterversammlung
entsprechenden Organ einer Gesellschaft, an der Gemeinden und Gemeindeverbände
mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind, dürfen der Aufnahme von
Darlehen und Kassenkrediten nur mit Genehmigung des Rates zustimmen.
(6) Werden Vertreterinnen und Vertreter
der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, so hat die Gemeinde
sie von der Schadenersatzverpflichtung freizustellen, es sei denn, daß
sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
haben. Auch in diesem Falle ist die Gemeinde regreßpflichtig, wenn
sie nach Weisung gehandelt haben.
(7) Vergütungen aus einer Tätigkeit
als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen
in einer Rechtsform des privaten Rechts sind an die Gemeinde abzuführen,
soweit sie über das Maß einer angemessenen Aufwandsentschädigung
hinausgehen
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten
entsprechend für die Tätigkeit als Mitglied in einem Aufsichtsrat
und in anderen Organen der Unternehmen und Einrichtungen, wenn das Mitglied
in diese Organe nur mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zum
Rat der Gemeinde gewählt worden ist.
§ 112
Monopolmißbrauch
Bei Unternehmen, für die kein
Wettbewerb gleichartiger Unternehmen besteht, dürfen der Anschluß
und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, daß
auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.
§ 113
Eigenbetriebe
(1) Für die Wirtschaftsführung
und Verwaltung der gemeindlichen Unternehmen und Einrichtungen, die als
Eigenbetriebe geführt werden, gilt die Eigenbetriebsverordnung. Die
Gemeinde hat für ihre Eigenbetriebe Betriebssatzungen zu erlassen.
(2) Wirtschafts- und Kassenführung,
Vermögensverwaltung und Rechnungslegung jedes Eigenbetriebs sind so
einzurichten, daß sie eine besondere Betrachtung der Verwaltung und
des Ergebnisses ermöglichen .
(3) Für die Eigenbetriebe sind
Werksausschüsse zu bilden.
(4) Der Rat kann durch die Betriebssatzung
den Werksausschüssen bestimmte Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung
übertragen. Ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister
der Auffassung, daß ein Beschluß des Werksausschusses das Gesetz
verletzt, die Befugnisse des Ausschusses überschreitet oder das Wohl
der Gemeinde gefährdet, so hat sie oder er eine Entscheidung des Verwaltungsausschusses
herbeizuführen.
(5) Die laufenden Geschäfte des
Eigenbetriebs führt die Werksleitung.
§ 114
Wirtschaftsgrundsätze
(1) Unternehmen sollen einen Ertrag
für den Haushalt der Gemeinden abwerfen, soweit das mit ihrer Aufgabe
der Erfüllung öffentlicher Bedürfnisse in Einklang zu bringen
ist.
(2) Die Einnahmen jedes Unternehmens
sollen mindestens alle Aufwendungen decken und angemessene Rücklagen
ermöglichen. Zu den Aufwendungen gehören auch angemessene Abschreibungen,
die Steuern, die Zinsen für die zu Zwecken des Unternehmens aufgenommenen
Schulden, die marktübliche Verzinsung der von der Gemeinde zur Verfügung
gestellten Betriebsmittel sowie die angemessene Vergütung der Leistungen
und Lieferungen von Unternehmen und Verwaltungszweigen der Gemeinde für
das Unternehmen.
§ 115
Umwandlung und Veräußerung
von Unternehmen und Einrichtungen
(1) Die Umwandlung eines Eigenbetriebs
in eine Eigengesellschaft, die Veräußerung eines Eigenbetriebs,
einer Eigengesellschaft oder eines Teils der in Besitz der Gemeinde befindlichen
Anteile an einem Unternehmen oder einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit,
die Beteiligung von Privatpersonen oder Privatgesellschaften an Eigengesellschaften,
der Zusammenschluß von gemeindlichen Unternehmen und Einrichtungen
mit privaten Unternehmen sowie andere Rechtsgeschäfte, durch die die
Gemeinde ihren Einfluß auf das Unternehmen, die Einrichtung oder
die Gesellschaft verliert oder mindert, sind nur zulässig, wenn die
Maßnahme im wichtigen Interesse der Gemeinde liegt. Dasselbe gilt
für den Abschluß eines Verpachtungs-, Betriebsführungs-
oder Anlagenüberlassungsvertrages über einen Eigenbetrieb, eine
Eigengesellschaft sowie über ein Unternehmen oder eine Einrichtung,
an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist. §
109 Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 gilt entsprechend.
(2) Die Gemeinde darf Verträge
über die Lieferung von Energie in das Gemeindegebiet sowie Konzessionsverträge,
durch die sie einem Energieversorgungsunternehmen die Benutzung von Gemeindeeigentum
einschließlich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze
für Leitungen zur Versorgung der Einwohnerinnen und Einwohner überläßt,
nur abschließen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde
nicht gefährdet wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen
der Gemeinde und ihrer Einwohnerinnen und Einwohner gewahrt sind. Dasselbe
gilt für die Verlängerung oder ihre Ablehnung sowie für
eine wichtige Änderung derartiger Verträge. Die Kommunalaufsichtsbehörde
kann mit Zustimmung der Gemeinde auf deren Kosten das Gutachten einer Sachverständigen
oder eines Sachverständigen einholen, wenn nur dies noch zur Ausräumung
erheblicher Bedenken im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 116 Abs.
1 Satz 1 Nr. 10 führen kann.
§ 116
Anzeige und Genehmigung
(1) Entscheidungen der Gemeinde über
1. die Errichtung, Übernahme oder
wesentliche Erweiterung von Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform
des Eigenbetriebs oder einer Eigengesellschaft (§§ 108, 109 Abs.
1),
2. die Beteiligung an Unternehmen und
Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts (§ 108 Abs. 4,
§ 109 Abs. 1),
3. die Beteiligung von Unternehmen
und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen eine
Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Körperschaften
mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, an einer Gesellschaft oder an
einer anderen Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts oder
deren Gründung (§ 109 Abs. 2),
4. die Wirtschaftsführung von
Einrichtungen nach kaufmännischen Grundsätzen (§ 110 Abs.
2),
5. die Umwandlung eines Eigenbetriebs
in eine Eigengesellschaft,
6. die Beteiligung von Privatpersonen
oder Privatgesellschaften an Eigengesellschaften bei einer kommunalen Mehrheitsbeteiligung,
7. die Veräußerung von Anteilen
an Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit,
sofern keine kommunale Mehrheitsbeteiligung aufgegeben wird,
8. den Zusammenschluß von gemeindlichen
Unternehmen und Einrichtungen mit einem privaten Unternehmen bei einer
kommunalen Mehrheitsbeteiligung,
9. den Abschluß eines Verpachtungs-,
Betriebsführungs- oder Anlagenüberlassungsvertrages über
einen Eigenbetrieb, eine Eigengesellschaft sowie über ein Unternehmen
oder eine Einrichtung, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert
beteiligt ist (§ 115 Abs. 1), und
10. den Abschluß, die Verlängerung
und Änderung von Verträgen über die Lieferung von Energie
und von Konzessionsverträgen (§ 115 Abs. 2)
sind der Kommunalaufsichtsbehörde
unverzüglich, mindestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs schriftlich
anzuzeigen. Aus der Anzeige muß zu ersehen sein, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann
im Einzelfall aus besonderem Grund die Frist verkürzen oder verlängern.
(2) Entscheidungen der Gemeinde über
1. die Veräußerung eines
Eigenbetriebs, einer Eigengesellschaft oder einer Mehrheitsbeteiligung
an einem Unternehmen oder einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit,
2. die Umwandlung einer Eigengesellschaft
in eine Gesellschaft, an der Personen des Privatrechts eine Mehrheitsbeteiligung
eingeräumt wird, und
3. der Zusammenschluß eines gemeindlichen
Unternehmens oder einer Einrichtung mit einem privaten Unternehmen ohne
Einräumung eines beherrschenden kommunalen Einflusses
bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 116 a
- aufgehoben -
Vierter Abschnitt
Prüfungswesen
§ 117
Rechnungsprüfungsamt
In kreisfreien Städten, großen
selbständigen Städten, selbständigen Gemeinden und in Gemeinden
mit mehr als 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern muß ein Rechnungsprüfungsamt
eingerichtet werden; andere Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt
einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten
in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.
§ 118
Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamts
(1) Das Rechnungsprüfungsamt der
Gemeinde ist dem Rat unmittelbar unterstellt und nur diesem verantwortlich.
Der Verwaltungsausschuß hat das Recht, dem Rechnungsprüfungsamt
Aufträge zur Prüfung der Verwaltung zu erteilen. Das Rechnungsprüfungsamt
ist bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig
und insoweit an Weisungen nicht gebunden.
(2) Der Rat beruft die Leiterin oder
den Leiter und erforderlichenfalls die Prüferinnen und Prüfer
des Rechnungsprüfungsamts und beruft sie ab. Die Abberufung bedarf
der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Die Leiterin oder der Leiter des
Rechnungsprüfungsamts muß Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit
sein. Sie oder er darf nicht mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister,
der oder dem für das Finanzwesen zuständigen Bediensteten, der
Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter und ihrer oder seiner Stellvertreterin
oder ihrem oder seinem Stellvertreter bis zum dritten Grade verwandt, bis
zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe verbunden sein. §
98 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Leiterin oder der Leiter und
die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen
nicht zu gleicher Zeit eine andere Stellung in der Gemeinde innehaben;
dies gilt nicht für die Stellung einer Beauftragten oder eines Beauftragten
für den Datenschutz.
(5) Die Leiterin oder der Leiter und
die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen
Zahlungen durch die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.
§ 119
Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts
(1) Dem Rechnungsprüfungsamt obliegen
folgende Aufgaben:
1. die Prüfung der Jahresrechnung,
2. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge
und Belege zur Vorbereitung der Jahresrechnung,
3. die dauernde Überwachung der
Kassen der Gemeinde und ihrer Eigenbetriebe sowie die Vornahme der regelmäßigen
und unvermuteten Kassenprüfungen, unbeschadet der Vorschriften über
die Kassenaufsicht,
4. die Prüfung von Vergaben vor
Auftragserteilung,
5. die Prüfung der Programme,
soweit die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen ganz oder zum Teil
automatisiert sind,
6. die Prüfung der Finanzvorfälle
gemäß § 56 Abs. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
(HGrG) und gemäß § 100 Abs. 5 der Niedersächsischen
Landeshaushaltsordnung.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1
Nrn. 4 und 5 sind auch bei Sondervermögen nach § 102 Abs. 1 Nr.
3 anzuwenden.
(3) Der Rat kann dem Rechnungsprüfungsamt
weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
1. die Prüfung der Vorräte
und Vermögensbestände,
2. die Prüfung der Verwaltung
auf Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
3. die Prüfung der Wirtschaftsführung
der Eigenbetriebe und der Stiftungen, die Prüfung der Betätigung
der Gemeinden als Gesellschafter oder Aktionär in Unternehmen mit
eigener Rechtspersönlichkeit und die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung,
soweit sich die Gemeinden eine solche Prüfung bei einer Beteiligung,
bei der Hingabe eines Kredits oder sonst vorbehalten haben.
(4) Andere gesetzliche Bestimmungen
über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen
Hand werden hierdurch nicht berührt.
§ 120
Rechnungsprüfung
(1) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt
besteht (§ 117), prüft dieses die Rechnungen mit allen Unterlagen
dahin,
1. ob der Haushaltsplan eingehalten
ist,
2. ob die einzelnen Rechnungsbeträge
sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet
und belegt sind,
3. ob bei den Einnahmen und Ausgaben
des gemeindlichen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden
Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze
und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren ist,
4. ob das Vermögen richtig nachgewiesen
ist.
Das Rechnungsprüfungsamt kann
die Prüfung nach seinem pflichtmäßigen Ermessen beschränken
und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.
(2) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt
nicht besteht, obliegt die Rechnungsprüfung im Rahmen des § 119
Abs. 1 dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises auf Kosten der Gemeinde.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt hat
seine Bemerkungen in einem Schlußbericht zusammenzufassen.
(4) Der um die Stellungnahme der Bürgermeisterin
oder des Bürgermeisters ergänzte Schlußbericht des Rechnungsprüfungsamts
ist frühestens nach seiner Vorlage im Rat (§ 100 Abs. 3) an sieben
Tagen öffentlich auszulegen; die Auslegung ist öffentlich bekanntzumachen.
Dabei sind die Belange des Datenschutzes zu beachten. Bekanntmachung und
Auslegung können mit dem Verfahren nach § 101 Abs. 2 verbunden
werden. Die Gemeinde gibt Ausfertigungen des öffentlich ausgelegten
und um die Stellungnahme der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
ergänzten Schlußberichts gegen Kostenerstattung ab.
§ 121
Überörtliche Prüfung
(1) Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
der kreisfreien Städte und der großen selbständigen Städte
unterliegt der überörtlichen Prüfung durch das Kommunalprüfungsamt
des Landes. Die überörtliche Prüfung der übrigen Gemeinden
obliegt dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises als Kommunalprüfungsamt.
(2) Das Kommunalprüfungsamt und
die mit der Durchführung überörtlicher Prüfungen beauftragten
Prüferinnen und Prüfer sind bei der sachlichen Beurteilung der
Prüfungsvorgänge unabhängig und insoweit an Weisungen nicht
gebunden.
(3) Die überörtliche Prüfung
durch das Kommunalprüfungsamt hat festzustellen,
1. ob die Haushalts- und Wirtschaftsführung
der Gemeinden den Gesetzen und den zur Erfüllung von Aufgaben ergangenen
Weisungen (§ 5) entspricht und die zweckgebundenen Zuschüsse
Dritter bestimmungsgemäß verwendet sind (Ordnungsprüfung),
2. ob das Kassenwesen der Gemeinden
zuverlässig eingerichtet ist (Kassenprüfung),
3. ob die Verwaltung wirtschaftlich
und zweckmäßig geführt wird (Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfung).
Sie kann im Interesse einer Vergleichbarkeit
zwischen den Gemeinden oder aus anderen wichtigen Gründen auf bestimmte
Verwaltungsbereiche schwerpunktmäßig beschränkt werden.
(4) Der Prüfungsbericht des Kommunalprüfungsamts
ist der Kommunalaufsichtsbehörde und der Gemeinde zu übermitteln.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gibt den wesentlichen
Inhalt des Prüfungsberichts dem Rat bekannt. Jeder Ratsfrau und jedem
Ratsherrn ist auf Verlangen Einsicht in den vollständigen Prüfungsbericht
zu gewähren.
(5) Hält die Kommunalaufsichtsbehörde
eine überörtliche Prüfung (Absatz 3) vor Erteilung der Entlastung
(§ 101) für erforderlich, so hat sie dies der Gemeinde mitzuteilen.
In diesem Falle darf der Rat über die Entlastung erst beschließen,
wenn ihm das Ergebnis der überörtlichen Prüfung zugegangen
und der Verwaltungsausschuß hierzu gehört worden ist.
§ 122
Prüfung bei Automation
Werden die Kassengeschäfte und
das Rechnungswesen ganz oder zum Teil automatisiert, so können mit
Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde zentrale Einrichtungen mit
den entsprechenden Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts und des Kommunalprüfungsamts
beauftragt werden.
§ 123
Jahresabschlußprüfung
bei Eigenbetrieben
(1) Der Jahresabschluß, der Lagebericht
und die Buchführung der Eigenbetriebe sind daraufhin zu prüfen,
ob sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Ferner sind zu prüfen
1. die Ordnungsmäßigkeit
der Geschäftsführung; dabei ist auch zu prüfen, ob das Unternehmen
wirtschaftlich geführt wird,
2. die Entwicklung der Vermögens-
und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität,
3. die verlustbringenden Geschäfte
und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen
sich nicht nur unerheblich auf die Vermögens- und Ertragslage ausgewirkt
haben,
4. die Ursachen eines in der Gewinn-
und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.
(2) Die Jahresabschlußprüfung
obliegt dem für die Gemeinde zuständigen Kommunalprüfungsamt.
Es bedient sich zur Durchführung der Jahresabschlußprüfung
einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Das Kommunalprüfungsamt kann
zulassen, daß der Eigenbetrieb im Einvernehmen mit dem Kommunalprüfungsamt
eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
unmittelbar mit der Prüfung beauftragt. Die Kosten der Jahresabschlußprüfung
trägt der Eigenbetrieb.
§ 124
Prüfung des Jahresabschlusses
bei privatrechtlichen Unternehmen
(1) Ist eine Gemeinde allein oder zusammen
mit anderen Gebietskörperschaften an einem rechtlich selbständigen,
privatrechtlichen Unternehmen in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang
beteiligt, so hat sie dafür zu sorgen, daß in der Satzung oder
im Gesellschaftsvertrag die Durchführung einer Jahresabschlußprüfung
nach den Vorschriften über die Jahresabschlußprüfung bei
Eigenbetrieben vorgeschrieben wird. Dies gilt nicht, wenn der Jahresabschluß
auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu prüfen ist. In diesen Fällen
hat die Gemeinde eine Abschlußprüferin oder einen Abschlußprüfer
nach § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zu wählen und
die Rechte nach § 53 HGrG auszuüben. Der Kommunalaufsichtsbehörde
ist eine Ausfertigung des Prüfungsberichts zu übersenden.
(2) Bei einer Beteiligung nach Absatz
1 Satz 1 hat die Gemeinde darauf hinzuwirken, daß den für sie
zuständigen Prüfungseinrichtungen die in § 54 HGRG vorgesehenen
Befugnisse eingeräumt werden.
(3) Ist eine Gemeinde allein oder zusammen
mit anderen Gebietskörperschaften an einem rechtlich selbständigen,
privatrechtlichen Unternehmen nicht in dem in § 53 HGRG bezeichneten
Umfang beteiligt, so soll die Gemeinde, soweit ihr Interesse dies erfordert,
darauf hinwirken, daß ihr in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag
die Rechte nach § 53 Abs. 1 HGrG sowie ihr und den für sie zuständigen
Prüfungseinrichtungen die Befugnisse nach § 54 HGrG eingeräumt
werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt das nur, wenn die Gemeinde allein
oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften in dem in § 53
HGrG bezeichneten Umfang an einem Unternehmen beteiligt ist, deren Anteil
an einem anderen Unternehmen wiederum den vierten Teil aller Anteile übersteigt.
§ 125
- aufgehoben -
§ 126
- unbesetzt -
Siebenter Teil
Durchführung der Aufsicht
§ 127
Aufgaben der Aufsicht
(1) Die Aufsicht schützt die Gemeinden
in ihren Rechten, und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten. Sie stellt
sicher, daß die Gemeinden die geltenden Gesetze beachten (Kommunalaufsicht)
und die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises rechtmäßig
und zweckmäßig ausführen (Fachaufsicht). Die Aufsicht soll
so gehandhabt werden, daß die Entschlußkraft und die Verantwortungsfreude
nicht beeinträchtigt werden.
(2) Soweit die Gemeinden bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben an Weisungen gebunden sind, richtet sich die Aufsicht nach
den hierfür geltenden Gesetzen.
§ 128
Kommunalaufsichtsbehörden
(1) Die Kommunalaufsicht über
die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte
führen die Bezirksregierung als Kommunalaufsichtsbehörde und
das Innenministerium als obere und oberste Kommunalaufsichtsbehörde.
Die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden mit
Ausnahme der großen selbständigen Städte führen der
Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde, die Bezirksregierung als obere
Kommunalaufsichtsbehörde und das Innenministerium als oberste Kommunalaufsichtsbehörde.
Das Innenministerium kann für bestimmte Fälle oder für bestimmte
Arten von Fällen Aufsichtsbefugnisse der oberen und obersten Kommunalaufsichtsbehörde
auf nachgeordnete Kommunalaufsichtsbehörden übertragen.
(2) Ist in einer vom Landkreis als
Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Landkreis
beteiligt, so tritt an seine Stelle die obere Kommunalaufsichtsbehörde;
diese entscheidet auch darüber, ob die Voraussetzung für ihre
Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Die Aufgaben der Fachaufsicht werden
durch die zuständigen Behörden ausgeübt. Die den Landkreisen
gegenüber den übrigen kreisangehörigen Gemeinden obliegende
Fachaufsicht wird bei den großen selbständigen Städten
von den Bezirksregierungen ausgeübt, soweit nicht Sonderbehörden
zuständig sind. Die Landkreise führen, soweit nicht Sonderbehörden
zuständig sind, die Fachaufsicht über die selbständigen
Gemeinden auch bei der Erfüllung der nach § 12 Abs. 1 Satz 3
übertragenen Aufgaben. Die Kommunalaufsichtsbehörden unterstützen
die Fachaufsichtsbehörden.
§ 129
Unterrichtung
(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde
kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinden unterrichten.
Sie kann durch Beauftragte an Ort und Stelle prüfen und besichtigen,
mündliche und schriftliche Berichte, Niederschriften des Rates, des
Verwaltungsausschusses, der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und
der Ausschüsse des Rates sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern
oder einsehen.
(2) Die Fachaufsichtsbehörde kann
in Ausübung der Fachaufsicht Auskünfte, Berichte, die Vorlage
von Akten und sonstigen Unterlagen fordern und Geschäftsprüfungen
durchführen.
§ 130
Beanstandung
Die Kommunalaufsichtsbehörde kann
Beschlüsse und andere Maßnahmen einer Gemeinde sowie Bürgerentscheide
beanstanden, wenn sie das Gesetz verletzen. Beanstandete Maßnahmen
dürfen nicht vollzogen werden. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann
verlangen, daß bereits getroffene Maßnahmen rückgängig
gemacht werden.
§ 131
Anordnung und Ersatzvornahme
(1) Erfüllt eine Gemeinde die
ihr gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde
anordnen, daß die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche
veranlaßt.
(2) Kommt eine Gemeinde einer Anordnung
der Kommunalaufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist nach, so kann
die Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnung an Stelle und auf Kosten
der Gemeinde selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen
lassen.
§ 132
Bestellung von Beauftragten
Wenn und solange der geordnete Gang
der Verwaltung einer Gemeinde nicht gewährleistet ist und die Befugnisse
der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 129 bis 131 nicht
ausreichen, kann die obere Kommunalaufsichtsbehörde eine Beauftragte
oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben
der Gemeinde oder eines Gemeindeorgans auf Kosten der Gemeinde wahrnimmt.
Die Beauftragte oder der Beauftragte hat im Rahmen ihres oder seines Auftrages
die Stellung eines Organs der Gemeinde.
§ 133
Genehmigungen
(1) Satzungen, Beschlüsse und
andere Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam. Die Genehmigung
gilt als erteilt, wenn über sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang
des Genehmigungsantrags bei der für die Genehmigung zuständigen
Aufsichtsbehörde entschieden ist und die Gemeinde einer Fristverlängerung
nicht zugestimmt hat; der Gemeinde ist hierüber auf Antrag eine Bescheinigung
zu erteilen. Satz 2 gilt nicht für die Zulassung von Ausnahmen.
(2) Gegen die Versagung einer Genehmigung
oder der in Absatz 1 Satz 2 genannten Bescheinigung sowie bei der Geltendmachung
von Rechtsverletzungen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann
die Gemeinde unmittelbar die verwaltungsgerichtliche Klage erheben.
(3) Die Vorschriften in den Absätzen
1 und 2 gelten auch für die Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs,
die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen. Hat die Aufsichtsbehörde
die Genehmigung versagt und ist die Versagung noch nicht rechtskräftig,
so ist der andere Teil zum Rücktritt berechtigt.
(4) Das Innenministerium kann durch
Verordnung Beschlüsse, Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen
der Gemeinde, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen,
von der Genehmigung allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen freistellen
und statt dessen die vorherige Anzeige an die Kommunalaufsichtsbehörde
vorschreiben.
(5) Rechtsgeschäfte, die gegen
die Verbote des § 92 Abs. 7 und des § 112 verstoßen, sind
nichtig.
§ 134
- aufgehoben -
§ 135
- aufgehoben -
§ 136
Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren
(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung
gegen eine Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf die Gläubigerin
oder der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Kommunalaufsichtsbehörde,
es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt.
Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Zulassungsverfügung zu erteilen,
in ihr die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in welche die Zwangsvollstreckung
zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden
soll. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung in solche Vermögensgegenstände,
die für den geordneten Gang der Verwaltung oder für die Versorgung
der Bevölkerung unentbehrlich sind, sowie in Vermögensgegenstände,
die durch Stiftungsakt zweckgebunden sind, ist ausgeschlossen. Die Zwangsvollstreckung
wird nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchgeführt.
Die Vorschrift des § 131 bleibt unberührt.
(2) Über das Vermögen einer
Gemeinde findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.
Achter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 137
Maßgebende Einwohnerzahl
(1)Als Einwohnerzahl der Gemeinde gilt
das von der Landesstatistikbehörde auf Grund einer allgemeinen Zählung
der Bevölkerung (Volkszählung) und deren Fortschreibung für
den Stichtag des Vorjahres ermittelte Ergebnis. Stichtag ist der 30. Juni,
jedoch in Jahren, in denen eine Volkszählung stattgefunden hat, der
Tag der Volkszählung.
(2)Für die Bestimmung der Zahl
der Ratsfrauen oder Ratsherren nach § 32 ist die Einwohnerzahl maßgebend,
die die Landesstatistikbehörde aufgrund einer allgemeinen Zählung
der Bevölkerung (Volkszählung) und deren Fortschreibung für
einen mindestens zwölf Monate und höchstens 18 Monate vor dem
Wahltag liegenden Stichtag ermittelt hat. . Hat nach dem Stichtag eine
Gebietsänderung stattgefunden, so gilt das Gemeindegebiet am Wahltag
als Gemeindegebiet am Stichtag.
(3)Für die Bestimmung der Zahl
der Ratsfrauen und Ratsherren nach § 32 werden die nach den Absätzen
1 und 2 maßgebende Einwohnerzahl sowie die für die Bestimmung
der Bedarfsansätze und die Aufteilung der Zuweisungen für Aufgaben
des übertragenen Wirkungskreises nach den Bestimmungen des Niedersächsischen
Gesetzes über den Finanzausgleich nach Absatz 1 maßgebende Einwohnerzahl
erhöht um drei Personen für jede von nichtkaserniertem Personal
der Stationierungsstreitkräfte und dessen Angehörigen am 30.
Juni des vergangenen Jahres belegte und der Landesstatistikbehörde
gemeldete Wohnung, soweit das Personal von Mitgliedsstaaten der Europäischen
Union gestellt wird.
§ 138
Experimentierklausel
(1) Zur Erprobung neuer Modelle der
Steuerung und des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens im Interesse
einer Weiterentwicklung der gemeindlichen Selbstverwaltung kann das Innenministerium
im Einzelfall auf Antrag der Gemeinde Ausnahmen von den Vorschriften über
1. den Haushaltsplan und die Haushaltssatzung,
2. den Stellenplan,
3. die Jahresrechnung,
4. die Rechnungsprüfung,
5. die Deckungsfähigkeit und zeitliche
Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln,
6. die Buchführung
zulassen.
(2) In dem Antrag hat die Gemeinde
darzulegen, welches Modell erprobt werden soll, von welchen Vorschriften
eine Ausnahme begehrt wird und welche Wirkungen auf das zu erprobende Modell
von der Ausnahme erwartet werden.
(3) Die Genehmigung wird auf längstens
fünf Jahre erteilt. Die Gemeinde hat sicherzustellen, daß das
Vorhaben plangerecht durchgeführt, ausreichend dokumentiert und ausgewertet
wird.
(4) Die Gemeinde hat zu einem in der
Genehmigung festzulegenden Zeitpunkt einen Erfahrungsbericht vorzulegen,
den das Innenministerium dem Landtag bekanntgibt.
§ 139
- aufgehoben -
§ 140
Weitergeltende Vorschriften
(1) Das Zweckverbandsgesetz vom 7.
Juni 1939 (Nds. GVBl. Sb. II S. 109), zuletzt geändert durch Artikel
5 des Gesetzes vom 30. Juli 1985 (Nds. GVBl. S. 246), bleibt bis auf weiteres
in Kraft.
(2) An die Stelle der in den Vorschriften
des Absatzes 1 und in anderen Vorschriften genannten Gemeindeorgane und
Kommunalaufsichtsbehörden treten die nach diesem Gesetz zuständigen
Gemeindeorgane und Kommunalaufsichtsbehörden. Das Innenministerium
trifft im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium durch Verordnung
die zur Oberleitung und Angleichung an den neuen Rechtszustand erforderlichen
Bestimmungen; es ist ermächtigt, die in Absatz 1 aufgeführten
Vorschriften in neuer Fassung und mit neuem Datum bekanntzumachen.
§ 141
Soweit in anderen Rechtsvorschriften
auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz
aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften
oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§ 142
Ausführung des Gesetzes
(1) Das Innenministerium erläßt
im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung allgemeine Vorschriften
über
1. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans,
des Finanzplans und des Investitionsprogramms sowie über die Haushaltsführung
und die Haushaltsüberwachung; dabei kann es bestimmen, daß Einnahmen
und Ausgaben, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von
einer zentralen Stelle angenommen oder ausgezahlt werden, nicht im Haushalt
der Gemeinden abgewickelt werden und daß für Sanierungs-, Entwicklungs-
und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,
2. die Veranschlagung von Einnahmen,
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr
abweichenden Wirtschaftszeitraum,
3. die Bildung, vorübergehende
Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen sowie deren Mindesthöhe,
4. die Erfassung, den Nachweis, die
Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände und der
Schulden; dabei kann es bestimmen, daß die Vermögensrechnung
auf Einrichtungen beschränkt werden darf, die in der Regel und überwiegend
aus Entgelten finanziert werden,
5. die Geldanlagen und ihre Sicherung,
6. die Ausschreibung von Lieferungen
und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen,
7. die Stundung, die Niederschlagung
und den Erlaß von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
8. Inhalt und Gestaltung der Jahresrechnung
sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen; dabei kann bestimmt werden,
daß vom Nachweis des Sachvermögens in der Jahresrechnung abgesehen
werden kann,
9. die Aufgaben und die Organisation
der Gemeindekasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung
sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung; dabei
kann auch die Einrichtung von Zahlstellen bei einzelnen Dienststellen der
Gemeinden sowie die Gewährung von Handvorschüssen geregelt werden,
10. Aufbau und Verwaltung, Wirtschaftsführung,
Rechnungswesen und Prüfung der Eigenbetriebe sowie deren Freistellung
von diesen Vorschriften,
11. die Anwendung der Vorschriften
zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf das Sondervermögen
und das Treuhandvermögen,
12. die Zuständigkeiten bei der
Prüfung nach § 124 Abs. 1 Satz 1, wenn mehrere Gemeinden oder
Landkreise Gesellschafter sind, die Befreiung von der Prüfungspflicht
nach § 123 Abs. 1 und § 124 Abs. 1, wenn der geringe Umfang des
Unternehmens oder des Versorgungsgebiets dies rechtfertigt, die Grundsätze
des Prüfungsverfahrens sowie die Bestätigung des Prüfungsergebnisses.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet,
Muster zu verwenden, die das Innenministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit
der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für
1. die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung,
2. die Gliederung und Gruppierung des
Haushaltsplans und des Finanzplans,
3. die Form des Haushaltsplans und
seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms,
4. die Gliederung, Gruppierung und
Form der Vermögensnachweise,
5. die Zahlungsanordnungen, die Buchführung
sowie die Jahresrechnung und ihre Anlagen.
Das Innenministerium kann die Landesstatistikbehörde
beauftragen, auf der Grundlage der vom Innenministerium für verbindlich
erklärten Einzelpläne und Hauptgruppen mit seiner Zustimmung
die Gliederung und Gruppierung von Einnahmen und Ausgaben allgemein festzusetzen
und die dazu erforderlichen Zuordnungsvorschriften bekanntzugeben.
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